GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2012 bis 31.12.2015
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Kurzinfo Geltungsbereich
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Achtung:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Örtlicher Geltungsbereich
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Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz und Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung
Betrieblicher Geltungsbereich
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Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz und Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung
Persönlicher Geltungsbereich
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Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz und Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
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Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezial-Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen.
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4,7 sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Kontakt paritätische Organe
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PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
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PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
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PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
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Minimalstundenlöhne - Mitarbeiterkategorie20112012201320142015
UnterhaltsreinigerIn I CHF 17.05 CHF 17.15 CHF 17.60 CHF 18.05 CHF 18.50
UnterhaltsreinigerIn II CHF 17.25 CHF 17.35 CHF 17.80 CHF 18.25 CHF 18.70
UnterhaltsreinigerIn III CHF 17.55 CHF 17.65 CHF 18.10 CHF 18.55CHF 19.--
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I CHF 19.50 CHF 19.85 CHF 20.05 CHF 20.20 CHF 20.40
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II CHF 22.05 CHF 22.30 CHF 22.55 CHF 22.80 CHF 23.05
SpezialreinigungsmitarbeiterIn III CHF 26.50 CHF 26.50 CHF 26.50 CHF 26.50 CHF 26.50
SpitalreinigerIn I CHF 17.45 CHF 17.90 CHF 18.35 CHF 18.80 CHF 19.25
SpitalreinigerIn II CHF 17.85 CHF 18.30 CHF 18.75 CHF 19.20 CHF 19.65
SpitalreinigerIn III CHF 18.25 CHF 18.70 CHF 19.15 CHF 19.60 CHF 20.05
ObjektleiterInnen/VorarbeiterInnen, in allen Kategorien individuell individuell individuell individuell individuell

Artikel 5.1; Lohnvereinbarungen Anhänge 5 und 6
Lohnkategorien
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BereichBezeichnungBeschreibung
UnterhaltsreinigungUnterhaltsreinigerIn I:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr.
UnterhaltsreinigerIn II:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr.
UnterhaltsreinigerIn III:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.
SpezialreinigungSpezialreinigungsmitarbeiterIn I:Ungelernte Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung bis und mit vollendetem 4. Dienstjahr.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II:Angestellte mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn III:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.
SpitalreinigungSpitalreinigerIn I:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr.
SpitalreinigerIn II:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr.
SpitalreinigerIn III:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.

Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in derselben Kategorie ist den Angestellten durch den neuen Arbeitgeber mindestens der Minimallohn derjenigen Lohnstufe zu entrichten, in der sich der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber aufgrund seiner Dienstjahre befand, sofern der Unterbruch der Tätigkeit in der entsprechenden Kategorie nicht mehr als 5 Jahre beträgt.

Artikel 4
13. Monatslohn
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BereichAnteil 13. Monatslohn
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)75% (bis 2011) bzw. 100% (ab 2012)
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) 100%

Artikel 5.2; Anhang 5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
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BereichAnteil 13. Monatslohn
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)75% (bis 2011) bzw. 100% (ab 2012)
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) 100%

Artikel 5.2; Anhang 5
Dienstaltersgeschenke
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BereichAnteil 13. Monatslohn
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)75% (bis 2011) bzw. 100% (ab 2012)
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) 100%

Artikel 5.2; Anhang 5
Überstunden / Überzeit
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Falls die Überstunden nicht innerhalb der Abrechnungsperiode durch Freizeit kompensiert werden: Zuschlag von 25%

Artikel 7
Krankheit
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Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): 80% des Gehaltes, während 730 Tagen

- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt

Artikel 13
Unfall
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Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): 80% des Gehaltes, während 730 Tagen

- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
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Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen; 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes (Durchschnitt der letzten 6 Monate)

Artikel 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
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Rekrutenschule und Kaderkurse:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht75%
Weitere militärische Dienste bis zu 4 Wochen, unabhängig von Zivilstand/Unterstützungspflicht100%
Dienste über 4 Wochen, max. 21 Wochen/Kalenderjahr, sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird, dito100%

Artikel 10
Lernende
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Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 4 (Kategorien), 7 (Überstunden) sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).



Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
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Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 4 (Kategorien), 7 (Überstunden) sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).



Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Arbeitnehmervertretung
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Unia - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
VPOD - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Arbeitgebervertretung
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Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen (Allpura)
Aufgaben paritätische Organe
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PK Reinigung:
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über Anwendung und Druchsetzung des GAV; beurteilen von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber

Artikel 24
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12698 07.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12566 20.12.2022 09.11.2023
7.12495 20.12.2022 18.09.2023
7.12050 20.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.11820 09.12.2021 16.09.2022
6.11544 09.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.10999 07.12.2020 01.01.2021