Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.11.2019
bis 31.03.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2019 bis 31.05.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2019 bis 31.05.2020
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die im Gerüstbau (inkl. Event-Bereich) tätigen Firmen in der ganzen Schweiz. Der vorliegende GAV gilt auch für ausländische Gerüstbaufirmen, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, sowie für Temporärfirmen und Subunternehmungen.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Lehrlinge der dem GAV unterstellten Betriebe.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich). Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 für die in den obenerwähnten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Kündigungsfrist des GAV Gerüstbau beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 26
Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1. April 2019 (per 1. Mai 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 182,5 = Stundenlohn.
Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnklasse | Monatslohn |
---|---|
Q | CHF 5'296.-- |
A | CHF 5'160.-- |
B1 | CHF 4'770.-- |
B2 | CHF 4'414.-- |
C | CHF 4'293.-- |
Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
Im 1. Lehrjahr | CHF 865.-- bis 1'045.-- |
Im 2. Lehrjahr | CHF 1'065.-- bis 1'525.-- |
Im 3. Lehrjahr | CHF 1'475.-- bis 1'880.-- |
Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen |
---|---|
Q Chef-Monteur Gerüstbau | Chef-Monteur als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU oder vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt |
A Gruppenleiter Gerüstbau | Gruppenleiter mit bestandener Ausbildung SGUV/Polybau |
oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
oder Gerüstmonteur mit entsprechender Berufserfahrung, der vor dem 1. Januar 2008 als Gruppenleiter eingesetzt wurde | |
sowie Gerüstmonteur mit EFZ, falls vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt wird | |
B1 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur mit Lehrabschluss (EFZ) |
oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
oder Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde | |
B2 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur mit Abschluss Basis-Polybaupraktiker (EBA), Fachrichtung Gerüstbau |
gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde | |
C Gerüstbaumitarbeiter | Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur |
Artikel 13
Lohnerhöhung
Ab 1. April 2019 (per 1. Mai 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um CHF 50.-- pro Monat (CHF -.27 pro Stunde) erhöht. Durch den Arbeitgeber gewährte Lohnerhöhungen seit dem 31. März 2018 können bis zum vorgenannten Betrag daran angerechnet werden.
Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2019
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um CHF 50.-- pro Monat (CHF -.27 pro Stunde) erhöht. Durch den Arbeitgeber gewährte Lohnerhöhungen seit dem 31. März 2018 können bis zum vorgenannten Betrag daran angerechnet werden.
Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2019
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 13.9
Artikel 13.9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 13.9
Artikel 13.9
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 13.9
Artikel 13.9
Kinderzulagen
Artikel 15.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit | 50% |
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) | 50% |
Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit.
Artikel 14.3-5
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung für alle Gerüstbauer (1) | CHF 16.--/Tag |
Benützung Privatauto | CHF -.60/km |
Benützung Motorrad | CHF -.45/km |
Benützung Motorfahrrad | CHF -.30/km |
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Sie beträgt 80% des Grundlohnes und wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung.
Artikel 15 und 16
weitere Zuschläge
Schlechtwetterentschädigung (Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall): 80% des Grundlohnes
Artikel 16
Artikel 16
Normalarbeitszeit
2190 h/Jahr, 42 h/Woche, inkl. Reisezeit (Transport Sammelstelle/Werkhof zur Baustelle und zurück), Höchstarbeitszeit 48 h/Woche
Artikel 8
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden- bzw. Überzeitarbeit soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321 c, Abs. 1 OR). Vom Arbeitgeber angeordnete Überstundenarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% auf dem aktuellen (berechneten) Lohn pro Stunde abgegolten. Davon ausgenommen sind pro Jahr 100 Stunden Reisezeit, welche zum Grundlohn entschädigt werden (Art. 8/2 a des vorliegenden GAV).
Falls die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, müssen dies die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbaren. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12,5%. Die Regelung bezüglich 100 Stunden zuschlagsfreier Reisezeit laut Art. 14/ 2 gilt sinngemäss.
Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.
Artikel 14.2 und 14.5
Falls die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, müssen dies die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbaren. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12,5%. Die Regelung bezüglich 100 Stunden zuschlagsfreier Reisezeit laut Art. 14/ 2 gilt sinngemäss.
Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.
Artikel 14.2 und 14.5
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% Lohnzuschlag |
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) | 10.6% Lohnzuschlag |
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% Lohnzuschlag |
Die Lehrlinge sind den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt.
Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmers | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) des Arbeitnehmers | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von 8 Feiertagen pro Jahr; Möglichkeit, pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten.
Artikel 10
Artikel 10
Krankheit
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
- Leistungen: 80% des versicherten Verdienstes, Bezahlung der 3 SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber
- Nichtbetriebunfall-Versicherung: Prämien zu Lasten der Arbeitnehmendens
Artikel 17 und 18
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
- Leistungen: 80% des versicherten Verdienstes, Bezahlung der 3 SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber
- Nichtbetriebunfall-Versicherung: Prämien zu Lasten der Arbeitnehmendens
Artikel 17 und 18
Unfall
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
- Leistungen: 80% des versicherten Verdienstes, Bezahlung der 3 SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber
- Nichtbetriebunfall-Versicherung: Prämien zu Lasten der Arbeitnehmendens
Artikel 17 und 18
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
- Leistungen: 80% des versicherten Verdienstes, Bezahlung der 3 SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber
- Nichtbetriebunfall-Versicherung: Prämien zu Lasten der Arbeitnehmendens
Artikel 17 und 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen, davon mind. 8 Wochen nach Niederkunft.
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 11; Anhang 4: Artikel 5.3
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 11; Anhang 4: Artikel 5.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst bis 4 Wochen:
5.-21. Woche, ganze Rekrutenschule, Durchdiener:
Artikel 12
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Unverheiratete | 50% des Lohnes |
Verheiratete und Unverheiratete mit Unterstützungs-Pflichten | 80% des Lohnes |
Artikel 12
Pensionsregelungen
Gemäss dem GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau.
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Gemäss dem GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau.
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende | CHF 25.-/Monat + CHF 5.--/Monat Vollzugskostenbeitrag |
Lehrlinge | CHF 10.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 300.-- (jährlicher Grundbeitrag), + CHF 5.--/Monat Vollzugskostenbeitrag pro Arbeitnehmende/n |
Artikel 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Kosten für die Erstausrüstung bezüglich Helm, Sicherheitsschuhe und Handschuhe sowie nach Verschleiss der Ersatz (gegen Vorweisung der verschlissenen Ausrüstung), wird vom Arbeitgeber übernommen.
Die Vertragsparteien setzen eine paritätische EKAS-Kommission ein, welche sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet.
Die Kommission gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der «Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe». Die Branchenlösung ist kraft AVE für alle dem GAV unterstellten Firmen obligatorisch.
Artikel 21
Die Vertragsparteien setzen eine paritätische EKAS-Kommission ein, welche sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet.
Die Kommission gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der «Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe». Die Branchenlösung ist kraft AVE für alle dem GAV unterstellten Firmen obligatorisch.
Artikel 21
Lernende
Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Nach Ablauf der Probezeit (2 Monate, kann um max. 1 Monat verlängert werden) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 5 und 6
Kündigungsschutz
Grundsatz:
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 2 und 3, solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung im Krankheitsfall oder die obligatorische Unfallversicherung bei Unfall für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Ausnahmen:
Nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes (Art. 336c OR) gelten die folgenden Ausnahmen:
- Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens (Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung respektive der SUVA-Unfallversicherung) eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann das Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Dies, sofern sichergestellt ist, dass der erkrankte Arbeitnehmer, bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebs verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
- Taggeldleistungen und Invalidenrente: Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen, gekündigt werden.
Krankheit nach Kündigung:
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Unfall nach Kündigung:
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt. Die Ausnahmen gemäss Artikel 7 Absatz 2 gelten sinngemäss nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes.
Artikel 7
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 2 und 3, solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung im Krankheitsfall oder die obligatorische Unfallversicherung bei Unfall für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Ausnahmen:
Nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes (Art. 336c OR) gelten die folgenden Ausnahmen:
- Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens (Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung respektive der SUVA-Unfallversicherung) eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann das Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Dies, sofern sichergestellt ist, dass der erkrankte Arbeitnehmer, bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebs verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
- Taggeldleistungen und Invalidenrente: Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen, gekündigt werden.
Krankheit nach Kündigung:
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Unfall nach Kündigung:
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt. Die Ausnahmen gemäss Artikel 7 Absatz 2 gelten sinngemäss nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes.
Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
SGUV Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband
Paritätische Fonds
GEBAFONDS:
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazugehörenden Ausführungsreglements.
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazugehörenden Ausführungsreglements.
Kaution
Zur Sicherung der Beiträge an den Paritätischen Fonds sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK), hat jeder Arbeitgeber, nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. vor der Arbeitsaufnahme in der Schweiz, bei der PBK eine Kaution in Höhe von CHF 10'000.-- zu hinterlegen.
Artikel 2.2; Anhang 1
Artikel 2.2; Anhang 1
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskomission:
- Aufgaben: Durchsetzen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (u.a. Lohn- und Bautenkontrollen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten)
Artikel 25
- Aufgaben: Durchsetzen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (u.a. Lohn- und Bautenkontrollen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten)
Artikel 25
Folge bei Vertragsverletzung
Stellt die Paritätische Berufskommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.
Die PBK ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 20'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Bei Verletzungen des Akkord- bzw.
Schwarzarbeitsverbotes (Art. 13 Abs. 10 und 24 Abs. 5 GAV) gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber eine Konventionalstrafe bis zu CHF 20'000.-- und für den Arbeitnehmer eine bis zu CHF 5'000.--;
c) die Neben- und Verfahrenskosten bzw. Gerüstkontrollkosten (Art. 21.1
GAV) der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) der interessierten Behörde und/oder den zuständigen Stellen Meldung über diese GAV-Verletzungen zu erstatten.
Artikel 25.9
Die PBK ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 20'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Bei Verletzungen des Akkord- bzw.
Schwarzarbeitsverbotes (Art. 13 Abs. 10 und 24 Abs. 5 GAV) gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber eine Konventionalstrafe bis zu CHF 20'000.-- und für den Arbeitnehmer eine bis zu CHF 5'000.--;
c) die Neben- und Verfahrenskosten bzw. Gerüstkontrollkosten (Art. 21.1
GAV) der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) der interessierten Behörde und/oder den zuständigen Stellen Meldung über diese GAV-Verletzungen zu erstatten.
Artikel 25.9
Schlichtungsverfahren
Zwischen Vertragsparteien und im Betrieb:
Artikel 4 und 25
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 4 und 25
Friedenspflicht
Während der Vertragsdauer gilt für die (…) unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die uneingeschränkte Friedenspflicht.
Artikel 3
Artikel 3