GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016 bis 31.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2016 bis 31.12.2017
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Kurzinfo Geltungsbereich
8167
Achtung:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Örtlicher Geltungsbereich
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Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz und Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung
Betrieblicher Geltungsbereich
8167
Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz und Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung
Persönlicher Geltungsbereich
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Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz und Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
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Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezial-Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen.
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8167
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4,7 sowie des Anhang 5 (Lohnvereinbarungen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, vgl. auch Bestimmungen zu GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Kontakt paritätische Organe
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PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8167
PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
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PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
8167


Minimalstundenlöhne - Mitarbeiterkategorie (per 1.1.2016 allgemeinverbindlich erklärt)20162017
UnterhaltsreinigerIn I CHF 18.50CHF 18.80
UnterhaltsreinigerIn IICHF 18.70CHF 18.90
UnterhaltsreinigerIn IIICHF 19.00CHF 19.20
SpezialreinigerIn ICHF 20.40CHF 20.90
SpezialreinigerIn II CHF 23.05CHF 23.30
SpezialreinigerIn IIICHF 26.50CHF 26.80
SpitalreinigerIn ICHF 19.25CHF 19.50
SpitalreinigerIn II CHF 19.65CHF 19.90
SpitalreinigerIn IIICHF 20.05CHF 20.30
ObjektleiterInnen/VorarbeiterInnen, Verhandlungsbasis Lohnstufe IIIindividuellindividuell

Artikel 5.1; Anhang 5
Lohnkategorien
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BereichBezeichnungBeschreibung
UnterhaltsreinigungUnterhaltsreinigerIn I:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr.
UnterhaltsreinigerIn II:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr.
UnterhaltsreinigerIn III:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.
SpezialreinigungSpezialreinigungsmitarbeiterIn I:Ungelernte Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung bis und mit vollendetem 4. Dienstjahr.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II:Angestellte mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn III:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.
SpitalreinigungSpitalreinigerIn I:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr.
SpitalreinigerIn II:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr.
SpitalreinigerIn III:Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.

Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in derselben Kategorie ist den Angestellten durch den neuen Arbeitgeber mindestens der Minimallohn derjenigen Lohnstufe zu entrichten, in der sich der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber aufgrund seiner Dienstjahre befand, sofern der Unterbruch der Tätigkeit in der entsprechenden Kategorie nicht mehr als 5 Jahre beträgt.

Artikel 4
13. Monatslohn
8167


BereichAnteil 13. Monatslohn
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)100%
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)100%



ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata-Anspruch. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.



Artikel 5.2, 5.3, FAQ der Paritätischen Kommission Reinigung
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
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BereichAnteil 13. Monatslohn
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)100%
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)100%



ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata-Anspruch. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.



Artikel 5.2, 5.3, FAQ der Paritätischen Kommission Reinigung
Dienstaltersgeschenke
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BereichAnteil 13. Monatslohn
Unterhaltsreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)100%
Spezial und Spitalreinigung (alle Mitarbeiterkategorien)100%



ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata-Anspruch. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.



Artikel 5.2, 5.3, FAQ der Paritätischen Kommission Reinigung
Überstunden / Überzeit
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Überstunden welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen, müssen mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden, sofern die Überstunden nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden.


Artikel 7.2
Krankheit
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Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen), während 730 Tagen pro Krankheitsfall
sonst: Leistungen gemäss gesetzlichen Bestimmungen

- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt

13.1
Unfall
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Krankheit:
- Leistungen:
Beschäftigungsgrad von mind. 12,5 h/Woche (nach Probezeit): ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen), während 730 Tagen pro Krankheitsfall
sonst: Leistungen gemäss gesetzlichen Bestimmungen

- Karenztage: 2 Karenztage
- Prämien: je hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geteilt

13.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
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Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen; 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes (Durchschnitt der letzten 6 Monate)

Artikel 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
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Rekrutenschule und Kaderkurse:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht75%
Weitere militärische Dienste bis zu 4 Wochen, unabhängig von Zivilstand/Unterstützungspflicht100%
Dienste über 4 Wochen, max. 21 Wochen/Kalenderjahr, sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird, dito100%

Artikel 10
Lernende
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Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 4 (Kategorien), 7 (Überstunden) sowie der Anhang 5.



Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
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Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt grundsätzlich der ganze GAV mit Ausnahme der Artikel 4 (Kategorien), 7 (Überstunden) sowie der Anhang 5.



Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Arbeitnehmervertretung
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Unia - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
VPOD - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Arbeitgebervertretung
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Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen (Allpura)
Aufgaben paritätische Organe
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PK Reinigung:
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über Anwendung und Druchsetzung des GAV; beurteilen von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber

Artikel 24
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