GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2018 bis 31.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2018 bis 31.12.2020
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Kurzinfo Geltungsbereich
10062
Achtung: Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden
Örtlicher Geltungsbereich
10062
Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau

Artikel 2.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10062
Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäuden und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
10062
Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn.
Ausgenommen sind Kadermitarbeitende ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, admin. und technisches Personal, Verkaufspersonal, jugendlichen Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10062
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10062
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäuden und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Der vorliegende Vertrag tritt gleichzeitig mit der Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird. Der vorliegende Vertrag kann erstmals per 31. Dezember 2020 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate auf das Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss per Einschreiben erfolgen.

Artikel 27
Kontakt paritätische Organe
10062
PK Reinigung
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10062
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
10062
Minimallohn-Tabelle (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt)
KategorieCHFab 2020 CHF
UnterhaltsreinigungUnterhaltsreinigerIn ICHF 18.80CHF 19.20
UnterhaltsreinigerIn II CHF 19.80CHF 20.20
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)IndividuellIndividuell
SpezialreinigungSpezialreinigerIn ICHF 20.90CHF 21.50
SpezialreinigerIn IICHF 21.90CHF 22.50
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)IndividuellIndividuell
SpitalreinigungSpitalreinigerIn I CHF 19.50CHF 20.00
SpitalreinigerIn II CHF 20.50CHF 21.00
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)IndividuellIndividuell
FahrzeugreinigungFahrzeugreinierIn ICHF 20.20CHF 20.90
FahrzeugreinierIn IICHF 21.20CHF 21.90
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)IndividuellIndividuell

MitarbeiterkategorieCHF/MonatCHF/Stunde
Mitarbeitende mit EBACHF 4'000.--22.--
Mitarbeitende mit EFZCHF 4'500.--24.75

Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorieab 2017
UnterhaltsreinigerIn IICHF 18.90
UnterhaltsreinigerIn IIICHF 19.20
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis UnterhaltsreinigerIn III)Individuell
SpezialreinigerIn IICHF 23.30
SpezialreinigerIn IIICHF 26.80
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis SpezialreinigerIn III)Individuell
SpitalreinigerIn IICHF 19.90
SpitalreinigerIn IIICHF 20.30
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis SpitalreinigerIn III)Individuell

Artikel 4.7 und 5.1; Anhang 5 und 6
Lohnkategorien
10062
Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Dauerauftrages in der Regel von der gleichen Person in einem Objekt ausgeführt werden.
Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden
KategorieBeschreibung
UnterhaltsreinigerIn IAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen
UnterhaltsreinigerIn IIAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben
ObjektleiterIn/VorarbeiterInAngestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt

Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Einzelauftrages, in der Regel von verschiedenen Teams, ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es Spezialkenntnisse in Anwendungstechniken und im Umgang mit chemischen Produkten. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden:
KategorieBeschreibung
SpezialreinigungsmitarbeiterIn IAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen
SpezialreinigungsmitarbeiterIn IIAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben
ObjektleiterIn/VorarbeiterInAngestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt

Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akut-spitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen, Alters- und Pflegeheimen.
KategorieBeschreibung
SpitalreinigerIn IAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen
SpitalreinigerIn IIAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reini-gungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt

Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden, welche Reinigungsarbeiten aller Art durchführen.
KategorieBeschreibung
FahrzeugreinigerIn IAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen
FahrzeugreinigerIn IIAngestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben
ObjektleiterIn/VorarbeiterInAngestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt

KategorieBeschreibung
EBAMitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest GeRe (EBA) verfügen
EFZMitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis GeRe (EFZ) verfügen

Die in 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle Mitarbeitenden. Mitarbeitende, die aufgrund der früheren Fassung von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Unterhalts-, Spezial- oder Spitalreinigung hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die früheren Mindestlöhne gemäss Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.

Artikel 4
Lohnerhöhung
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Artikel 5.4
13. Monatslohn
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Mitarbeitende aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.



Artikel 5.2 und 5.3 
Dienstaltersgeschenke
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Artikel 14.4
Überstunden / Überzeit
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Überstunden welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit übersteigen, müssen mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden, sofern die Überstunden nicht bis am 31. März des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden, die nicht innerhalb der Abrechnungsperiode durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden, werden nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 7.2
Krankheit
10062
Krankheit
Der Arbeitgeber versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt. Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall.

Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12.5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgeber die Leistungen gemäss Gesetz.



Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgeber über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.

Artikel 12
Unfall
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Artikel 12 
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
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Mutterschaftsurlaub
Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80 % des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80 %. Weitergehende Ansprüche nach den Artikeln 324a und 324b OR sind vorbehalten.



Artikel 9 und 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10062
Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und Kaderkurse50%75%
Weitere Militärische Dienste; Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Weitere Militärische Dienste; Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)*100%100%
*sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird

Artikel 10
Lernende
10062
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen)




 
Ausbildung Lehrjahr CHF
Gebäudereiniger/in EFZ 1. Lehrjahr 900.--
  2. Lehrjahr 1'245.-
  3. Lehrjahr 1'660.--
Gebäudereiniger/in EBA 1. Lehrjahr 900.--
  2. Lehrjahr 1'245.-

Artikel 2 und 15; OR 329a+e

Arbeitnehmervertretung
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Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
VPOD - Die Gewerkschaft im Service public
Arbeitgebervertretung
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Allpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen
Aufgaben paritätische Organe
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Kompetenzen der Paritätischen Kommission
Die paritätische Kommission Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Die zentrale und die regionalen paritätischen Kommissionen haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV’s
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten

Gegen Entscheide der regionalen paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen. Gegen erstmalige Entscheide der zentralen paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruchs auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der paritätischen Kommission.

Mitwirkungspflicht
Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tagen vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden. Stellt die regionale oder zentrale paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen Mitarbeitern die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die paritätische Kommission berechtigt, den Mitarbeiter über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem Mitarbeiter sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.

Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 sind auch in diesem Fall einzuhalten.

Artikel 24.4
Folge bei Vertragsverletzung
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Konventionalstrafe
Die paritätische Kommission kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des GAV’s abgehalten werden.
b. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien.
1. Höhe der von den Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten GAV Bestimmungen;
3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat.
4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw., zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
c. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV’s kann eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50’000.-- für den Arbeitgeber resp. CHF 5'000.-- für den Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Kontrollkosten
Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV Verpflichtungen verletzen, (…) die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.

Verfahrenskosten
Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Artikel 357b OR auferlegen.

Artikel 24.7–24.9
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