Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2008 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2010 bis 31.12.2011
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Örtlicher Geltungsbereich
2758
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
2758
Gilt für alle in der Schweiz im Bauhauptgewerbe tätigen in- und ausländischen Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen, welche in Bereichen tätig sind, die im GAV und dessen Anhang 7 genannt werden. Zusätzliche Bestimmungen für gemischte Betriebe. Steht der Geltungsbereich in Widerspruch zu andern GAV, hat eine Abgrenzungsvereinbarung mit allen betroffenen Vertragsparteien Klarheit zu schaffen.

Artikel 2, 2bis, 2ter; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV
Persönlicher Geltungsbereich
2758
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administratives Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2758
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Ausgenommen sind die Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg,
Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2758
1 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen\;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf\;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen\;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt\;
e. die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG).

2 Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 8 Abs. 2 und 3bis LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im
Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten des Hochbaus, Tiefbaus, Strassenbaus (einschliesslich Belagseinbau), Untertagbaus sowie des Steinhauer- und Steinbruchgewerbes sowie für die Pflästereibetriebe, für die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung, die Aushub-, die Abbruchbetriebe, Fassadenbau- und Fassadenisolations- Betriebe, die Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich, die Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen, die Deponie- und Recylingbetriebe. Die Bestimmungen sind auch anwendbar auf
Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Ziffer 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des LMV zuständig.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung; Änderungen vom 22.8.2003 (zu 2.1 und 2.3) und vom 22.9.2008 (zu 2.2., 2.4 und 2.5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2758
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe tätig sind. Auf Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
a. Poliere und Werkmeister,
b. das leitende Personal,
c. das technische und administrative Personal,
d. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Ziffer 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des LMV zuständig.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung\; Änderungen vom 22.8.2003 (zu 2.1 und 2.3) und vom 22.9.2008 (zu 2.2., 2.4 und 2.5
Kontakt paritätische Organe
2758
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2758
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2758
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2758
Die Basislöhne (= Minimallöhne) je Lohnklasse betragen in Franken im Monat bzw. in der Stunde:

LohnklasseStundenlohn, je nach ZoneMonatslohn, je nach Zone
VCHF 32.45/CHF 33.90/CHF 35.35CHF 5'713.--/CHF 5'966.--/CHF 6'219.--
QCHF 30.55/CHF 30.95/CHF 31.40CHF 5'375.--/CHF 5'449.--/CHF 5'528.--
ACHF 29.40/CHF 29.80/CHF 30.25CHF 5'174.--/CHF 5'248.--/CHF 5'322.--
BCHF 27.00/CHF 27.75/CHF 28.50CHF 4'752.--/CHF 4'884.--/CHF 5'016.--
CCHF 24.60/CHF 24.95/CHF 25.35CHF 4'330.--/CHF 4'393.--/CHF 4'462.--
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernte Baufacharbeiter; A = Baufacharbeiter: B = Arbeiter mit Fachkenntnissen; C = Arbeiter ohne Fachkenntnisse

Zuschläge:
Zuschlag für Arbeit im Wasser oder Schlamm: 20-50%
Zuschlag für Untertagarbeiten: CHF 5.--/h (Stufe 1) bzw. CHF 3.--/h (Stufe 2)

Spezielle Basislöhne für Untertagbauten, Grund- und Spezialtiefbau, Betontrenngewerbe (in eigenen Zusatzvereinbarungen festgehalten)

Artikel 41, 51, 52, 57 und 58; Zusatzvereinbarung vom 14.4.09 zum LMV
Lohnkategorien
2758
Lohnklasse C:
Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse

Lonhklasse B:
Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.

Lonhklasse A:
Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch:
1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.

Lonhklasse Q:
Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).

Lonhklasse V:
Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.

Artikel 42
Lohnerhöhung
2758
Für 2010:
Generelle Lohnanpassung von 1% für alle dem LMV unterstellten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2009 mindestens sechs Monate in einem dem LMV unterstellten Baubetrieb gedauert hat (inkl. saisonal Beschäftige und Kurzaufenthalter).



Art. 51; Vereinbarung über die Anpassung der Löhne 2010
13. Monatslohn
2758
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2758
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Dienstaltersgeschenke
2758
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2758
Vorübergehende Nachtarbeit:
Art der ArbeitZuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag

Art der ArbeitZuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 resp. 06h00) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform

Artikel 27, 55, 56, 59
Spesenentschädigung
2758
Bereich Untertagbau:
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
SpesenartEntschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem SchichtbetriebCHf 16.--/Tag

Übrige Bereiche:
Grundsatz: Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeiten wird vergütet.
SpesenartEntschädigung
MittagszulageCHF 14.--
Benützung PrivatautoCHF -.60/km
Tägliche Entschädigung im Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen)CHF 21.60


Artikel 6; Vereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Art. 14 von Anhang 12 (‚Untertagbauvereinbarung’)
Normalarbeitszeit
2758
Massgebliche Anzahl Jahres-Totalstunden: 2'112 h/Jahr
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitskalender festgelegt
Rahmen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: min. 37,5h (5x7,5h), max. 45h (5x9h). Detaillierte Bestimmungen betr. Abänderungen.

Artikel 24 und 25
Überstunden / Überzeit
2758
Wöchentliche Arbeitszeit >48 Stunden: Zuschlag von 25%.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.
Der Überstundensaldo ist bis Ende März jeden Jahres vollständig abzubauen. Falls nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende März mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Artikel 26
Ferien
2758
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen(= 30 Arbeitstage)
Arbeitnehmende im Stundenlohn 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen)

Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2758
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern)3 Tage
Militär/Inspektion0,5-1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag

Artikel 39
Bezahlte Feiertage
2758
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;

Artikel 38
Bildungsurlaub
2758
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).

Artikel 6
Krankheit
2758
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.


Artikel 64 und 65.2
Unfall
2758
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.


Artikel 64 und 65.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2758
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 39
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2758
Dienst bis 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100% des Lohnes
Dienst ab 5. Woche, Rekrutenschule, Durchdiener ab 22. Woche:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 40
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2758
Vollzugsfonds:
WerBetrag
Beitrag der Arbeitnehmenden0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen0.5% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem Vollzugsfonds unterstehenden Arbeitnehmenden
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem Vollzugsfonds unterstellten Arbeitnehmenden, min. aber 20.-- CHF pro Monat und Arbeitgeber

Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.
Ebenfalls ausgenommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE:
WerBetrag
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende)1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen)
Beitrag des Arbeitgebers0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen)

Artikel 8; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV; Protokollvereinbarung 'Parifonds' vom 14.4.08; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Zusatzvereinbarung vom 11.9.2009
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
2758
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.

Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.

Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt

Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch

Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Lernende
2758


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen



Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
2758


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen



Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Kündigungsfrist
2758
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Danach:
DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 18, 19
Kündigungsschutz
2758
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Artikel 21
Arbeitnehmervertretung
2758
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
2758
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Aufgaben paritätische Organe
2758
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss

Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges

Artikel 13 und 13bis
Folge bei Vertragsverletzung
2758
Konventionalstrafe im Verhältnis zur Bedeutung der Verletzung, mind. CHF 15'000.--

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
2758
Information:
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden

Artikel 73, Anhang 5
Sozialpläne
2758
Massenentlassungen:

Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.

Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.

Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.

Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter

Artikel 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Friedenspflicht
2758

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 7
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
20.12799 21.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
19.12500 30.06.2023 19.10.2023
19.12446 30.06.2023 24.08.2023
19.12412 30.06.2023 01.07.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
18.12314 24.04.2023 02.05.2023
18.12287 24.04.2023 24.04.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
17.12229 03.01.2023 28.03.2023
17.12121 03.01.2023 03.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.12039 24.12.2020 23.12.2022
16.11825 24.12.2020 16.09.2022
16.11721 24.12.2020 14.06.2022
16.11705 24.12.2020 24.05.2022
16.11682 24.12.2020 10.05.2022
16.11625 24.12.2020 25.01.2022
16.11572 24.12.2020 23.12.2021
16.11347 24.12.2020 28.06.2021
16.11346 24.12.2020 28.06.2021
16.11298 24.12.2020 14.06.2021
16.11163 24.12.2020 19.01.2021
16.11131 24.12.2020 01.01.2021