Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013 bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2013 bis 31.01.2014
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Örtlicher Geltungsbereich
4472
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4472
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die
Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
4472
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administratives Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4472
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;
e. die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG).

2 Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4472
3 Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d. h. überwiegend ausgeführt werden:
a. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4472
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
a. Poliere und Werkmeister,
b. das leitende Personal,
c. das technische und administrative Personal,
d. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
4472
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4472
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4472
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 86
info@svk-bau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4472
Per 1.4.2012 (per 1.2.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
BasislöhneVQABC
MonatStundeMonatStundeMonatStundeMonatStundeMonatStunde
ROTCHF 6'281.--CHF 35.70CHF 5'583.--CHF 31.70CHF 5'375.--CHF 30.55CHF 5'066.--CHF 28.80CHF 4'507.--CHF 25.60
BLAUCHF 6'026.--CHF 34.25CHF 5'503.--CHF 31.25CHF 5'300.--CHF 30.10CHF 4'933.--CHF 28.05CHF 4'437.--CHF 25.20
GRÜNCHF 5'770.--CHF 32.80CHF 5'429.--CHF 30.85CHF 5'226.--CHF 29.70CHF 4'800.--CHF 27.30CHF 4'373.--CHF 24.85
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernte Baufacharbeiter; A = Baufacharbeiter: B = Arbeiter mit Fachkenntnissen; C = Arbeiter ohne Fachkenntnisse

Zuschläge:
Zuschlag für Arbeit im Wasser oder Schlamm: 20-50%
Zuschlag für Untertagarbeiten: CHF 5.--/h (Stufe 1) bzw. CHF 3.--/h (Stufe 2)

Spezielle Basislöhne für Untertagbauten, Grund- und Spezialtiefbau, Betontrenngewerbe (in eigenen Zusatzvereinbarungen festgehalten)

Artikel 41, 51, 52, 57 und 58; Anhang 9
Lohnkategorien
4472
Lohnklasse C:
Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse

Lohnklasse B:
Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.

Lohnklasse A:
Bau-Facharbeiter, Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA,
Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch:
1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.

Lohnklasse Q:
Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).

Lohnklasse V:
Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.

Artikel 42
Lohnerhöhung
4472
Per 1.4.2012 (per 1.2.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne 2011 werden um 0.5% generell und 0,5% individuell erhöht.



Artikel 51; Vereinbarung über die Lohnanpassungen: Artikel 5
13. Monatslohn
4472
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4472
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Dienstaltersgeschenke
4472
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4472
Vorübergehende Nachtarbeit:
Art der ArbeitZuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag

Art der ArbeitZuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 resp. 06h00) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform

Artikel 27, 55, 56, 59
Spesenentschädigung
4472
Bereich Untertagbau:
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
SpesenartEntschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem SchichtbetriebZuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich

Übrige Bereiche:
Grundsatz: Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeiten wird vergütet.
SpesenartEntschädigung
MittagszulageCHF 14.--
Benützung PrivatautoCHF -.60/km
Tägliche Entschädigung im Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen)CHF 21.60


Artikel 6; Vereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Art. 14 von Anhang 12 (‚Untertagbauvereinbarung’)
Normalarbeitszeit
4472
Massgebliche Anzahl Jahres-Totalstunden: 2'112 h/Jahr
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitskalender festgelegt
Rahmen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: min. 37,5h (5x7,5h), max. 45h (5x9h). Detaillierte Bestimmungen betr. Abänderungen.

Obligatorische Arbeitspause in GE:
15 Minuten am Vormittag (zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit; Vergütung: 2.9% des monatlichen Bruttolohns)

Artikel 24 und 25; Zusatzvereinbarung 'Genf'
Überstunden / Überzeit
4472
Wöchentliche Arbeitszeit >48 Stunden: Zuschlag von 25%.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.
Der Überstundensaldo ist bis Ende März jeden Jahres vollständig abzubauen. Falls nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende März mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Artikel 26
Ferien
4472
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen(= 30 Arbeitstage)
Arbeitnehmende im Stundenlohn 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen)

Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4472
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern)3 Tage
Militär/Inspektion0,5-1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag

Artikel 39
Bezahlte Feiertage
4472
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;

Artikel 38
Bildungsurlaub
4472
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).

Artikel 6
Krankheit
4472
Krankheit:
- Leistungen: 90% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.



Artikel 64 und 65.2
Unfall
4472
Krankheit:
- Leistungen: 90% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. ein Karenztag
- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.



Artikel 64 und 65.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4472
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 39
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4472
Dienst bis 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100% des Lohnes
Dienst ab 5. Woche, Rekrutenschule, Durchdiener ab 22. Woche:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 40
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4472
Vollzugsfonds:
WerBetrag
Beitrag der Arbeitnehmenden0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen0.5% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem Vollzugsfonds unterstehenden Arbeitnehmenden
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem Vollzugsfonds unterstellten Arbeitnehmenden, min. aber 20.-- CHF pro Monat und Arbeitgeber

Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.
Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE:
WerBetrag
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende)1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen)
Beitrag des Arbeitgebers0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen)

Artikel 8; Zusatzvereinbarung vom 14.4.08 zum LMV; Protokollvereinbarung 'Parifonds' vom 14.4.08; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Zusatzvereinbarung vom 11.9.2009
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
4472
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.

Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.

Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt

Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch

Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Lernende
4472


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen



Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
4472


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen



Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Kündigungsfrist
4472
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr6 Monate

Artikel 18 und 19
Kündigungsschutz
4472
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Arbeitnehmervertretung
4472
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
4472
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Aufgaben paritätische Organe
4472
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss

Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges

Artikel 13 und 13bis
Folge bei Vertragsverletzung
4472
Vgl. Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4472
Information:
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden

Artikel 73; Anhang 5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
4472
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Sozialpläne
4472
Massenentlassungen:

Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.

Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.

Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.

Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter

Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Friedenspflicht
4472

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 7
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