Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2014
bis 31.10.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2016 bis 13.11.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2016 bis 13.11.2017
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Walliser Betriebe bzw. Betriebsstellen, Subunternehmer sowie im weiteren Sinne für alle Betriebe, die im Wallis Arbeiten ausführen und in nachstehend erwähnten Bereichen tätig sind:
Hochbau; Tiefbau; Plattenlegergewerbe; Untertagbau; Strassenbau (inkl. Walz- und Gussasphaltarbeiten); Aushub; Abbruch; Deponien und Recycling; Steinbruch; Pflasterung; Fassadenbau; Fassadenisolation; Gerüstbau; Steinhauergewerbe; Betonarbeiten, Betoninjektion und Betonsanierung; Fräs- und Bohrarbeiten; Asphaltierungen; Unterlagsbödenerstellungen; Abdichtung und Isolation an Gebäudehüllen im weiteren Sinne des Wortes und sinnverwandte Arbeiten im Tiefbau und Untertagbau; Lagerung von Baustoffen; Bau und Unterhalt von Schienenwegen; Sand- und Kiesgewinnung; Handel mit diesen Materialien sowie deren Transporte.
Artikel 2
Hochbau; Tiefbau; Plattenlegergewerbe; Untertagbau; Strassenbau (inkl. Walz- und Gussasphaltarbeiten); Aushub; Abbruch; Deponien und Recycling; Steinbruch; Pflasterung; Fassadenbau; Fassadenisolation; Gerüstbau; Steinhauergewerbe; Betonarbeiten, Betoninjektion und Betonsanierung; Fräs- und Bohrarbeiten; Asphaltierungen; Unterlagsbödenerstellungen; Abdichtung und Isolation an Gebäudehüllen im weiteren Sinne des Wortes und sinnverwandte Arbeiten im Tiefbau und Untertagbau; Lagerung von Baustoffen; Bau und Unterhalt von Schienenwegen; Sand- und Kiesgewinnung; Handel mit diesen Materialien sowie deren Transporte.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem in Art. 2 aufgeführten Betrieb und/oder auf Baustellen arbeiten, die auf Walliser Kantonsgebiet liegen, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung und der Dauer ihrer Anstellung insbesondere:
Poliere und Werkmeister; Vorarbeiter; Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer, Plattenleger, Gerüstbauer; Bauarbeiter oder Arbeiter von Plattenlegerunternehmungen (mit oder ohne Fachkenntnisse); Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen.
Artikel 3
Poliere und Werkmeister; Vorarbeiter; Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer, Plattenleger, Gerüstbauer; Bauarbeiter oder Arbeiter von Plattenlegerunternehmungen (mit oder ohne Fachkenntnisse); Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen.
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Betriebe bzw. Betriebsteile, die ihren Sitz oder einen dauerhaften Betrieb im Kanton Wallis haben und in nachstehend erwähnten Bereichen tätig sind : Hochbau, Tiefbau, Plattenlegergewerbe, Untertagbau, Strassenbau (inkl. Walz- und Gussasphaltarbeiten), Aushubarbeiten, Abbruch, Deponien und Recycling, Steinbruch, Pflasterung, Fassadenbau, Fassandenisolation, Gerüstbau, Steinhauergewerbe, Betonarbeiten, Betoninjektion und Betonsanierung, Fräs- und Bohrarbeiten, Asphaltierungen, Unterlagsbödenerstellungen, Abdichtung und Isolation an Gebäudehüllen im weitesten Sinne des Wortes und ähnliche Arbeiten im Tiefbau und Untertagbau, Lagerung von Baustoffen, Bau und Unterhalt von Geleisen, Sand- und Kiesgewinnung, Handel mit diesen Materialien sowie deren Transport von und zu den Baustellen.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem vorliegenden GAV RETABAT sind alle Arbeitnehmer unterstellt, die auf Baustellen, die auf Walliser Kantonsgebiet liegen und in Werkstätten von Unternehmen im Bauhaupt- und Plattenlegergewerbe im Sinne von Art. 2 arbeiten, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung und der Dauer ihrer Anstellung insbesondere : Werkmeister und Werkstattchefs, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer, Plattenleger, Gerüstbauer, Bauarbeiter oder Arbeiter von Plattenlegerunternehmen (mit oder ohne Fachkenntnisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist (erstmals vor dem 30. Juni 2016 für den 31. Dezember 2016) gekündigt, wird dieser stillschweigend um jeweils drei Jahre verlängert.
Artikel 19
Artikel 19
Kontakt paritätische Organe
Unia Oberwallis:
German Eyer
027 948 12 83
german.eyer@unia.ch
German Eyer
027 948 12 83
german.eyer@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Oberwallis:
German Eyer
027 948 12 83
german.eyer@unia.ch
German Eyer
027 948 12 83
german.eyer@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia Oberwallis:
German Eyer
027 948 12 83
german.eyer@unia.ch
German Eyer
027 948 12 83
german.eyer@unia.ch
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Beiträge werden vom Arbeitgeber auf dem AHV-pflichtigen Lohn, begrenzt auf den durch das UVG vorgesehenen Höchstbetrag, erhoben. Der Beitragssatz beläuft sich auf 5.3% des massgebenden Lohnes. Der Anteil der Arbeitnehmer beträgt 1.3%.
Artikel 14 und 15
Artikel 14 und 15
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Interprofessionellen christlichen Gewerkschaften des Wallis (ICG)
Gewerkschaft Syna
Interprofessionellen christlichen Gewerkschaften des Wallis (ICG)
Arbeitgebervertretung
Walliser Baumeisterverband (WBV)
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 17
Folge bei Vertragsverletzung
vgl. Artikel 16c
Schlichtungsverfahren
Artikel 16