Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2010
bis 31.12.2010
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2010 bis 31.12.2010
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2010 bis 31.12.2010
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH, BE (ausg. die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AI, AR, SG, GR (italienische Gemeinden fallen nicht unter die Allgemeinverbindlicherklärung), AG, TG.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn. Ausgenommen sind Kadermitarbeitende ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, admin. und technisches Personal, Verkaufspersonal, jugendlichen Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2; Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 und vom 18. Juni 2004
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2; Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 und vom 18. Juni 2004
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezial-Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen und mindestens sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2; Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 und vom 18. Juni 2004
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2; Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 und vom 18. Juni 2004
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2; Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 und vom 18. Juni 2004
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2; Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 und vom 18. Juni 2004
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Stillschweigende Verlängerung um ein Jahr, sofern nicht von einer der Parteien gekündigt
Artikel 27.2
Artikel 27.2
Kontakt paritätische Organe
PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimalstundenlöhne - Mitarbeiterkategorie | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
---|---|---|---|---|---|
UnterhaltsreinigerIn I | CHF 17.05 | CHF 17.15 | CHF 17.60 | CHF 18.05 | CHF 18.50 |
UnterhaltsreinigerIn II | CHF 17.25 | CHF 17.35 | CHF 17.80 | CHF 18.25 | CHF 18.70 |
UnterhaltsreinigerIn III | CHF 17.55 | CHF 17.65 | CHF 18.10 | CHF 18.55 | CHF 19.-- |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I | CHF 19.50 | CHF 19.85 | CHF 20.05 | CHF 20.20 | CHF 20.40 |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II | CHF 22.05 | CHF 22.30 | CHF 22.55 | CHF 22.80 | CHF 23.05 |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn III | CHF 26.50 | CHF 26.50 | CHF 26.50 | CHF 26.50 | CHF 26.50 |
SpitalreinigerIn I | CHF 17.45 | CHF 17.90 | CHF 18.35 | CHF 18.80 | CHF 19.25 |
SpitalreinigerIn II | CHF 17.85 | CHF 18.30 | CHF 18.75 | CHF 19.20 | CHF 19.65 |
SpitalreinigerIn III | CHF 18.25 | CHF 18.70 | CHF 19.15 | CHF 19.60 | CHF 20.05 |
ObjektleiterInnen/VorarbeiterInnen, in allen Kategorien | individuell | individuell | individuell | individuell | individuell |
Artikel 5.1; Lohnvereinbarungen Anhänge 5 und 6
Lohnkategorien
Bereich | Bezeichnung | Beschreibung |
---|---|---|
Unterhaltsreinigung | UnterhaltsreinigerIn I: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr. |
UnterhaltsreinigerIn II: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr. | |
UnterhaltsreinigerIn III: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr. | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. | |
Spezialreinigung | SpezialreinigungsmitarbeiterIn I: | Ungelernte Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung bis und mit vollendetem 4. Dienstjahr. |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II: | Angestellte mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung. | |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn III: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen. | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. | |
Spitalreinigung | SpitalreinigerIn I: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr. |
SpitalreinigerIn II: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr. | |
SpitalreinigerIn III: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr. | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. |
Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in derselben Kategorie ist den Angestellten durch den neuen Arbeitgeber mindestens der Minimallohn derjenigen Lohnstufe zu entrichten, in der sich der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber aufgrund seiner Dienstjahre befand, sofern der Unterbruch der Tätigkeit in der entsprechenden Kategorie nicht mehr als 5 Jahre beträgt.
Artikel 4
Lohnerhöhung
Artikel 5.4
13. Monatslohn
Bereich | Anteil 13. Monatslohn |
---|---|
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 75% (bis 2011) bzw. 100% (ab 2012) |
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
Dienstaltersgeschenk (nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren): 1 Viertel des Monatslohnes
Artikel 5.2 und 14.4; Anhang 5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Bereich | Anteil 13. Monatslohn |
---|---|
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 75% (bis 2011) bzw. 100% (ab 2012) |
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
Dienstaltersgeschenk (nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren): 1 Viertel des Monatslohnes
Artikel 5.2 und 14.4; Anhang 5
Dienstaltersgeschenke
Bereich | Anteil 13. Monatslohn |
---|---|
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 75% (bis 2011) bzw. 100% (ab 2012) |
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
Dienstaltersgeschenk (nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren): 1 Viertel des Monatslohnes
Artikel 5.2 und 14.4; Anhang 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00) | 25% |
Sonntagsarbeit (von Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00, für Arbeitnehmende, die sonst nicht Sonntagsarbeit leisten) | 50% |
Artikel 6
Schichtarbeit
Pikettdienstzulage für Spitalreinigung:
Anhang 6
Anzahl Stunden | Zuschlag |
---|---|
bis 4 Std. | CHF 10.-- |
bis 8 Std. | CHF 20.-- |
bis 12 Std. | CHF 30.-- |
> 12 Std. | CHF 50.-- |
Anhang 6
Pikettdienst
Pikettdienstzulage für Spitalreinigung:
Anhang 6
Anzahl Stunden | Zuschlag |
---|---|
bis 4 Std. | CHF 10.-- |
bis 8 Std. | CHF 20.-- |
bis 12 Std. | CHF 30.-- |
> 12 Std. | CHF 50.-- |
Anhang 6
Spesenentschädigung
Angestellte, die ausserhalb ihres Arbeitsortes essen müssen und mind. 6h/Tag arbeiten, erhalten eine Entschädigung von CHF 16.--/Tag.
Transport:
- für Angestellte, die nicht von der Unternehmung transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten: Entschädigung zur Deckung der Reisekosten mit den öffentl. Verkehrsmitteln
- für Angestellte, die ausnahmsweise ausserhalb arbeiten und nicht von der Unternehmung transportiert werden: Entschädigung für mind. den Preis eines SBB-Billets 2. Klasse
Artikel 14
Transport:
- für Angestellte, die nicht von der Unternehmung transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten: Entschädigung zur Deckung der Reisekosten mit den öffentl. Verkehrsmitteln
- für Angestellte, die ausnahmsweise ausserhalb arbeiten und nicht von der Unternehmung transportiert werden: Entschädigung für mind. den Preis eines SBB-Billets 2. Klasse
Artikel 14
weitere Zuschläge
Berufskleider werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
Artikel 14
Artikel 14
Normalarbeitszeit
max. 42 h/Woche
Artikel 6.2
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Falls die Überstunden nicht innerhalb der Abrechnungsperiode durch Freizeit kompensiert werden: Zuschlag von 25%
Artikel 7
Ferien
Alterskategorie | Ferien | Zuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage (5 Wochen) | 0.1064 |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird | 20 Arbeitstage (4 Wochen) | 0.0833 |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mind. 5 Dienstjahre | 25 Arbeitstage (5 Wochen) | 0.1064 |
Artikel 15; Anhang 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind | 3 Tage |
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Militär, Inspektion | 1 Tag |
Militär, Aushebung | gemäss Diensttagen |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen) | 1 Tag/Jahr |
Artikel 9
Bezahlte Feiertage
Arbeitsbereich | Anstellungsart | Regelungen |
---|---|---|
Spezial- und Spitalreinigung | Arbeitnehmende im Monatslohn | Pro Kalenderjahr 8 kantonale Feiertage (siehe Anhang 2) plus 1. August bezahlt |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | Möglichkeit, kantonale Feiertage mit Entschädigung von 3.3% monatlich abzugelten | |
Unterhaltsreinigung | alle | Es gelten die Bestimmungen der Lohnvereinbarung |
Artikel 8 und Anhang 2
Bildungsurlaub
Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.
Artikel 20
Artikel 20
Krankheit
Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): 80% des Gehaltes, während 730 Tagen
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
Unfall:
Artikel 12 und 13.1
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): 80% des Gehaltes, während 730 Tagen
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
Unfall:
Artikel 12 und 13.1
Unfall
Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): 80% des Gehaltes, während 730 Tagen
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
Unfall:
Artikel 12 und 13.1
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): 80% des Gehaltes, während 730 Tagen
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
Unfall:
Artikel 12 und 13.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen; 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes (Durchschnitt der letzten 6 Monate)
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 9 und 13.2
16 Wochen; 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes (Durchschnitt der letzten 6 Monate)
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 9 und 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und Kaderkurse:
Artikel 10
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% |
Weitere militärische Dienste bis zu 4 Wochen, unabhängig von Zivilstand/Unterstützungspflicht | 100% |
Dienste über 4 Wochen, max. 21 Wochen/Kalenderjahr, sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird, dito | 100% |
Artikel 10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beiträge |
---|---|
MitarbeiterInnen | 0,4% des AHV Lohns (0,3% für Vollzugskosten, 0,1% für Weiterbildung) |
Arbeitgeber | 0,2% (je 0,1% für Vollzugskosten und Weiterbildung) |
Lehrlinge | CHF 1.--/Monat |
Artikel 20
Schutz der Persönlichkeit
Angestellte haben Anspruch auf umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz; jegliche Form von Mobbing und rassistischem Verhalten ist strengstens untersagt, kann zu fristloser Entlassung führen.
Artikel 18
Artikel 18
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Angestellte haben Anspruch auf umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz; jegliche Form von Mobbing und rassistischem Verhalten ist strengstens untersagt, kann zu fristloser Entlassung führen.
Artikel 18
Artikel 18
Sexuelle Belästigung
Angestellte haben Anspruch auf umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz; jegliche Form von Mobbing und rassistischem Verhalten ist strengstens untersagt, kann zu fristloser Entlassung führen.
Artikel 18
Artikel 18
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Anzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (= 1 Monat, kann auf max. 3 Monate verlängert werden) | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 17
Arbeitnehmervertretung
Unia - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
VPOD - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Syna - die Gewerkschaft
VPOD - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen (Allpura)
Aufgaben paritätische Organe
PK Reinigung:
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über Anwendung und Druchsetzung des GAV; beurteilen von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber
Artikel 24
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über Anwendung und Druchsetzung des GAV; beurteilen von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber
Artikel 24
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafe von max. CHF 50'000.-- für Arbeitgeber und CHF 5'000.-- für Arbeitnehmende/n
Artikel 24.5
Artikel 24.5
Freistellung für Verbandstätigkeit
Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen): 1 Tag/Jahr
Artikel 9
Artikel 9
Sozialpläne
Der Betrieb verhandelt mit der Paritätischen Kommission über zweckmässige Massnahmen und falls nötig über Regelungen für Härtefälle.
Artikel 22
Artikel 22
Schlichtungsverfahren
Artikel 26
Friedenspflicht
Artikel 25
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