GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2018 bis 31.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2018 bis 31.12.2020
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Kurzinfo Geltungsbereich
10060
Achtung: Mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gelten gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten (siehe GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden)
Örtlicher Geltungsbereich
10060
Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau

Artikel 2.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10060
Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäude/n und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Artikel 2.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
10060
Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsaufgaben ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10060
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10060
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäuden und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen und mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).

Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10060
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10060
Der vorliegende Vertrag tritt gleichzeitig mit der Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird. Der vorliegende Vertrag kann erstmals per 31. Dezember 2020 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate auf das Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss per Einschreiben erfolgen.

Artikel 27
Kontakt paritätische Organe
10060
Paritätische Kommission Reinigung
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10060
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
10060
Minimallohn-Tabelle (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt)
KategorieCHFab 2020 CHF
UnterhaltsreinigungUnterhaltsreinigerIn ICHF 18.80CHF 19.20
UnterhaltsreinigerIn II CHF 19.80CHF 20.20
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)IndividuellIndividuell
SpezialreinigungSpezialreinigerIn ICHF 20.90CHF 21.50
SpezialreinigerIn IICHF 21.90CHF 22.50
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)IndividuellIndividuell
SpitalreinigungSpitalreinigerIn I CHF 19.50CHF 20.00
SpitalreinigerIn II CHF 20.50CHF 21.00
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)IndividuellIndividuell
FahrzeugreinigungFahrzeugreinigerIn ICHF 20.20CHF 20.90
FahrzeugreinigerIn IICHF 21.20CHF 21.90
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)IndividuellIndividuell

MitarbeiterkategorieCHF/MonatCHF/Stunde
Mitarbeitende mit EBACHF 4'000.--22.--
Mitarbeitende mit EFZCHF 4'500.--24.75

Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorieab 2017
UnterhaltsreinigerIn IICHF 18.90
UnterhaltsreinigerIn IIICHF 19.20
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis UnterhaltsreinigerIn III)Individuell
SpezialreinigerIn IICHF 23.30
SpezialreinigerIn IIICHF 26.80
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis SpezialreinigerIn III)Individuell
SpitalreinigerIn IICHF 19.90
SpitalreinigerIn IIICHF 20.30
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis SpitalreinigerIn III)Individuell

Artikel 4.7 und 5.1; Anhang 5 und 6
Lohnkategorien
10060
Kategorie Unterhaltsreinigung
Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Dauerauftrages in der Regel von der gleichen Person in einem Objekt ausgeführt werden.
Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden
KategorieBeschreibung
UnterhaltsreinigerIn IAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen
UnterhaltsreinigerIn IIAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben
ObjektleiterIn/VorarbeiterInAngestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt

Kategorie Spezialreinigung
Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Einzelauftrages, in der Regel von verschiedenen Teams, ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es Spezialkenntnisse in Anwendungstechniken und im Umgang mit chemischen Produkten. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden:
KategorieBeschreibung
SpezialreinigungsmitarbeiterIn IAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen
SpezialreinigungsmitarbeiterIn IIAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben
ObjektleiterIn/VorarbeiterInAngestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt

Kategorie Spitalreinigung
Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen, Alters- und Pflegeheimen.
KategorieBeschreibung
SpitalreinigerIn IAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen
SpitalreinigerIn IIAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt

Kategorie Fahrzeugreinigung
Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden, welche Reinigungsarbeiten aller Art durchführen.
KategorieBeschreibung
FahrzeugreinigerIn IAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen
FahrzeugreinigerIn IIAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben
ObjektleiterIn/VorarbeiterInAngestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt

KategorieBeschreibung
EBAMitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest GeRe (EBA) verfügen
EFZMitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis GeRe (EFZ) verfügen

Die in 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle Mitarbeitenden. Mitarbeitende, die aufgrund der früheren Fassung von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Unterhalts-, Spezial- oder Spitalreinigung hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die früheren Mindestlöhne gemäss Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.

Artikel 4
13. Monatslohn
10060
Mitarbeitende aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.



Artikel 5.2 und 5.3
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10060



Artikel 14.4
Dienstaltersgeschenke
10060
Mitarbeitende aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.




Artikel 5.2, 5.3 und 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10060
Art der ArbeitLohnzuschlag
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00)25%
Sonntagsarbeit (von Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00, für Arbeitnehmende, die normalerweise nicht zu Sonntags- oder Feiertagsarbeit herangezogen werden)50%

Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der ArbeitZuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie (*1)
(*1) Lohnzuschlag: ebenso, wenn der Zeitraum der Nachtarbeit verschoben wurde.
Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% entspricht.

Fahrzeugreinigung
Art der ArbeitZeitraumZuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- und FeiertagsarbeitSamstag/ Feiertagsvorabend 23h00 bis Sonntag/Feiertag 06h00 sowie bei Verschiebung des Zeitraumes der Sonntagsarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe (*2)
Sonntag/Feiertag 06h00 bis Sonntag/Feiertag 23h0025% Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie (*2)
(*2) Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% bzw. + 25% für die Tagesarbeit entspricht.

Nacht- und Sonntagszuschläge sind nicht kumulierbar.

Artikel 6
Pikettdienst
10060
Pikettdienstzulage für Spitalreinigung:
Anzahl StundenZuschlag
bis 4 Std.CHF 10.--
bis 8 Std.CHF 20.--
bis 12 Std.CHF 30.--
Mehr als 12 Std.CHF 50.--

Artikel 14.5
Spesenentschädigung
10060
Mittagessen
Angestellte, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen) sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindesten 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung von CHF 16.--, sofern der Arbeitgeber das Mittagessen nicht effektiv bezahlt.

Transport
Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen.

Artikel 14
weitere Zuschläge
10060
Die Berufskleider werden durch die Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, während der Arbeit die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.

Artikel 14
Normalarbeitszeit
10060
Die Arbeitszeit für ein 100% Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche.

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeinehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten
– Einsatzort/Objekt
– Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet
– Nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar.

Artikel 6.1–6.3
Überstunden / Überzeit
10060
Überstunden, welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit übersteigen, müssen mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden, sofern die Überstunden nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden, die nicht innerhalb der Abrechnungsperiode durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden, werden nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 7
Ferien
10060
AlterskategorieFerienZuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn
Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Arbeitstage (5 Wochen)10.64%
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird20 Arbeitstage (4 Wochen)8.33%
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mind. 5 Dienstjahre25 Arbeitstage (5 Wochen)10.64%

Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.

Artikel 15; Anhang 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10060
AnlassBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Heirat3 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Militär, Aushebung gemäss Diensttagen
Militär, Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr
Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen)1 Tag/Jahr

Artikel 9
Bezahlte Feiertage
10060
KategorieAnstellungsartRegelung
Unterhalts-, Spezial-, Spital- und FahrzeugreinigungArbeitnehmende im MonatslohnPro Kalenderjahr 8 Kantonale Feiertage plus der 1. August (Siehe Anhang 2)
Spezial-, Spital- und FahrzeugreinigungArbeitnehmende im StundenlohnMonatliche Abgeltung zum Stundenlohn von 3,3%
UnterhaltsreinigungArbeitnehmende im Stundenlohnpauschale Entschädigung mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1.2%. (*1)
(*1) Ab dem 1.1.2020 ist der Bundesfeiertag eingeschlossen und bezahlt. Der Stundenlohn-Zuschlag erhöht sich dadurch per 1.1.2020 auf 1,5%.

Artikel 8.1 und 8.2; Anhang 2
Bildungsurlaub
10060
Ausbildung Paritätische Kommission
Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:

1. ( ...)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Mitgliederfirmen zur Durchführung von Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.

Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.

Artikel 4.8 und 20
Krankheit
10060
Krankheit
Der Arbeitgeber versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12.5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt. Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12.5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall.

Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12.5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgeber die Leistungen gemäss Gesetz.

Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgeber über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.

Artikel 13.1 und 13.3
Unfall
10060


Artikel 12
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10060
Mutterschaftsurlaub
Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80 % des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80 %. Weitergehende Ansprüche nach den Artikeln 324a und 324b OR sind vorbehalten.



Artikel 9 und 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10060
Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und Kaderkurse50%75%
Weitere Militärische Dienste; Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Weitere Militärische Dienste; Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr) (*1)100%100%
(*1) sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird

Artikel 10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10060
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung der diesem GAV unterstellten MitarbeiterInnen erhebt die Firma zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,6% auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV.
WerBeiträge
MitarbeiterInnen 0,4% des AHV Lohns (0,3% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung)
Arbeitgeber 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung)
Lehrlinge CHF 1.--/Monat

Artikel 20
Schutz der Persönlichkeit 
10060
Die Angestellten haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde.

Artikel 18
Sexuelle Belästigung
10060
Die Angestellten haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde. Insbesondere wird jegliche Form sexueller Belästigung (körperliche, verbale, visuelle), sowie Mobbing oder rassistisches Verhalten am Arbeitsplatz strengstens untersagt. Sexuelle Belästigung, Mobbing und rassistisches Verhalten werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet und können zu einer fristlosen Entlassung führen. Ansprechpartner sind die Vertragsparteien, die Personalkommission, die Paritätische Kommission und oder eine speziell beauftragte Ombudsstelle.

Artikel 18
Lernende
10060
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Junge Arbeitnehmende
10060
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Kündigungsfrist
10060
Anzahl DienstjahreKündigungsfrist
Während Probezeit7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr3 Monate

Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden

Artikel 17
Arbeitnehmervertretung
10060
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
VPOD - Die Gewerkschaft im Service public
Arbeitgebervertretung
10060
Allpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen
Aufgaben paritätische Organe
10060
Kompetenzen der Paritätischen Kommission
Die paritätische Kommission Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Die zentrale und die regionalen paritätischen Kommissionen haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV’s
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten

Gegen Entscheide der regionalen paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen. Gegen erstmalige Entscheide der zentralen paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruchs auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der paritätischen Kommission.

Mitwirkungspflicht
Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tagen vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden. Stellt die regionale oder zentrale paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen Mitarbeitern die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die paritätische Kommission berechtigt, den Mitarbeiter über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem Mitarbeiter sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.

Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 sind auch in diesem Fall einzuhalten.

Artikel 24.4
Folge bei Vertragsverletzung
10060
Konventionalstrafe
Die paritätische Kommission kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des GAV’s abgehalten werden.
b. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien.
1. Höhe der von den Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten GAV Bestimmungen;
3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat.
4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw., zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
c. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV’s kann eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50’000.-- für den Arbeitgeber resp. CHF 5'000.-- für den Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

Kontrollkosten
Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV Verpflichtungen verletzen, (…) die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.

Verfahrenskosten
Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Artikel 357b OR auferlegen.

Artikel 24.7–24.9
Freistellung für Verbandstätigkeit
10060
Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen): 1 Tag/Jahr

Artikel 9
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12696 07.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12565 20.12.2022 09.11.2023
8.12497 20.12.2022 05.10.2023
8.12494 20.12.2022 18.09.2023
8.12451 20.12.2022 22.08.2023
8.12261 20.12.2022 17.04.2023
8.12049 20.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11824 09.12.2021 16.09.2022
7.11762 09.12.2021 19.08.2022
7.11434 09.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.11006 07.12.2020 01.01.2021