Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.05.2008
bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2010 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2010 bis 31.12.2011
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle in der Schweiz im Bauhauptgewerbe tätigen in- und ausländischen Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen, welche in Bereichen tätig sind, die im GAV und dessen Anhang 7 genannt werden. Zusätzliche Bestimmungen für gemischte Betriebe. Steht der Geltungsbereich in Widerspruch zu andern GAV, hat eine Abgrenzungsvereinbarung mit allen betroffenen Vertragsparteien Klarheit zu schaffen.
Artikel 2, 2bis, 2ter; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV
Artikel 2, 2bis, 2ter; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administratives Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administratives Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Ausgenommen sind die Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg,
Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras.
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras.
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
1 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen\;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf\;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen\;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt\;
e. die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG).
2 Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 8 Abs. 2 und 3bis LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im
Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten des Hochbaus, Tiefbaus, Strassenbaus (einschliesslich Belagseinbau), Untertagbaus sowie des Steinhauer- und Steinbruchgewerbes sowie für die Pflästereibetriebe, für die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung, die Aushub-, die Abbruchbetriebe, Fassadenbau- und Fassadenisolations- Betriebe, die Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich, die Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen, die Deponie- und Recylingbetriebe. Die Bestimmungen sind auch anwendbar auf
Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Ziffer 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des LMV zuständig.
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung; Änderungen vom 22.8.2003 (zu 2.1 und 2.3) und vom 22.9.2008 (zu 2.2., 2.4 und 2.5
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen\;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf\;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen\;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt\;
e. die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG).
2 Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 8 Abs. 2 und 3bis LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im
Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten des Hochbaus, Tiefbaus, Strassenbaus (einschliesslich Belagseinbau), Untertagbaus sowie des Steinhauer- und Steinbruchgewerbes sowie für die Pflästereibetriebe, für die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung, die Aushub-, die Abbruchbetriebe, Fassadenbau- und Fassadenisolations- Betriebe, die Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich, die Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen, die Deponie- und Recylingbetriebe. Die Bestimmungen sind auch anwendbar auf
Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Ziffer 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des LMV zuständig.
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung; Änderungen vom 22.8.2003 (zu 2.1 und 2.3) und vom 22.9.2008 (zu 2.2., 2.4 und 2.5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe tätig sind. Auf Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
a. Poliere und Werkmeister,
b. das leitende Personal,
c. das technische und administrative Personal,
d. das Kantinen- und Reinigungspersonal.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Ziffer 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des LMV zuständig.
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung\; Änderungen vom 22.8.2003 (zu 2.1 und 2.3) und vom 22.9.2008 (zu 2.2., 2.4 und 2.5
Ausgenommen sind:
a. Poliere und Werkmeister,
b. das leitende Personal,
c. das technische und administrative Personal,
d. das Kantinen- und Reinigungspersonal.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Ziffer 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des LMV zuständig.
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung\; Änderungen vom 22.8.2003 (zu 2.1 und 2.3) und vom 22.9.2008 (zu 2.2., 2.4 und 2.5
Kontakt paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Die Basislöhne (= Minimallöhne) je Lohnklasse betragen in Franken im Monat bzw. in der Stunde:
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernte Baufacharbeiter; A = Baufacharbeiter: B = Arbeiter mit Fachkenntnissen; C = Arbeiter ohne Fachkenntnisse
Zuschläge:
Zuschlag für Arbeit im Wasser oder Schlamm: 20-50%
Zuschlag für Untertagarbeiten: CHF 5.--/h (Stufe 1) bzw. CHF 3.--/h (Stufe 2)
Spezielle Basislöhne für Untertagbauten, Grund- und Spezialtiefbau, Betontrenngewerbe (in eigenen Zusatzvereinbarungen festgehalten)
Artikel 41, 51, 52, 57 und 58; Zusatzvereinbarung vom 14.4.09 zum LMV
Lohnklasse | Stundenlohn, je nach Zone | Monatslohn, je nach Zone |
---|---|---|
V | CHF 32.45/CHF 33.90/CHF 35.35 | CHF 5'713.--/CHF 5'966.--/CHF 6'219.-- |
Q | CHF 30.55/CHF 30.95/CHF 31.40 | CHF 5'375.--/CHF 5'449.--/CHF 5'528.-- |
A | CHF 29.40/CHF 29.80/CHF 30.25 | CHF 5'174.--/CHF 5'248.--/CHF 5'322.-- |
B | CHF 27.00/CHF 27.75/CHF 28.50 | CHF 4'752.--/CHF 4'884.--/CHF 5'016.-- |
C | CHF 24.60/CHF 24.95/CHF 25.35 | CHF 4'330.--/CHF 4'393.--/CHF 4'462.-- |
Zuschläge:
Zuschlag für Arbeit im Wasser oder Schlamm: 20-50%
Zuschlag für Untertagarbeiten: CHF 5.--/h (Stufe 1) bzw. CHF 3.--/h (Stufe 2)
Spezielle Basislöhne für Untertagbauten, Grund- und Spezialtiefbau, Betontrenngewerbe (in eigenen Zusatzvereinbarungen festgehalten)
Artikel 41, 51, 52, 57 und 58; Zusatzvereinbarung vom 14.4.09 zum LMV
Lohnkategorien
Lohnklasse C:
Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Lonhklasse B:
Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
Lonhklasse A:
Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch:
1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Lonhklasse Q:
Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
Lonhklasse V:
Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.
Artikel 42
Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Lonhklasse B:
Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
Lonhklasse A:
Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch:
1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Lonhklasse Q:
Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
Lonhklasse V:
Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.
Artikel 42
Lohnerhöhung
Für 2010:
Generelle Lohnanpassung von 1% für alle dem LMV unterstellten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2009 mindestens sechs Monate in einem dem LMV unterstellten Baubetrieb gedauert hat (inkl. saisonal Beschäftige und Kurzaufenthalter).
Art. 51; Vereinbarung über die Anpassung der Löhne 2010
Generelle Lohnanpassung von 1% für alle dem LMV unterstellten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2009 mindestens sechs Monate in einem dem LMV unterstellten Baubetrieb gedauert hat (inkl. saisonal Beschäftige und Kurzaufenthalter).
Art. 51; Vereinbarung über die Anpassung der Löhne 2010
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit:
Artikel 27, 55, 56, 59
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 resp. 06h00) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform |
Artikel 27, 55, 56, 59
Spesenentschädigung
Bereich Untertagbau:
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Übrige Bereiche:
Grundsatz: Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeiten wird vergütet.
Artikel 6; Vereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Art. 14 von Anhang 12 (‚Untertagbauvereinbarung’)
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | CHf 16.--/Tag |
Übrige Bereiche:
Grundsatz: Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeiten wird vergütet.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage | CHF 14.-- |
Benützung Privatauto | CHF -.60/km |
Tägliche Entschädigung im Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 21.60 |
Artikel 6; Vereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Art. 14 von Anhang 12 (‚Untertagbauvereinbarung’)
Normalarbeitszeit
Massgebliche Anzahl Jahres-Totalstunden: 2'112 h/Jahr
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitskalender festgelegt
Rahmen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: min. 37,5h (5x7,5h), max. 45h (5x9h). Detaillierte Bestimmungen betr. Abänderungen.
Artikel 24 und 25
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitskalender festgelegt
Rahmen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: min. 37,5h (5x7,5h), max. 45h (5x9h). Detaillierte Bestimmungen betr. Abänderungen.
Artikel 24 und 25
Überstunden / Überzeit
Wöchentliche Arbeitszeit >48 Stunden: Zuschlag von 25%.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.
Der Überstundensaldo ist bis Ende März jeden Jahres vollständig abzubauen. Falls nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende März mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Artikel 26
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.
Der Überstundensaldo ist bis Ende März jeden Jahres vollständig abzubauen. Falls nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende März mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Artikel 26
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen(= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte Feiertage
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;
Artikel 38
Artikel 38
Bildungsurlaub
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).
Artikel 6
Artikel 6
Krankheit
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Artikel 64 und 65.2
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Artikel 64 und 65.2
Unfall
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Artikel 64 und 65.2
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Artikel 64 und 65.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 39
Artikel 39
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst bis 4 Wochen:
Dienst ab 5. Woche, Rekrutenschule, Durchdiener ab 22. Woche:
Artikel 40
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 40
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugsfonds:
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.
Ebenfalls ausgenommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE:
Artikel 8; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV; Protokollvereinbarung 'Parifonds' vom 14.4.08; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Zusatzvereinbarung vom 11.9.2009
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden | 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem Vollzugsfonds unterstehenden Arbeitnehmenden |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem Vollzugsfonds unterstellten Arbeitnehmenden, min. aber 20.-- CHF pro Monat und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.
Ebenfalls ausgenommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE:
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV; Protokollvereinbarung 'Parifonds' vom 14.4.08; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Zusatzvereinbarung vom 11.9.2009
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 18, 19
Kündigungsschutz
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Artikel 21
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Artikel 21
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Aufgaben paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Artikel 13 und 13bis
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Artikel 13 und 13bis
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafe im Verhältnis zur Bedeutung der Verletzung, mind. CHF 15'000.--
Artikel 16
Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Information:
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73, Anhang 5
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73, Anhang 5
Sozialpläne
Massenentlassungen:
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
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Dokumente
AVE-Geltungsbereich: GAV FAR
LMV Bauhauptgewerbe 2008
Mindestlöhne 2009 nach Lohnklassen und Kantonen
Zusatzvereinbarung "Untertagbauvereinbarung" (Anhang 12) vom 25.5.10
Zusatzvereinbarung Parifonds vom 11.9.09
Protokollvereinbarung Parifonds 14.4.08
Protokollvereinbarung Arbeitszeit 14.4.08
Lohnvereinbarung 2010 vom 7.11.09
Lohnvereinbarung 2009 vom 14.10.08
Vereinbarung Anpassung Löhne 2008 vom 14.4.08
Zusatzvereinbarung vom 14.4.08
Zusatzvereinbarung zum LMV 06 neu LMV08 vom 14.4.08
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