GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2007 bis 13.11.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 30.08.2009 bis 13.11.2017
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Kurzinfo Geltungsbereich
7138
Ganze Schweiz
Ausnahme: VS
Örtlicher Geltungsbereich
7138
Gilt in der ganzen Schweiz. Ausgenommen sind Betriebe, die dem GV Retabat (Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis) oder dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) angeschlossen sind.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
7138
Gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe und Betriebsteile, für Subunternehmer, selbständige Akkordanten sowie für Temporärfirmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche im Gerüstbau tätig sind sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste
erstellen.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
7138
Gilt für alle Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes) die das 20. Altersjahr vollendet, die Probezeit bestanden haben und dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, welche in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Art. 1.2 tätig sind. Ausgenommen sind das administrative Personal und die leitenden Angestellten.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7138
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Ausgenommen sind Betriebe, die dem GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (GAV Retabat) oder dem GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR Bauhauptgewerbe) angeschlossen sind.

Artikel 2.2 Bundesratsbeschluss über Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7138
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die im Gerüstbau tätig sind, sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die
Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

Artikel 2.3 Bundesratsbeschluss
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7138
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes), die in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 3 tätig sind, sofern sie das 20. Altersjahr vollendet und die Probezeit bestanden haben sowie dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.
Ausgenommen sind:
a. das administrative Personal;
b. die leitenden Angestellten;
c. die Lehrlinge.

Artikel 2.4 Bundesratsbeschluss
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7138
Der GAV wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf 30. Juni eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 30. Juni 2011.

Artikel 8.2
Kontakt paritätische Organe
7138
Stiftung Flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau
Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Bern-Liebefeld
031 950 25 00
dieter.mathys@engelcopera.ch
elisabeth.su@fargeruestbau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 27
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7138
Stiftung Flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau
Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Bern-Liebefeld
031 950 25 00
dieter.mathys@engelcopera.ch
elisabeth.su@fargeruestbau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 27
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7138
Stiftung Flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau
Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Bern-Liebefeld
031 950 25 00
dieter.mathys@engelcopera.ch
elisabeth.su@fargeruestbau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 27
bruno.tanner@unia.ch
Pensionsregelungen
7138
Finanzierung
Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktrittes werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, allfällige Eintrittsleistungen bzw. Einkäufe, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträge des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beitrag Arbeitnehmer: 1% des massgeblichen Lohnes
Beitrag Arbeitgeber: 3% des massgeblichen Lohnes, ab 01.01.2012 4% Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Überbrückungsleistungen
Die versicherte Person kann eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie
a. das 58. Altersjahr vollendet hat,
b. das ordentliche AHV4-Alter noch nicht erreicht hat, und
c. die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgibt.
Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen Altersguthabens der versicherten Person.

Die Leistungen werden grundsätzlich auf Gesuch der versicherten Person erbracht. Wird von der versicherten bzw. begünstigten Person bis ein Jahr vor Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts kein Leistungsgesuch unterbreitet, so wird ihr bzw. der begünstigten Person von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts das Altersguthaben in entsprechenden monatlichen Raten ausbezahlt.

Hinterlassenenleistung
Bei Hinschied der versicherten Person vor oder während der Periode des flexiblen Altersrücktritts ist das im Zeitpunkt des Hinschieds inklusive Zins vorhandenes Kapital an die sich nach den dafür massgeblichen Vorschriften des BVG6 als Begünstigte ausweisende Person zu entrichten. Dabei kommen nebst dem überlebenden Ehegatten und der rentenberechtigten Kinder auch
die begünstigten Personen im Sinne von Artikel 20a BVG7 in Frage. Bei Fehlen einer solchen Begünstigung fällt das Vermögen an die Stiftung FARGerüstbau.

Austritt
Tritt eine versicherte Person aus der Stiftung FAR-Gerüstbau aus, so kommen die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesrechts über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge sinngemäss zur Anwendung.

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Die der Stiftung FAR-Gerüstbau angeschlossenen Arbeitgeber sowie
die durch sie versicherten Personen haben ihr sämtliche für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Die der Stiftung FAR-Gerüstbau angeschlossenen Arbeitgeber haben der Geschäftsstelle der Stiftung jeweils bis Ende Januar eine Lohnbescheinigung ihrer versicherten Personen für das Vorjahr abzuliefern. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Leistungen des flexiblen Altersrücktritts ist von der versicherten bzw. begünstigten Person durch geeignete Unterlagen glaubhaft darzutun. Die Stiftung FAR-Gerüstbau kann allenfalls weitere Auskünfte und Unterlagen einverlangen.
Die Stiftung FAR-Gerüstbau hat gemäss Artikel 86b BVG10 den ihr angeschlossenen Arbeitgebern und den versicherten Personen die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen auszuhändigen.

Artikel 3, 5 und 6; AVV: Artikel 48c
Frühpensionierung
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Finanzierung
Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktrittes werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, allfällige Eintrittsleistungen bzw. Einkäufe, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträge des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beitrag Arbeitnehmer: 1% des massgeblichen Lohnes
Beitrag Arbeitgeber: 3% des massgeblichen Lohnes, ab 01.01.2012 4% Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Überbrückungsleistungen
Die versicherte Person kann eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie
a. das 58. Altersjahr vollendet hat,
b. das ordentliche AHV4-Alter noch nicht erreicht hat, und
c. die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgibt.
Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen Altersguthabens der versicherten Person.

Die Leistungen werden grundsätzlich auf Gesuch der versicherten Person erbracht. Wird von der versicherten bzw. begünstigten Person bis ein Jahr vor Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts kein Leistungsgesuch unterbreitet, so wird ihr bzw. der begünstigten Person von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts das Altersguthaben in entsprechenden monatlichen Raten ausbezahlt.

Hinterlassenenleistung
Bei Hinschied der versicherten Person vor oder während der Periode des flexiblen Altersrücktritts ist das im Zeitpunkt des Hinschieds inklusive Zins vorhandenes Kapital an die sich nach den dafür massgeblichen Vorschriften des BVG6 als Begünstigte ausweisende Person zu entrichten. Dabei kommen nebst dem überlebenden Ehegatten und der rentenberechtigten Kinder auch
die begünstigten Personen im Sinne von Artikel 20a BVG7 in Frage. Bei Fehlen einer solchen Begünstigung fällt das Vermögen an die Stiftung FARGerüstbau.

Austritt
Tritt eine versicherte Person aus der Stiftung FAR-Gerüstbau aus, so kommen die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesrechts über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge sinngemäss zur Anwendung.

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Die der Stiftung FAR-Gerüstbau angeschlossenen Arbeitgeber sowie
die durch sie versicherten Personen haben ihr sämtliche für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Die der Stiftung FAR-Gerüstbau angeschlossenen Arbeitgeber haben der Geschäftsstelle der Stiftung jeweils bis Ende Januar eine Lohnbescheinigung ihrer versicherten Personen für das Vorjahr abzuliefern. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Leistungen des flexiblen Altersrücktritts ist von der versicherten bzw. begünstigten Person durch geeignete Unterlagen glaubhaft darzutun. Die Stiftung FAR-Gerüstbau kann allenfalls weitere Auskünfte und Unterlagen einverlangen.
Die Stiftung FAR-Gerüstbau hat gemäss Artikel 86b BVG10 den ihr angeschlossenen Arbeitgebern und den versicherten Personen die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen auszuhändigen.

Artikel 3, 5 und 6; AVV: Artikel 48c
Arbeitnehmervertretung
7138
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
7138
SGUV Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verband
Aufgaben paritätische Organe
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Stiftung FAR Gerüstbau
"Stiftung felixbler Altersrücktritt (FAR) Gerüstbau" ist für den Vollzug zuständig und berechtigt, Kontrollen durchzuführen und namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben.
Die Stiftung kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des GAV Gerüstbau gebildeten paritätischen Berufskommissionen übertragen.
Kompetenzen:
a. Betriebskontrollen
b. Lohnbuchkontrollen;
c. Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.

Stiftungsrat
Verantwortlich für die Verwaltung. Kann Aufgaben einer Geschäftsstelle übertragen und kontrolliert die Einhaltung des FAR Gerüstbau.

Artikel 6
Folge bei Vertragsverletzung
7138
Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 30'000.-- geahndet werden. Fehlbaren werden die Kontroll und Verfahrenskosten überbunden. Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder zu tiefe Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden.

Artikel 6.4
Schlichtungsverfahren
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Artikel 7
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