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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. In den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Land, Jura, Neuenburg und Tessin entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2023 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (22.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. Bezirk Bucheggberg neu unter Lohnregion erfasst, da unterschiedliche Feiertagsentschädigung zum Rest des Kanton Solothurn. Im Kanton Neuenburg entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2022 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (23.12.2021)/ Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänztÖrtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das M