Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. In den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Land, Jura, Neuenburg und Tessin entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2023 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (22.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. Bezirk Bucheggberg neu unter Lohnregion erfasst, da unterschiedliche Feiertagsentschädigung zum Rest des Kanton Solothurn. Im Kanton Neuenburg entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2022 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (23.12.2021)/ Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt
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Örtlicher Geltungsbereich
11163
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11298
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11346
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11347
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11572
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11625
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11682
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11705
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11721
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11825
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
12039
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
11163
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)

Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11298

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11346

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11347

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11572

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11625

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11682

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11705

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11721

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11825

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
12039

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Persönlicher Geltungsbereich
11163
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11298
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11346
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11347
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11572
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11625
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11682
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11705
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11721
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11825
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
12039
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11163
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11298
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11346
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11347
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11572
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11625
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11682
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11705
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11721
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11825
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das M