GAV des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.06.2019 - 30.06.2020
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypÜberregionalBrancheElektro- und Telekommunikations-InstallationsgewerbeVerantwortliche/r für den GAVAldo FerrariAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen24'357 (2019)Anzahl unterstellter Betriebe2'150 (2019)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDer GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz. Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Kantons Genf. Im Kanton Wallis ist der GAV anwendbar, soweit durch den Kantonalvertrag nichts anderes bestimmt wird. Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichDer GAV gilt für alle Mitgliedfirmen des VSEI, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt sind oder durch Erklärung der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind. Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (Art.3.2.1 GAV), die nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind oder gemäss Art. 3.1.2 GAV ausgenommen sind. Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Art. 8 GAV einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichAlle ArbeitnehmerInnnen der Betriebe, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Einzelne GAV/AVE-Bestimmungen gelten auch für ArbeitnehmerInnen von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen. Mit Ausnahme der Unia- und SYNA-Mitglieder nicht unterstellt sind: - BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörigen - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal, Ladenpersonal - ArbeitnehmerInnen, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge Artikel 3.3 und 3.4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Wallis und Genf. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe oder Betriebsteile, die a. elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder b. andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder c. die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: – Trassemontagen; – Schlitzarbeiten; – Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich; – EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen; – Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in den oben genannten Betrieben oder Betriebsteilen. Ausgenommen sind: a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz; b. Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist; c. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten; d. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind; e. Lehrlinge. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer GAV kann von jeder Vertragspartei erstmals mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den 31.12.2018 gekündigt werden. Erfolgt danach keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter. Artikel 18AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionParitätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 www.plk-elektro.ch Unia: Serge Torriani 031 350 23 54 serge.torriani@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1. Januar 2017 (per 1. April 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Berufserfahrung/Branchenerfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
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Elektromonteur/Elektroinstallateur EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'475.-- | CHF 25.72 | | 1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'575.-- | CHF 26.29 | | 2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 26.72 | | 3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'750.-- | CHF 27.30 | | 4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | | 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'000.-- | CHF 28.74 | Montageelektriker EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'050.-- | CHF 23.28 | | 1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.14 | | 2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | | 3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'400.-- | CHF 25.29 | | 4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'550.-- | CHF 26.15 | | 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'700.-- | CHF 27.01 | Telematiker EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 26.72 | | 1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'750.-- | CHF 27.30 | | 2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | | 3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'000.-- | CHF 28.74 | | 4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'200.-- | CHF 29.89 | | 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 | Mitarbeiter mit nur schulischem Berufsabschluss im Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'850.-- | CHF 22.13 | | 1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'000.-- | CHF 22.99 | | 2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.14 | | 3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | | 4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'450.-- | CHF 25.57 | | 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'700.-- | CHF 27.01 | Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche ab 20. Altersjahr | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'850.-- | CHF 22.13 | | 1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'900.-- | CHF 22.41 | | 2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'000.-- | CHF 22.99 | | 3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | | 4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'400.-- | CHF 25.29 | | 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'520.-- | CHF 25.98 | Für jugendliche Arbeitnehmer bis zum 20. Altersjahr (massgebend ist das Kalenderjahr in dem das 20. Altersjahr erfüllt wird) gelten die Minimallöhne nicht. Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). Artikel 35; Anhang 8: Vereinbarung 2017Lohnerhöhung2019 (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt): Die Löhne werden für alle Mitarbeiter generell um 1% (exkl. Zuschläge) erhöht. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des GAV anrechnen. Zur Information: Die Vertragsparteien verhandeln jährlich über: a) die Minimallöhne gemäss Art. 35 GAV; b) die Anpassung des Lohnrahmens wird wie folgt geregelt: Bis zu einer Jahresteuerung von 1% (Stand 30.09. des betreffenden Jahres) werden die Löhne automatisch und generell angepasst. Ist die Teuerung höher als 1%, werden Verhandlungen über den über 1% liegenden Teuerungsteil geführt. Kommt keine Einigung zu Stande, ist eine Anrufung des Schiedsgerichtes gemäss Artikel 12 GAV möglich.
Artikel 10.6 und 38; Anhang 8: Vereinbarung 2019; Allgemeinverbindlicherklärung: IIIJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer Arbeitnehmer erhält eine Jahresendzulage von 100 % des durchschnittlichen Monatslohns. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Jahresendzulage pro rata temporis ausbezahlt. Artikel 37KinderzulagenGemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften
Artikel 44LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber bzw. seinem Stellvertreter angeordnet oder nachträglich visiert werden. Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit (06.00–23.00 Uhr) geleistet werden und die Jahresbruttoarbeitszeit überschreiten. Normale Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer innerhalb von 9 Monaten zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen. Per Ende Jahr ist das Zeitkonto gemäss den Bestimmungen in Artikel 23.4 GAV auszugleichen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. Werden am Samstag Überstunden geleistet, sind diese grundsätzlich mit Zeitzuschlag (nach Art. 40.1 GAV) durch entsprechende Freizeit zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag (nach Art. 40.1 GAV) auszuzahlen. Artikel 39 und 40Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Lohnzuschlag |
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Nachtarbeit (00h00-06h00 und 23h00-24h00) | 50% (sonntags: 100%) | Samstagsarbeit (13h00-23h00) | 25% | Sonn- und Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | 100% | Artikel 40.1Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungAuslagenersatz bei auswärtiger Arbeit mit täglicher Rückkehr: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 12.-- pro Tag, wenn: a) eine Rückkehr über Mittag an den Anstellungsort/ans Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist; oder b) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, über Mittag am externen Arbeitsort zu verbleiben; oder c) eine Rückkehr zum Anstellungsort/Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist, wenn der Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10 km zum Anstellungsort/Firmendomizil oder Wohnort liegt oder wenn die entsprechende Wegstrecke länger als 15 km (ein Weg) ist. Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenzen ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten.
Benützung Privatfahrzeug | Entschädigung |
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Privatauto | CHF 0.60 / Km | Motorrad/Motorfahrrad | CHF 50.--/ Monat | Velo | CHF 20.--/ Monat | Artikel 41 und 42; Anhang 8: Vereinbarung 2015weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie effektive Jahresbruttoarbeitszeit (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, aber ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2080 Std. Die durchschnittliche Jahresbruttoarbeitszeit berechnet sich nach folgender Formel: 365 (oder 366) Tage / 7 Tage = Anzahl Wochen im betreffenden Jahr × 40 Std. pro Woche = Jahresstunden. Die effektive Jahresbruttoarbeitszeit wird (…) im Anhang 8 aufgeführt. In Berücksichtigung der betrieblichen bzw. auftragsbezogenen Erfordernisse kann der Arbeitgeber, nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer, die tägliche resp. wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes festlegen. Artikel 23.2; Anhang 8: Vereinbarung 2018FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage | 21.-35. Altersjahr | 24 Tage | 36.-55. Altersjahr | 25 Tage | 56.-65. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 27bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder und der Eltern | 3 Tage | Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage | Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt geleb haben | 1 Tag | Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule | 1 Tag | Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag/Jahr max. | Artikel 32.1bezahlte Feiertage9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen. Allfällige weitere eidgenössische, kantonale oder öffentliche Feier- oder Ruhetage sind vor- oder nachzuholen, das heisst, sie sind nicht entschädigungspflichtig. Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn. Vor gesetzlichen Feiertagen wird der Arbeitsschluss um eine Stunde vorverlegt. Den Arbeitnehmern im Stundenlohn wird diese Stunde durch den Arbeitgeber vergütet. Sind keine Ergänzungsbestimmungen vorhanden, gelten Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag), Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember), Stephanstag (26. Dezember) als Feiertage.
Artikel 29 und 30BildungsurlaubDer Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Die PK bzw. die PLK informieren die Betriebe wie auch die Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich über die Angebote. Für Arbeitnehmer, die eine Expertentätigkeit ausüben, in Berufsbildungskommissionen mitarbeiten oder in einer lokalen PK eine nebenamtliche Funktion ausüben, kann ein zusätzlicher, bezahlter Ausbildungstag in Anspruch genommen werden. Artikel 22LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallVersicherungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für ein Krankengeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Jahreslohnes (…) kollektiv zu versichern. Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen. Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeldversicherung mit Leistungsaufschub von bis zu 180 Tagen pro Kalenderjahr abschliessen. Während der Aufschubzeit (auch bei Austritt des Arbeitnehmers) hat er 80% des Lohnes zu entrichten. (…) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Versicherungsbedingungen zu informieren. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Lohnes (ohne Spesen); b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und einen oder mehrere Krankheiten einschliessen; c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet; d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen; e) eventuelle Vorbehalte müsen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig; f) die im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht; g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen); h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen; i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung. Zur Regelung der Versicherungsanspruche für Arbeitnehmende, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmenden entsprechend. Die Versicherung ist bei einer vom Bunde anerkannten und dem KVG unterstellten Krankenkasse abzuschliessen. Unfall: Unfallversicherung bei der SUVA. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung von 80% für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tage, die von der SUVA nicht versichert werden. Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 46 – 48Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 32.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstBei Leistung von schweizerischem Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz (…) erhalten die Arbeitnehmenden vom Arbeitgeber aufgrund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss folgenden Bestimmungen Lohn ausbezahlt:
Dienstart | Dauer | Bedingung | Entschädigung |
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Rekrutenschule | | Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes | | | Dienstleistende mit Kindern | 80% des Lohnes | Durchdiener | während maximal 300 Tagen | Sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | Anspruch auf 80% des vordienstlichen Lohnes. Die Differenz (30%) ist fällig nach Ablauf der sechs Monate und durch den Arbeitnehmenden geltend zu machen. | Während anderen obligatorischen Dienstleistungen | bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | | 100% des Lohnes | | für die darüber hinausgehende Zeit | Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes | | | Dienstleistende mit Kinder | 80% des Lohnes | Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militärdienstes, Zivildienstes und des Zivilschutzes nicht übersteigen. Artikel 49Pensionsregelungen / FrühpensionierungEin gleitender Ruhestand ist ab Erreichen des 58. Alterjahres möglich. Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitnehmende/r: CHF 21.--/Monat (= Vollzugskostenbeitrag: CHF 11.-- + Weiterbildungsbeitrag: CHF 10.--) Arbeitgeber: CHF 21.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmende/n (= Vollzugskostenbeitrag: CHF 11.-- + Weiterbildungsbeitrag: CHF 10.--) Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben den Vollzugskostenbeitrag nicht zu entrichten. Artikel 19; Anhang 8: Vereinbarung 2015Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzPflichten des Arbeitgebers: a) Der Arbeitgeber trifft im Betrieb und auf den Baustellen die nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. b) Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf derart, dass Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers verhindert werden. Pflichten der Arbeitnehmenden: a) Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. b) Die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen wendet er richtig an. c) Der Arbeitnehmer hat die Weisungen des Arbeitgebers über die Unfallverhütung strikte zu befolgen. Artikel 20.2 und 21.3Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt. Ferien: Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben einen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen. Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage
Artikel 2.2 und 27; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung)
| 7 Tage
| Im 1. Dienstjahr
| 1 Monat
| 2.-9. Dienstjahr
| 2 Monate
| Ab 10. Dienstjahr
| 3 Monate
| Arbeitnehmende in einer Paritätischen Kommission (Art. 11 GAV), in der Paritätischen Landeskommission (Art. 10 GAV) und/oder in einer von den Arbeitnehmenden gewählten betrieblichen Arbeitnehmerkommission (Art. 14 GAV) | 6 Monate | Artikel 56 und 57KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: Ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist. Artikel 59SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungVerband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI)paritätische OrganeVollzugsorganeParitätische Landeskommission im Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (PLK): - Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna; detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1) - Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteilung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche Paritätische Kommissionen (PK): Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt. Artikel 10 und 11MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Gemäss Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
Anhang 3Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenGemäss Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
Anhang 3Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDer Arbeitgeber konsultiert die Arbeitnehmenden bei Massenentlassungen gemäss OR Art. 335d ff und gibt ihnen die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie die Folgen gemildert werden können. Beizug der Paritätischen Kommission möglich. In Streitfällen entscheidet die Paritätische Landeskommission abschliessend.
Artikel 63KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenZwischen den Vertragsparteien:
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Landeskommission | 2. Stufe | Schiedsgericht |
Zwischen Sektionen/Regionen den Vertragsparteien (im Rahmen der Ergänzungsbestimmungen) und im Betrieb:
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Kommission | 2. Stufe | Paritätische Landeskommission | 3. Stufe
| Schiedsgericht
| Artikel 9FriedenspflichtBeide Vertragsparteien verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht und verzichten für die Dauer dieses GAV auf Kampfmassnahmen, insbesondere Streiks und Aussperrungen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Sektionen der Vertragsparteien sowie für kantonale, regionale oder lokale Organe.
Artikel 4.2
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe» GAV des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes 2014-2018 (7992 KB, PDF)» Vereinbarung 2015 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (15 KB, PDF)» Vereinbarung 2017 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (114 KB, PDF)» Vereinbarung 2018 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (115 KB, PDF)» Vereinbarung 2019 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (79 KB, PDF)» Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (15 KB, PDF)
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