GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2012 bis 31.12.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
3264
Ganzes Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und Berner Jura; ausgenommen sind ferner Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem GAV über die vorzeitige Pensionierung "Retabat" (2002-2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bzgl. der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen enthalten.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
3264
Alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. deren Betriebsteile sowie Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die ArbeitnehmerInnen beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere:
- Hoch-, Tief, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)
- Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe usw.
- Zimmereigewerbe
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe
- Fasadenbau und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäderhülle tätig sind.
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
- Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schieneschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen
- Betriebe, die dem Geltungsbereich des LMV (2005), nicht aber unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen, können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem GAV FAR durch schriftliche Vereinbarung anschliessen, wenn die Eintrittsbeiträge gemäss Art. 28 sowie sämtliche seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages oder der Betriebsaufnahme geschuldeten Beträge nachgezahlt werden. Der Anschluss muss mindestens für die Dauer von fünf Jahren erklärt werden.
- Betriebe mit eigenen Pensionskassen, die bereits einen frühzeitigen Altersrücktritt mit gleichwertigen oder besseren Leistungen für die ArbeitnhemerInnen vorsehen (können aber eigenständig weitergeführt werden).

Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen
- Das Marmorgewerbe des Kantons Genf
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abbdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen
- Die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt
- die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG)

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
3264
ArbeitnehmerInnen, welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind:
- Poliere und Werkmeister
- Vorarbeiter
- Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
- Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
- Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen

ArbeitnehmerInnen unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Er gilt nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3264
Ganzes Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und Berner Jura; ausgenommen sind ferner Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem GAV über die vorzeitige Pensionierung "Retabat" (2002-2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bzgl. der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen enthalten.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3264
3 Ebenfalls ausgenommen sind:
a. Personalverleihbetriebe;
b. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgende Bereiche:
a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich;
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
h. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3264
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:
a. Poliere und Werkmeister;
b. Vorarbeiter;
c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte;
f. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.
Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3264
Der GAV FAR wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 31. Dezember 2012.

Artikel 29
Kontakt paritätische Organe
3264
Stiftung FAR
Obstgartenstrasse 19
8006 Zürich
043 222 58 30
mail@far-suisse.ch
www.far-suisse.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3264
Stiftung FAR
Obstgartenstrasse 19
8006 Zürich
043 222 58 30
mail@far-suisse.ch
www.far-suisse.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3264
Stiftung FAR
Obstgartenstrasse 19
8006 Zürich
043 222 58 30
mail@far-suisse.ch
www.far-suisse.ch
Pensionsregelungen
3264
Eintrittsalter:
ab Vollendung des 60. Altersjahres

Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ):
- das 60. Altersjahr vollendet hat
- das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
- während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat und
- die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt.

Finanzierung:
Durch Prozente des massgeblichen Lohnes (AHV-pflichtiger Lohn bis zum UVG-Maximum); ab 1.1.2012: 4% Arbeitgeber, 1% Arbeitnehmer (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VI zum GAV FAR vom 21.6.2010, in Kraft seit 1.1.2012)

Leistungen:
Überbrückungsrente: Sockelbetrag CHF 6'000.-- pro Jahr, + 65% des letzten durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen. Die Überbückungsrente darf die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: 80% des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres; das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente.

Ersatz von Altersgutschriften BVG:
Für RentenbezügerInnen, deren Renten im Jahr 2011 beginnen, beträgt der Beitrag weiterhin 12% des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 12% des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes.

Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente:
Bei Tod des Anspruchsberechtigten während der Überbrückungsphase kann die Stiftung die Hinterlassenenleistungen anderer Leistungserbringer bis auf 60% der Überbrückungsrente und 20% für jedes Kind (mit Anspruch auf AHV-Waisenrente), im Maximum aber auf 100% der Überbrückungsrente ergänzen.

Härtefallersatzleistungen (in Härtefällen, die nach dem 1.1.06 eintreten):
Anspruch auf diese Leistungen haben Arbeitnehmende die kumulativ das 50. Altersjahr vollendet, das 60. aber noch nicht erreicht haben; während 20 Jahren, davon die letzten 7 ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich FAR gearbeitet haben; unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe ausgeschieden sind (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA). DIe Leistung besteht in einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Sie beträgt in der Regel CHF 1'000.-- pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet hat.

Erlaubte Tätigkeiten (seit 1.1.2011):
Nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit bleibt eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der unter der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Mit einer sonstigen, selbstständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, erlaubt.
Nebenverdienste, die vor Beginn der Überbrückungsrente seit mehr als drei Jahren erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. Der Stiftungsrat kann eine Obergrenze festlegen.


Artikel 7-22
Frühpensionierung
3264
Eintrittsalter:
ab Vollendung des 60. Altersjahres

Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ):
- das 60. Altersjahr vollendet hat
- das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
- während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat und
- die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt.

Finanzierung:
Durch Prozente des massgeblichen Lohnes (AHV-pflichtiger Lohn bis zum UVG-Maximum); ab 1.1.2012: 4% Arbeitgeber, 1% Arbeitnehmer (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VI zum GAV FAR vom 21.6.2010, in Kraft seit 1.1.2012)

Leistungen:
Überbrückungsrente: Sockelbetrag CHF 6'000.-- pro Jahr, + 65% des letzten durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen. Die Überbückungsrente darf die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: 80% des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres; das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente.

Ersatz von Altersgutschriften BVG:
Für RentenbezügerInnen, deren Renten im Jahr 2011 beginnen, beträgt der Beitrag weiterhin 12% des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 12% des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes.

Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente:
Bei Tod des Anspruchsberechtigten während der Überbrückungsphase kann die Stiftung die Hinterlassenenleistungen anderer Leistungserbringer bis auf 60% der Überbrückungsrente und 20% für jedes Kind (mit Anspruch auf AHV-Waisenrente), im Maximum aber auf 100% der Überbrückungsrente ergänzen.

Härtefallersatzleistungen (in Härtefällen, die nach dem 1.1.06 eintreten):
Anspruch auf diese Leistungen haben Arbeitnehmende die kumulativ das 50. Altersjahr vollendet, das 60. aber noch nicht erreicht haben; während 20 Jahren, davon die letzten 7 ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich FAR gearbeitet haben; unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe ausgeschieden sind (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA). DIe Leistung besteht in einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Sie beträgt in der Regel CHF 1'000.-- pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet hat.

Erlaubte Tätigkeiten (seit 1.1.2011):
Nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit bleibt eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der unter der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Mit einer sonstigen, selbstständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, erlaubt.
Nebenverdienste, die vor Beginn der Überbrückungsrente seit mehr als drei Jahren erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. Der Stiftungsrat kann eine Obergrenze festlegen.


Artikel 7-22
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3264
Finanzierung durch Prozente des massgeblichen Lohnes (AHV-pflichtiger Lohn bis zum UVG-Maximum); ab 1.1.2008: 4% Arbeitgeber, 1.3% Arbeitnehmer

Artikel 8
Arbeitnehmervertretung
3264
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau & Industrie GBI)
Syna - die Gewerkschaft
Baukader Schweiz?
Arbeitgebervertretung
3264
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Aufgaben paritätische Organe
3264
Paritätische Stiftung FAR

Artikel 23 und 24
Folge bei Vertragsverletzung
3264
Artikel 25
Schlichtungsverfahren
3264
Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten.

Artikel 26
Friedenspflicht
3264
Für die Dauer des GAV FAR verpflichten sich die Parteien für sich, ihre Sektionen und Mitglieder, den Arbeitsfrieden zu wahren und insbesondere keine kollektiven, arbeitsstörenden
Massnahmen zu treffen oder zu organisieren, um Forderungen im Zusammenhang mit dem flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe durchzusetzen.

Artikel 6
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