Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 14.11.2017 bis 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 14.11.2017 bis 31.12.2018
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Örtlicher Geltungsbereich
8307
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
8307
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 Abfallverordnung VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)

Artikel 2 und Zusatzvereinbarung 2017
Persönlicher Geltungsbereich
8307
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administratives Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8307
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8307
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d. h. überwiegend ausgeführt werden:
a. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
b. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8307
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
a. Poliere und Werkmeister,
b. das leitende Personal,
c. das technische und administrative Personal,
d. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8307
Der LMV 2016 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018. Bis zum 25. Juni 2017 verhandeln die Vertragsparteien über weitere Anpassungen des LMV gemäss Kapitel III der vorliegenden Vereinbarung. Jede Vertragspartei kann dann den LMV unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten einmalig und vorzeitig auf den 30. September 2017 mit Wirkung für alle Parteien kündigen.

Artikel 82
Kontakt paritätische Organe
8307
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 84
www.svk-bau.ch
info@svk-bau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8307
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 84
www.svk-bau.ch
info@svk-bau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8307
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 84
www.svk-bau.ch
info@svk-bau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
8307
Basislöhne ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt)VQABC
MonatStundeMonatStundeMonatStundeMonatStundeMonatStunde
ROTCHF 6'337.--CHF 36.--CHF 5'633.--CHF 32.--CHF 5'424.--CHF 30.80CHF 5'112.--CHF 29.05CHF 4'548.--CHF 25.85
BLAUCHF 6'080.--CHF 34.55CHF 5'553.--CHF 31.55CHF 5'348.--CHF 30.40CHF 4'978.--CHF 28.30CHF 4'477.--CHF 25.45
GRÜNCHF 5'822.--CHF 33.10CHF 5'478.--CHF 31.15CHF 5'273.--CHF 29.95CHF 4'843.--CHF 27.50CHF 4'413.--CHF 25.05
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernte Baufacharbeiter; A = Baufacharbeiter; B = Arbeiter mit Fachkenntnissen; C = Arbeiter ohne Fachkenntnisse

Basislöhne im:
- Untertagbau: Zonen-Basislohn Rot
- Grund- und Spezialtiefbau: Zonen-Basislohn Blau
- Betontrenngewerbe*:
Basislöhne im Betontrenngewerbe ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt)VQABC
MonatStundeMonatStundeMonatStundeMonatStundeMonatStunde
ROTCHF 6'337.--CHF 37.45CHF 5'633.--CHF 33.30CHF 5'424.--CHF 32.05CHF 5'112.--CHF 30.20CHF 4'548.--CHF 26.90
BLAUCHF 6'080.--CHF 35.95CHF 5'553.--CHF 32.85CHF 5'348.--CHF 31.60CHF 4'978.--CHF 29.45CHF 4'477.--CHF 26.45
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

*Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

-Zusatzvereinbarung Untertagbauten:
Bei Widersprüchen zwischen der Zusatzvereinbarung und dem LMV kommt der Vereinbarung vorrang zu.



Basislöhne Kanton Genf:
- Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Zuschläge:
Zuschlag für Arbeit im Wasser oder Schlamm: 20-50%
Zuschlag für Untertagarbeiten: CHF 5.--/h (Stufe 1) bzw. CHF 3.--/h (Stufe 2)



Artikel 41, 51, 52, 57 und 58; Anhänge 12, 13 und 17; Vereinbarung LMV 2016 (Löhne 2016-2018)
Lohnkategorien
8307
Lohnklasse C:
Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse

Lohnklasse B:
Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.

Lohnklasse A:
Bau-Facharbeiter, Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA,
Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch:
1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.

Lohnklasse Q:
Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).

Lohnklasse V:
Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 15, 17 und Zusatzvereinbarung 2017
Lohnerhöhung
8307
2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
- Generelle Anpassung: 0.4% (Anspruch auf eine Lohnanpassung haben grundsätzlich alle dem LMV unterstellten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2013 mind. 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Baubetrieb gedauert hat (inkl. saisonal Beschäftige und Kurzaufenthalter))
- Individuelle Anpassung: 0.4% der Lohnsumme (Stichdatum: 30.11.2013)







Artikel 51; Vereinbarung LMV 2016 (Löhne 2016-2018)
13. Monatslohn
8307
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8307
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Dienstaltersgeschenke
8307
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Lohnauszahlung
8307
Entlöhnung (per 01.07.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47; Vereinbarung LMV 2016 (Löhne 2016-2018)
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8307
Vorübergehende Nachtarbeit:
Art der ArbeitZuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag

Art der ArbeitZuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Artikel 27, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Spesenentschädigung
8307
Bereich Untertagbau:
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
SpesenartEntschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem SchichtbetriebZuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen)CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau:
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
SpesenartEntschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen)CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Übrige Bereiche:
Grundsatz: Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeiten wird vergütet.
SpesenartEntschädigung
MittagszulageCHF 16.-- (falls betriebliche Verpflegungsmöglichkeit fehlt oder Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren können)
Benützung PrivatautoCHF -.60/km
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen)CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Mittagessensentschädigung (per 01.07.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens 16 Franken.

Artikel 60; Vereinbarung LMV 2016 (Löhne 2016-2018); Artikel 1 von Anhang 18 (Zusatzvereinbarung 'Genf'); Artikel 14 von Anhang 12 (‚Untertagbauvereinbarung’); Artikel 8 von Anhang 13 ('Grund- und Spezialtiefbau')
Normalarbeitszeit
8307
Massgebliche Anzahl Jahres-Totalstunden: 2'112 h/Jahr
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitskalender festgelegt
Rahmen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: min. 37,5h (5x7,5h), max. 45h (5x9h). Detaillierte Bestimmungen betr. Abänderungen.

Obligatorische Arbeitspause in GE:
15 Minuten am Vormittag (zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit; Vergütung: 2.9% des monatlichen Bruttolohns)

Artikel 24 und 25; Zusatzvereinbarung 'Genf'
Überstunden / Überzeit
8307
Wöchentliche Arbeitszeit >48 Stunden: Zuschlag von 25%
Pro Monat dürfen max. 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.
Der Überstundensaldo ist bis Ende März jeden Jahres vollständig abzubauen. Falls nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende März mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Artikel 26
Ferien
8307
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen(= 30 Arbeitstage)
Arbeitnehmende im Stundenlohn 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen)

Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8307
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern)3 Tage
Militär/Inspektion0,5-1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag

Artikel 39
Bezahlte Feiertage
8307
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;

Ausnahme 'Grund-/Spezialtiefbau': pauschale Feiertagsentschädigung von 3%

Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bildungsurlaub
8307
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).

Artikel 6
Krankheit
8307
Krankheit:

- Leistungen: 90% des Lohns nach Ablauf des unbezahlten Karenztages während 730 Tagen. Vorausgesetzt ist eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

- Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis.
Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

- Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen,
(wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

- Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich
der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall,
wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.

- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%.
Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

- Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.

-Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.

- Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden. (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017)
Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

- Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
-mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
-wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
-wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Sie tritt auch ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland).

- Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.



Artikel 64 und 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall
8307
Krankheit:

- Leistungen: 90% des Lohns nach Ablauf des unbezahlten Karenztages während 730 Tagen. Vorausgesetzt ist eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

- Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis.
Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

- Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen,
(wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

- Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich
der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall,
wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.

- Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%.
Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

- Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.

-Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.

- Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden. (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017)
Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

- Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
-mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
-wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
-wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Sie tritt auch ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland).

- Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.



Artikel 64 und 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8307
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 39
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8307
Dienst bis 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100% des Lohnes
Dienst ab 5. Woche, Rekrutenschule, Durchdiener ab 22. Woche:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 40
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8307
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungskosten (Parifonds):
WerBeitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme)
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden0.7%
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen0.5%
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber

Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.
Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE:
WerBetrag
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende)1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen)
Beitrag des Arbeitgebers0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen)

Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8307
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.

Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.

Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt

Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch

Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Lernende
8307


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen



Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
8307


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen



Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Kündigungsfrist
8307
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr6 Monate

Artikel 18 und 19
Kündigungsschutz
8307
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Arbeitnehmervertretung
8307
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
8307
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Aufgaben paritätische Organe
8307
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss

Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges

Artikel 13 und 13bis
Folge bei Vertragsverletzung
8307
Vgl. Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8307
Information:
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden

Artikel 73; Anhang 5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8307
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Sozialpläne
8307
Massenentlassungen:

Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.

Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.

Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.

Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter

Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Friedenspflicht
8307

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 7
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