Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2016
bis 31.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2016 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2016 bis 31.12.2017
Kurzinfo Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH, BE (ausg. die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AI, AR, SG, GR (italienische Gemeinden fallen nicht unter die Allgemeinverbindlicherklärung), AG, TG.
Achtung: Ab 1. Januar 2012 gelten mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten.
Artikel 2.1
Achtung: Ab 1. Januar 2012 gelten mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten.
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH, BE (ausg. die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AI, AR, SG, GR (italienische Gemeinden fallen nicht unter die Allgemeinverbindlicherklärung), AG, TG.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn. Ausgenommen sind Kadermitarbeitende ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, admin. und technisches Personal, Verkaufspersonal, jugendlichen Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie des Anhang 5 (Lohnvereinbarungen).
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezial-Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen und mindestens sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie des Anhang 5 (Lohnvereinbarungen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie des Anhang 5 (Lohnvereinbarungen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Stillschweigende Verlängerung um ein Jahr, sofern nicht von einer der Parteien gekündigt
Artikel 27.2
Artikel 27.2
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Reinigung
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission Reinigung
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission Reinigung
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
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Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimalstundenlöhne - Mitarbeiterkategorie (per 1.1.2016 allgemeinverbindlich erklärt) | 2016 | 2017 |
---|---|---|
UnterhaltsreinigerIn I | CHF 18.50 | CHF 18.80 |
UnterhaltsreinigerIn II | CHF 18.70 | CHF 18.90 |
UnterhaltsreinigerIn III | CHF 19.00 | CHF 19.20 |
SpezialreinigerIn I | CHF 20.40 | CHF 20.90 |
SpezialreinigerIn II | CHF 23.05 | CHF 23.30 |
SpezialreinigerIn III | CHF 26.50 | CHF 26.80 |
SpitalreinigerIn I | CHF 19.25 | CHF 19.50 |
SpitalreinigerIn II | CHF 19.65 | CHF 19.90 |
SpitalreinigerIn III | CHF 20.05 | CHF 20.30 |
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) | individuel | individuel |
Artikel 5.1; Anhang 5
Lohnkategorien
Bereich | Bezeichnung | Beschreibung |
---|---|---|
Unterhaltsreinigung | UnterhaltsreinigerIn I: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr. |
UnterhaltsreinigerIn II: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr. | |
UnterhaltsreinigerIn III: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr. | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. | |
Spezialreinigung | SpezialreinigungsmitarbeiterIn I: | Ungelernte Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung bis und mit vollendetem 4. Dienstjahr. |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II: | Angestellte mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung. | |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn III: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen. | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. | |
Spitalreinigung | SpitalreinigerIn I: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr. |
SpitalreinigerIn II: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr. | |
SpitalreinigerIn III: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr. | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. |
Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in derselben Kategorie ist den Angestellten durch den neuen Arbeitgeber mindestens der Minimallohn derjenigen Lohnstufe zu entrichten, in der sich der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber aufgrund seiner Dienstjahre befand, sofern der Unterbruch der Tätigkeit in der entsprechenden Kategorie nicht mehr als 5 Jahre beträgt.
Artikel 4
Lohnerhöhung
Artikel 5.4
13. Monatslohn
Bereich | Anteil 13. Monatslohn |
---|---|
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata-Anspruch. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.
Dienstaltersgeschenk (nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren): 1 Viertel des Monatslohnes
Artikel 5.2, 5.3 und 14.4; FAQ der Paritätischen Kommission Reinigung
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Bereich | Anteil 13. Monatslohn |
---|---|
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata-Anspruch. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.
Dienstaltersgeschenk (nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren): 1 Viertel des Monatslohnes
Artikel 5.2, 5.3 und 14.4; FAQ der Paritätischen Kommission Reinigung
Dienstaltersgeschenke
Bereich | Anteil 13. Monatslohn |
---|---|
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata-Anspruch. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.
Dienstaltersgeschenk (nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren): 1 Viertel des Monatslohnes
Artikel 5.2, 5.3 und 14.4; FAQ der Paritätischen Kommission Reinigung
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00) | 25% |
Sonntagsarbeit (von Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00, für Arbeitnehmende, die sonst nicht Sonntagsarbeit leisten) | 50% |
Artikel 6
Schichtarbeit
Pikettdienstzulage für Spitalreinigung:
Artikel 14.5
Anzahl Stunden | Zuschlag |
---|---|
bis 4 Std. | CHF 10.-- |
bis 8 Std. | CHF 20.-- |
bis 12 Std. | CHF 30.-- |
> 12 Std. | CHF 50.-- |
Artikel 14.5
Pikettdienst
Pikettdienstzulage für Spitalreinigung:
Artikel 14.5
Anzahl Stunden | Zuschlag |
---|---|
bis 4 Std. | CHF 10.-- |
bis 8 Std. | CHF 20.-- |
bis 12 Std. | CHF 30.-- |
> 12 Std. | CHF 50.-- |
Artikel 14.5
Spesenentschädigung
Angestellte, die ausserhalb ihres Arbeitsortes essen müssen und mind. 6h/Tag arbeiten, erhalten eine Entschädigung von CHF 16.--/Tag.
Transport:
- für Angestellte, die nicht von der Unternehmung transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten: Entschädigung zur Deckung der Reisekosten mit den öffentl. Verkehrsmitteln
- für Angestellte, die ausnahmsweise ausserhalb arbeiten und nicht von der Unternehmung transportiert werden: Entschädigung für mind. den Preis eines SBB-Billets 2. Klasse
Artikel 14
Transport:
- für Angestellte, die nicht von der Unternehmung transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten: Entschädigung zur Deckung der Reisekosten mit den öffentl. Verkehrsmitteln
- für Angestellte, die ausnahmsweise ausserhalb arbeiten und nicht von der Unternehmung transportiert werden: Entschädigung für mind. den Preis eines SBB-Billets 2. Klasse
Artikel 14
weitere Zuschläge
Berufskleider werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
Artikel 14
Artikel 14
Normalarbeitszeit
max. 42 h/Woche
Artikel 6.2
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeitnehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten:
– Einsatzort/Objekt
– Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet
– Nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar
Artikel 6.3
Artikel 6.2
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeitnehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten:
– Einsatzort/Objekt
– Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet
– Nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar
Artikel 6.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 7
Überstunden welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen, müssen mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden, sofern die Überstunden nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden.
Artikel 7.2
Ferien
Alterskategorie | Ferien | Zuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage (5 Wochen) | 0.1064 |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird | 20 Arbeitstage (4 Wochen) | 0.0833 |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mind. 5 Dienstjahre | 25 Arbeitstage (5 Wochen) | 0.1064 |
Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.
Artikel 15; Anhang 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind | 3 Tage |
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Militär, Inspektion | 1 Tag |
Militär, Aushebung | gemäss Diensttagen |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen) | 1 Tag/Jahr |
Artikel 9
Bezahlte Feiertage
Arbeitsbereich | Anstellungsart | Regelungen |
---|---|---|
Spezial- und Spitalreinigung | Arbeitnehmende im Monatslohn | Pro Kalenderjahr 8 kantonale Feiertage (siehe Anhang 2) plus 1. August bezahlt |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | Möglichkeit, kantonale Feiertage mit Entschädigung von 3.3% monatlich abzugelten | |
Unterhaltsreinigung | Arbeitnehmende im Monatslohn | Pro Kalenderjahr 8 kantonale Feiertage (siehe Anhang 2) plus 1. August bezahlt |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | pauschale Entschädigung mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1.2% |
ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial- und Spitalreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt (siehe Anhang 2).
Bei ArbeitnehmerInnen der Kategorien Spezial- und Spitalreinigung im Stundenlohn können die kantonalen Feiertage mit einer Entschädigung zum Stundenlohn von 3.3 % monatlich abgegolten werden. Bei ArbeitnehmerInnen der Kategorie Unterhaltsreinigung im Stundenlohn werden die Feiertage pauschal mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1,2 % entschädigt. Der Bundesfeiertag ist bezahlt, soweit an diesem Tag gearbeitet werden müsste.
Artikel 8.1 + 8.2, Anhang 2
Bildungsurlaub
Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.
Artikel 20
Artikel 20
Krankheit
Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen), während 730 Tagen pro Krankheitsfall
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
Unfall:
Artikel 12 und 13.1
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen), während 730 Tagen pro Krankheitsfall
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
Unfall:
Artikel 12 und 13.1
Unfall
Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen), während 730 Tagen pro Krankheitsfall
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
Unfall:
Artikel 12 und 13.1
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen), während 730 Tagen pro Krankheitsfall
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
Unfall:
Artikel 12 und 13.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen; 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes (Durchschnitt der letzten 6 Monate)
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 9 und 13.2
16 Wochen; 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes (Durchschnitt der letzten 6 Monate)
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 9 und 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und Kaderkurse:
Artikel 10
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% |
Weitere militärische Dienste bis zu 4 Wochen, unabhängig von Zivilstand/Unterstützungspflicht | 100% |
Dienste über 4 Wochen, max. 21 Wochen/Kalenderjahr, sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird, dito | 100% |
Artikel 10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beiträge |
---|---|
MitarbeiterInnen | 0,4% des AHV Lohns (0,3% für Vollzugskosten, 0,1% für Weiterbildung) |
Arbeitgeber | 0,2% (je 0,1% für Vollzugskosten und Weiterbildung) |
Lehrlinge | CHF 1.--/Monat |
Artikel 20
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 20 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Art. 3
Schutz der Persönlichkeit
Angestellte haben Anspruch auf umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz; jegliche Form von Mobbing und rassistischem Verhalten ist strengstens untersagt, kann zu fristloser Entlassung führen.
Artikel 18
Artikel 18
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Angestellte haben Anspruch auf umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz; jegliche Form von Mobbing und rassistischem Verhalten ist strengstens untersagt, kann zu fristloser Entlassung führen.
Artikel 18
Artikel 18
Sexuelle Belästigung
Angestellte haben Anspruch auf umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz; jegliche Form von Mobbing und rassistischem Verhalten ist strengstens untersagt, kann zu fristloser Entlassung führen.
Artikel 18
Artikel 18
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhang.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhang.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhang.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 3 (Einzelarbeitsvertrag), 4 (Kategorien), 7 (Überstunden), 17 (Probezeit/Kündigungsfrist) sowie der Anhang.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Anzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (= 1 Monat, kann auf max. 3 Monate verlängert werden) | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 17
Arbeitnehmervertretung
Unia - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
VPOD - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Syna - die Gewerkschaft
VPOD - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen (Allpura)
Aufgaben paritätische Organe
PK Reinigung:
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über Anwendung und Druchsetzung des GAV; beurteilen von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber
Artikel 24
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über Anwendung und Druchsetzung des GAV; beurteilen von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber
Artikel 24
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafe von max. CHF 50'000.-- für Arbeitgeber und CHF 5'000.-- für Arbeitnehmende/n
Artikel 24.5
Artikel 24.5.d
Artikel 24.5
Artikel 24.5.d
Freistellung für Verbandstätigkeit
Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen): 1 Tag/Jahr
Artikel 9
Artikel 9
Sozialpläne
Der Betrieb verhandelt mit der Paritätischen Kommission über zweckmässige Massnahmen und falls nötig über Regelungen für Härtefälle.
Artikel 22
Artikel 22
Schlichtungsverfahren
Artikel 26
Friedenspflicht
Artikel 25