Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2013
bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2013 bis 31.01.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2013 bis 31.01.2014
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die
Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2
Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administratives Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administratives Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;
e. die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG).
2 Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;
e. die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG).
2 Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3 Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d. h. überwiegend ausgeführt werden:
a. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d. h. überwiegend ausgeführt werden:
a. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
a. Poliere und Werkmeister,
b. das leitende Personal,
c. das technische und administrative Personal,
d. das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
a. Poliere und Werkmeister,
b. das leitende Personal,
c. das technische und administrative Personal,
d. das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Per 1.4.2012 (per 1.2.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernte Baufacharbeiter; A = Baufacharbeiter: B = Arbeiter mit Fachkenntnissen; C = Arbeiter ohne Fachkenntnisse
Zuschläge:
Zuschlag für Arbeit im Wasser oder Schlamm: 20-50%
Zuschlag für Untertagarbeiten: CHF 5.--/h (Stufe 1) bzw. CHF 3.--/h (Stufe 2)
Spezielle Basislöhne für Untertagbauten, Grund- und Spezialtiefbau, Betontrenngewerbe (in eigenen Zusatzvereinbarungen festgehalten)
Artikel 41, 51, 52, 57 und 58; Anhang 9
Basislöhne | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | |
ROT | CHF 6'281.-- | CHF 35.70 | CHF 5'583.-- | CHF 31.70 | CHF 5'375.-- | CHF 30.55 | CHF 5'066.-- | CHF 28.80 | CHF 4'507.-- | CHF 25.60 |
BLAU | CHF 6'026.-- | CHF 34.25 | CHF 5'503.-- | CHF 31.25 | CHF 5'300.-- | CHF 30.10 | CHF 4'933.-- | CHF 28.05 | CHF 4'437.-- | CHF 25.20 |
GRÜN | CHF 5'770.-- | CHF 32.80 | CHF 5'429.-- | CHF 30.85 | CHF 5'226.-- | CHF 29.70 | CHF 4'800.-- | CHF 27.30 | CHF 4'373.-- | CHF 24.85 |
Zuschläge:
Zuschlag für Arbeit im Wasser oder Schlamm: 20-50%
Zuschlag für Untertagarbeiten: CHF 5.--/h (Stufe 1) bzw. CHF 3.--/h (Stufe 2)
Spezielle Basislöhne für Untertagbauten, Grund- und Spezialtiefbau, Betontrenngewerbe (in eigenen Zusatzvereinbarungen festgehalten)
Artikel 41, 51, 52, 57 und 58; Anhang 9
Lohnkategorien
Lohnklasse C:
Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Lohnklasse B:
Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
Lohnklasse A:
Bau-Facharbeiter, Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA,
Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch:
1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Lohnklasse Q:
Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
Lohnklasse V:
Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.
Artikel 42
Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Lohnklasse B:
Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
Lohnklasse A:
Bau-Facharbeiter, Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA,
Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch:
1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Lohnklasse Q:
Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
Lohnklasse V:
Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.
Artikel 42
Lohnerhöhung
Per 1.4.2012 (per 1.2.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne 2011 werden um 0.5% generell und 0,5% individuell erhöht.
Artikel 51; Vereinbarung über die Lohnanpassungen: Artikel 5
Die Effektivlöhne 2011 werden um 0.5% generell und 0,5% individuell erhöht.
Artikel 51; Vereinbarung über die Lohnanpassungen: Artikel 5
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit:
Artikel 27, 55, 56, 59
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 resp. 06h00) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform |
Artikel 27, 55, 56, 59
Spesenentschädigung
Bereich Untertagbau:
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Übrige Bereiche:
Grundsatz: Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeiten wird vergütet.
Artikel 6; Vereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Art. 14 von Anhang 12 (‚Untertagbauvereinbarung’)
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Übrige Bereiche:
Grundsatz: Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeiten wird vergütet.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage | CHF 14.-- |
Benützung Privatauto | CHF -.60/km |
Tägliche Entschädigung im Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 21.60 |
Artikel 6; Vereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Art. 14 von Anhang 12 (‚Untertagbauvereinbarung’)
Normalarbeitszeit
Massgebliche Anzahl Jahres-Totalstunden: 2'112 h/Jahr
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitskalender festgelegt
Rahmen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: min. 37,5h (5x7,5h), max. 45h (5x9h). Detaillierte Bestimmungen betr. Abänderungen.
Obligatorische Arbeitspause in GE:
15 Minuten am Vormittag (zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit; Vergütung: 2.9% des monatlichen Bruttolohns)
Artikel 24 und 25; Zusatzvereinbarung 'Genf'
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitskalender festgelegt
Rahmen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: min. 37,5h (5x7,5h), max. 45h (5x9h). Detaillierte Bestimmungen betr. Abänderungen.
Obligatorische Arbeitspause in GE:
15 Minuten am Vormittag (zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit; Vergütung: 2.9% des monatlichen Bruttolohns)
Artikel 24 und 25; Zusatzvereinbarung 'Genf'
Überstunden / Überzeit
Wöchentliche Arbeitszeit >48 Stunden: Zuschlag von 25%.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.
Der Überstundensaldo ist bis Ende März jeden Jahres vollständig abzubauen. Falls nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende März mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Artikel 26
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.
Der Überstundensaldo ist bis Ende März jeden Jahres vollständig abzubauen. Falls nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende März mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Artikel 26
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen(= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte Feiertage
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;
Artikel 38
Artikel 38
Bildungsurlaub
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).
Artikel 6
Artikel 6
Krankheit
Krankheit:
- Leistungen: 90% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Artikel 64 und 65.2
- Leistungen: 90% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Artikel 64 und 65.2
Unfall
Krankheit:
- Leistungen: 90% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Artikel 64 und 65.2
- Leistungen: 90% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Artikel 64 und 65.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 39
Artikel 39
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst bis 4 Wochen:
Dienst ab 5. Woche, Rekrutenschule, Durchdiener ab 22. Woche:
Artikel 40
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 40
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugsfonds:
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.
Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE:
Artikel 8; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV; Protokollvereinbarung 'Parifonds' vom 14.4.08; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Zusatzvereinbarung vom 11.9.2009
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden | 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem Vollzugsfonds unterstehenden Arbeitnehmenden |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem Vollzugsfonds unterstellten Arbeitnehmenden, min. aber 20.-- CHF pro Monat und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.
Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE:
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV; Protokollvereinbarung 'Parifonds' vom 14.4.08; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Zusatzvereinbarung vom 11.9.2009
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsschutz
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Artikel 21
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Artikel 21
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Aufgaben paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Artikel 13 und 13bis
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Artikel 13 und 13bis
Folge bei Vertragsverletzung
Vgl. Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Information:
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Artikel 21
Artikel 21
Sozialpläne
Massenentlassungen:
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFoundDokumente
Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2012-2015)
Basislöhne Bauhauptgewerbe 2013
Sektionale Arbeitszeitkalender LMV 2013 und 2014
Einreihungskriterien Lohnklassen A und Q und Anerkennung ausländischer Berufsausweise (Anhang 15)
Vereinbarung betreffend Anpassung LMV 12 und Parifonds Bau
GAV FAR: AVE-Geltungsbereich
LMV 12 in Albanisch, Portugiesisch, Spanisch und Serbokroatisch
Basislöhne Bauhauptgewerbe 2013
Sektionale Arbeitszeitkalender LMV 2013 und 2014
Einreihungskriterien Lohnklassen A und Q und Anerkennung ausländischer Berufsausweise (Anhang 15)
Vereinbarung betreffend Anpassung LMV 12 und Parifonds Bau
GAV FAR: AVE-Geltungsbereich
LMV 12 in Albanisch, Portugiesisch, Spanisch und Serbokroatisch