Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2016
bis 31.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2016 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2016 bis 31.12.2017
Kurzinfo Geltungsbereich
Achtung:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Örtlicher Geltungsbereich
Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz und Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung
Betrieblicher Geltungsbereich
Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz und Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung
Persönlicher Geltungsbereich
Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz und Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezial-Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen.
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4,7 sowie des Anhang 5 (Lohnvereinbarungen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4,7 sowie des Anhang 5 (Lohnvereinbarungen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Kontakt paritätische Organe
PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
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Unia:
Bruno Tanner
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Kontakt Arbeitgebervertretung
PK Reinigung
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Unia:
Bruno Tanner
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Löhne / Mindestlöhne
Minimalstundenlöhne - Mitarbeiterkategorie (per 1.1.2016 allgemeinverbindlich erklärt) | 2016 | 2017 |
---|---|---|
UnterhaltsreinigerIn I | CHF 18.50 | CHF 18.80 |
UnterhaltsreinigerIn II | CHF 18.70 | CHF 18.90 |
UnterhaltsreinigerIn III | CHF 19.00 | CHF 19.20 |
SpezialreinigerIn I | CHF 20.40 | CHF 20.90 |
SpezialreinigerIn II | CHF 23.05 | CHF 23.30 |
SpezialreinigerIn III | CHF 26.50 | CHF 26.80 |
SpitalreinigerIn I | CHF 19.25 | CHF 19.50 |
SpitalreinigerIn II | CHF 19.65 | CHF 19.90 |
SpitalreinigerIn III | CHF 20.05 | CHF 20.30 |
ObjektleiterInnen/VorarbeiterInnen, Verhandlungsbasis Lohnstufe III | individuell | individuell |
Artikel 5.1; Anhang 5
Lohnkategorien
Bereich | Bezeichnung | Beschreibung |
---|---|---|
Unterhaltsreinigung | UnterhaltsreinigerIn I: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr. |
UnterhaltsreinigerIn II: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr. | |
UnterhaltsreinigerIn III: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr. | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. | |
Spezialreinigung | SpezialreinigungsmitarbeiterIn I: | Ungelernte Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung bis und mit vollendetem 4. Dienstjahr. |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II: | Angestellte mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung. | |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn III: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen. | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. | |
Spitalreinigung | SpitalreinigerIn I: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr. |
SpitalreinigerIn II: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr. | |
SpitalreinigerIn III: | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr. | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. |
Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in derselben Kategorie ist den Angestellten durch den neuen Arbeitgeber mindestens der Minimallohn derjenigen Lohnstufe zu entrichten, in der sich der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber aufgrund seiner Dienstjahre befand, sofern der Unterbruch der Tätigkeit in der entsprechenden Kategorie nicht mehr als 5 Jahre beträgt.
Artikel 4
13. Monatslohn
Bereich | Anteil 13. Monatslohn |
---|---|
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata-Anspruch. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.
Artikel 5.2, 5.3, FAQ der Paritätischen Kommission Reinigung
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Bereich | Anteil 13. Monatslohn |
---|---|
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata-Anspruch. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.
Artikel 5.2, 5.3, FAQ der Paritätischen Kommission Reinigung
Dienstaltersgeschenke
Bereich | Anteil 13. Monatslohn |
---|---|
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien) | 100% |
ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata-Anspruch. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.
Artikel 5.2, 5.3, FAQ der Paritätischen Kommission Reinigung
Überstunden / Überzeit
Überstunden welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen, müssen mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden, sofern die Überstunden nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden.
Artikel 7.2
Krankheit
Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen), während 730 Tagen pro Krankheitsfall
sonst: Leistungen gemäss gesetzlichen Bestimmungen
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
13.1
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen), während 730 Tagen pro Krankheitsfall
sonst: Leistungen gemäss gesetzlichen Bestimmungen
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
13.1
Unfall
Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen), während 730 Tagen pro Krankheitsfall
sonst: Leistungen gemäss gesetzlichen Bestimmungen
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
13.1
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen), während 730 Tagen pro Krankheitsfall
sonst: Leistungen gemäss gesetzlichen Bestimmungen
- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt
13.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen; 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes (Durchschnitt der letzten 6 Monate)
Artikel 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und Kaderkurse:
Artikel 10
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% |
Weitere militärische Dienste bis zu 4 Wochen, unabhängig von Zivilstand/Unterstützungspflicht | 100% |
Dienste über 4 Wochen, max. 21 Wochen/Kalenderjahr, sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird, dito | 100% |
Artikel 10
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 4 (Kategorien), 7 (Überstunden) sowie der Anhang 5.
Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 4 (Kategorien), 7 (Überstunden) sowie der Anhang 5.
Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Arbeitnehmervertretung
Unia - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
VPOD - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Syna - die Gewerkschaft
VPOD - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen (Allpura)
Aufgaben paritätische Organe
PK Reinigung:
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über Anwendung und Druchsetzung des GAV; beurteilen von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber
Artikel 24