GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2011 bis 31.12.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
2964
Gilt für die Kantone ZH, BE (ausg. die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AI, AR, SG, GR (italienische Gemeinden fallen nicht unter die Allgemeinverbindlicherklärung), AG, TG.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
2964
Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen.

Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
2964
Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn. Ausgenommen sind Kadermitarbeitende ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, admin. und technisches Personal, Verkaufspersonal, jugendlichen Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).

Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2964
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2; Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 und vom 18. Juni 2004
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2964
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezial-Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen und mindestens sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2; Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 und vom 18. Juni 2004
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2964
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.


Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2; Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 und vom 18. Juni 2004
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2964
Stillschweigende Verlängerung um ein Jahr, sofern nicht von einer der Parteien gekündigt

Artikel 27.2
Kontakt paritätische Organe
2964
PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2964
PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2964
PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2964
Minimalstundenlöhne - Mitarbeiterkategorie20112012201320142015
UnterhaltsreinigerIn I CHF 17.05 CHF 17.15 CHF 17.60 CHF 18.05 CHF 18.50
UnterhaltsreinigerIn II CHF 17.25 CHF 17.35 CHF 17.80 CHF 18.25 CHF 18.70
UnterhaltsreinigerIn III CHF 17.55 CHF 17.65 CHF 18.10 CHF 18.55CHF 19.--
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I CHF 19.50 CHF 19.85 CHF 20.05 CHF 20.20 CHF 20.40
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II CHF 22.05 CHF 22.30 CHF 22.55 CHF 22.80 CHF 23.05
SpezialreinigungsmitarbeiterIn III CHF 26.50 CHF 26.50 CHF 26.50 CHF 26.50 CHF 26.50
SpitalreinigerIn I CHF 17.45 CHF 17.90 CHF 18.35 CHF 18.80 CHF 19.25
SpitalreinigerIn II CHF 17.85 CHF 18.30 CHF 18.75 CHF 19.20 CHF 19.65
SpitalreinigerIn III CHF 18.25 CHF 18.70 CHF 19.15 CHF 19.60 CHF 20.05
ObjektleiterInnen/VorarbeiterInnen, in allen Kategorien individuell individuell individuell individuell individuell

Artikel 5.1; Lohnvereinbarungen Anhänge 5 und 6
Lohnkategorien
2964
BereichBezeichnungBeschreibung
UnterhaltsreinigungUnterhaltsreinigerIn I:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr.
UnterhaltsreinigerIn II:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr.
UnterhaltsreinigerIn III:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.
SpezialreinigungSpezialreinigungsmitarbeiterIn I:Ungelernte Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung bis und mit vollendetem 4. Dienstjahr.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II:Angestellte mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn III:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.
SpitalreinigungSpitalreinigerIn I:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr.
SpitalreinigerIn II:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr.
SpitalreinigerIn III:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.

Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in derselben Kategorie ist den Angestellten durch den neuen Arbeitgeber mindestens der Minimallohn derjenigen Lohnstufe zu entrichten, in der sich der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber aufgrund seiner Dienstjahre befand, sofern der Unterbruch der Tätigkeit in der entsprechenden Kategorie nicht mehr als 5 Jahre beträgt.

Artikel 4
Lohnerhöhung
2964


Artikel 5.4
13. Monatslohn
2964
BereichAnteil 13. Monatslohn
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)75% (bis 2011) bzw. 100% (ab 2012)
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) 100%

Dienstaltersgeschenk (nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren): 1 Viertel des Monatslohnes

Artikel 5.2 und 14.4; Anhang 5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2964
BereichAnteil 13. Monatslohn
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)75% (bis 2011) bzw. 100% (ab 2012)
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) 100%

Dienstaltersgeschenk (nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren): 1 Viertel des Monatslohnes

Artikel 5.2 und 14.4; Anhang 5
Dienstaltersgeschenke
2964
BereichAnteil 13. Monatslohn
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)75% (bis 2011) bzw. 100% (ab 2012)
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) 100%

Dienstaltersgeschenk (nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren): 1 Viertel des Monatslohnes

Artikel 5.2 und 14.4; Anhang 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2964
Art der ArbeitZuschlag
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00)25%
Sonntagsarbeit (von Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00, für Arbeitnehmende, die sonst nicht Sonntagsarbeit leisten)50%

Artikel 6
Schichtarbeit
2964
Pikettdienstzulage für Spitalreinigung:
Anzahl StundenZuschlag
bis 4 Std.CHF 10.--
bis 8 Std.CHF 20.--
bis 12 Std.CHF 30.--
> 12 Std.CHF 50.--

Anhang 6
Pikettdienst
2964
Pikettdienstzulage für Spitalreinigung:
Anzahl StundenZuschlag
bis 4 Std.CHF 10.--
bis 8 Std.CHF 20.--
bis 12 Std.CHF 30.--
> 12 Std.CHF 50.--

Anhang 6
Spesenentschädigung
2964
Angestellte, die ausserhalb ihres Arbeitsortes essen müssen und mind. 6h/Tag arbeiten, erhalten eine Entschädigung von CHF 16.--/Tag.

Transport:
- für Angestellte, die nicht von der Unternehmung transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten: Entschädigung zur Deckung der Reisekosten mit den öffentl. Verkehrsmitteln
- für Angestellte, die ausnahmsweise ausserhalb arbeiten und nicht von der Unternehmung transportiert werden: Entschädigung für mind. den Preis eines SBB-Billets 2. Klasse

Artikel 14
weitere Zuschläge
2964
Berufskleider werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Artikel 14
Normalarbeitszeit
2964
max. 42 h/Woche

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
2964

Falls die Überstunden nicht innerhalb der Abrechnungsperiode durch Freizeit kompensiert werden: Zuschlag von 25%


Artikel 7
Ferien
2964
AlterskategorieFerienZuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn
Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Arbeitstage (5 Wochen)0.1064
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird20 Arbeitstage (4 Wochen)0.0833
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mind. 5 Dienstjahre25 Arbeitstage (5 Wochen)0.1064

Artikel 15; Anhang 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2964
AnlassBezahlte Tage
Heirat3 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Militär, Inspektion1 Tag
Militär, Aushebung gemäss Diensttagen
Umzug1 Tag/Jahr
Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen)1 Tag/Jahr

Artikel 9
Bezahlte Feiertage
2964
ArbeitsbereichAnstellungsartRegelungen
Spezial- und SpitalreinigungArbeitnehmende im MonatslohnPro Kalenderjahr 8 kantonale Feiertage (siehe Anhang 2) plus 1. August bezahlt
Arbeitnehmende im StundenlohnMöglichkeit, kantonale Feiertage mit Entschädigung von 3.3% monatlich abzugelten
UnterhaltsreinigungalleEs gelten die Bestimmungen der Lohnvereinbarung

Artikel 8 und Anhang 2
Bildungsurlaub
2964
Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.

Artikel 20
Krankheit
2964
Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): 80% des Gehaltes, während 730 Tagen

- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt

Unfall:


Artikel 12 und 13.1
Unfall
2964
Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): 80% des Gehaltes, während 730 Tagen

- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt

Unfall:


Artikel 12 und 13.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2964
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen; 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes (Durchschnitt der letzten 6 Monate)

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 9 und 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2964
Rekrutenschule und Kaderkurse:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht75%
Weitere militärische Dienste bis zu 4 Wochen, unabhängig von Zivilstand/Unterstützungspflicht100%
Dienste über 4 Wochen, max. 21 Wochen/Kalenderjahr, sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird, dito100%

Artikel 10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2964
WerBeiträge
MitarbeiterInnen 0,4% des AHV Lohns (0,3% für Vollzugskosten, 0,1% für Weiterbildung)
Arbeitgeber 0,2% (je 0,1% für Vollzugskosten und Weiterbildung)
Lehrlinge CHF 1.--/Monat

Artikel 20
Schutz der Persönlichkeit 
2964
Angestellte haben Anspruch auf umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz; jegliche Form von Mobbing und rassistischem Verhalten ist strengstens untersagt, kann zu fristloser Entlassung führen.

Artikel 18
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
2964
Angestellte haben Anspruch auf umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz; jegliche Form von Mobbing und rassistischem Verhalten ist strengstens untersagt, kann zu fristloser Entlassung führen.

Artikel 18
Sexuelle Belästigung
2964
Angestellte haben Anspruch auf umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz; jegliche Form von Mobbing und rassistischem Verhalten ist strengstens untersagt, kann zu fristloser Entlassung führen.

Artikel 18
Lernende
2964
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
2964
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Kündigungsfrist
2964
Anzahl DienstjahreKündigungsfrist
Während Probezeit (= 1 Monat, kann auf max. 3 Monate verlängert werden)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 17
Arbeitnehmervertretung
2964
Unia - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
VPOD - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Arbeitgebervertretung
2964
Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen (Allpura)
Aufgaben paritätische Organe
2964
PK Reinigung:
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über Anwendung und Druchsetzung des GAV; beurteilen von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber

Artikel 24
Folge bei Vertragsverletzung
2964
Konventionalstrafe von max. CHF 50'000.-- für Arbeitgeber und CHF 5'000.-- für Arbeitnehmende/n

Artikel 24.5
Freistellung für Verbandstätigkeit
2964
Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen): 1 Tag/Jahr

Artikel 9
Sozialpläne
2964
Der Betrieb verhandelt mit der Paritätischen Kommission über zweckmässige Massnahmen und falls nötig über Regelungen für Härtefälle.

Artikel 22
Schlichtungsverfahren
2964


Artikel 26
Friedenspflicht
2964


Artikel 25
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12696 07.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12565 20.12.2022 09.11.2023
8.12497 20.12.2022 05.10.2023
8.12494 20.12.2022 18.09.2023
8.12451 20.12.2022 22.08.2023
8.12261 20.12.2022 17.04.2023
8.12049 20.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11824 09.12.2021 16.09.2022
7.11762 09.12.2021 19.08.2022
7.11434 09.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.11006 07.12.2020 01.01.2021