Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 24.05.2008
bis 31.12.2019
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Metron AG; Kantone AG, BE und ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Dem GAV unterliegen die Tochtergesellschaften der Metron.
Diese sind:
- Metron Infrastruktur AG
- Metron Haus AG
- Metron Architektur AG
- Metron Raumentwicklung AG
- Metron Verkehrsplanung AG
- Metron Landschaft AG
- Metron Bern AG
- Metron Zürich AG
Präambel
Diese sind:
- Metron Infrastruktur AG
- Metron Haus AG
- Metron Architektur AG
- Metron Raumentwicklung AG
- Metron Verkehrsplanung AG
- Metron Landschaft AG
- Metron Bern AG
- Metron Zürich AG
Präambel
Persönlicher Geltungsbereich
Alle MitarbeiterInnen inkl. Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte und PraktikantInnen sind diesem GAV unterstellt.
Nicht vom GAV erfasst werden im Stundenlohn Angestellte (z.B. RaumpflegerInnen), "freie MitarbeiterInnen" und andere nicht Festangestellte.
Artikel 1
Nicht vom GAV erfasst werden im Stundenlohn Angestellte (z.B. RaumpflegerInnen), "freie MitarbeiterInnen" und andere nicht Festangestellte.
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
GAV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei per Kalenderjahrende gekündigt werden (6 Monate Kündigungsfrist).
Artikel 32 und 34
Artikel 32 und 34
Kontakt paritätische Organe
Unia Aargau:
René Lappert
062 834 82 22
rene.lappert@unia.ch
René Lappert
062 834 82 22
rene.lappert@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Aargau:
René Lappert
062 834 82 22
rene.lappert@unia.ch
René Lappert
062 834 82 22
rene.lappert@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia Aargau:
René Lappert
062 834 82 22
rene.lappert@unia.ch
René Lappert
062 834 82 22
rene.lappert@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne | pro Monat (brutto) |
---|---|
Allgemein (ausgenommen Lehrlinge und PraktikantInnen) | CHF 3'385.-- |
Abgeschlossene Berufslehre und/oder höhere Ausbildung | CHF 3'895.-- |
Lehrlinge | pro Monat |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 580.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'165.-- |
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat) | CHF 1'450.-- |
4. Lehrjahr (9.-12. Monat) | CHF 1'950.-- |
PraktikantInnen | pro Monat |
---|---|
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung | CHF 1'690.-- |
Mittlere Phase | CHF 1'940.-- |
Vor Abschluss | CHF 2'205.-- |
Artikel 28 und 29
Lohnerhöhung
Zur Information:
Löhne werden jeweils auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per 1. September des Vorjahres der Teuerung angepasst. Die Unia ist auf Verlangen über die Lohnanpassungen und die Lohnstruktur zu informieren.
Artikel 30
Löhne werden jeweils auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per 1. September des Vorjahres der Teuerung angepasst. Die Unia ist auf Verlangen über die Lohnanpassungen und die Lohnstruktur zu informieren.
Artikel 30
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Gewinnbeteiligung:
Die MitarbeiterInnen können am Gewinn beteiligt werden (Stichtag: 1. Januar). Die Höhe der individuellen Gewinnbeteiligung wird durch den Betrieb festgelegt
Artikel 31 und 31a
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Gewinnbeteiligung:
Die MitarbeiterInnen können am Gewinn beteiligt werden (Stichtag: 1. Januar). Die Höhe der individuellen Gewinnbeteiligung wird durch den Betrieb festgelegt
Artikel 31 und 31a
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Gewinnbeteiligung:
Die MitarbeiterInnen können am Gewinn beteiligt werden (Stichtag: 1. Januar). Die Höhe der individuellen Gewinnbeteiligung wird durch den Betrieb festgelegt
Artikel 31 und 31a
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Gewinnbeteiligung:
Die MitarbeiterInnen können am Gewinn beteiligt werden (Stichtag: 1. Januar). Die Höhe der individuellen Gewinnbeteiligung wird durch den Betrieb festgelegt
Artikel 31 und 31a
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Gewinnbeteiligung:
Die MitarbeiterInnen können am Gewinn beteiligt werden (Stichtag: 1. Januar). Die Höhe der individuellen Gewinnbeteiligung wird durch den Betrieb festgelegt
Artikel 31 und 31a
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Gewinnbeteiligung:
Die MitarbeiterInnen können am Gewinn beteiligt werden (Stichtag: 1. Januar). Die Höhe der individuellen Gewinnbeteiligung wird durch den Betrieb festgelegt
Artikel 31 und 31a
Kinderzulagen
Zusätzlich zu den kantonalen Kinderzulagen firmenspezifische Kinderzulage in nachfolgender Höhe.
Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:
Alleinerziehende Elternteile werden von den Betrieben finanziell unterstützt. Unterstützungsfrist nach den Kriterien der kantonalen Kinderzulagen. Die Beiträge werden von den Betrieben jährlich festgelegt, mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat.
Artikel 20a und 25
Voraussetzung | Kinderzulage/Monat |
---|---|
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 1. Kind | CHF 300.-- |
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 2. Kind | CHF 200.-- |
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, ab 3. Kind | CHF 100.-- |
Kinder > 16 Jahre | pro Kind CHF 120.-- |
Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:
Alleinerziehende Elternteile werden von den Betrieben finanziell unterstützt. Unterstützungsfrist nach den Kriterien der kantonalen Kinderzulagen. Die Beiträge werden von den Betrieben jährlich festgelegt, mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat.
Artikel 20a und 25
Spesenentschädigung
Ersatz der Kosten (Mahlzeiten und Arbeiten ausserhalb des Büros; auswärts übernachten) gemäss Spesenreglement des Betriebs.
Reisespesen (ausgenommen üblicher Arbeitsweg) werden auch entschädigt. Sofern zumutbar, ist für Geschäftsfahrten der ÖV zu berücksichtigen. Ansonsten Geschäftsautos; wenn auch dies nicht möglich: eigenes Auto, mit angemessener km-Entschädigung und Vollkasko-Versicherung.
Artikel 11
Reisespesen (ausgenommen üblicher Arbeitsweg) werden auch entschädigt. Sofern zumutbar, ist für Geschäftsfahrten der ÖV zu berücksichtigen. Ansonsten Geschäftsautos; wenn auch dies nicht möglich: eigenes Auto, mit angemessener km-Entschädigung und Vollkasko-Versicherung.
Artikel 11
Normalarbeitszeit
40 h/Woche (inbegriffen: zweimal täglich 15 Minuten Pause), 5-Tagewoche
Artikel 6
Artikel 6
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden nicht bezahlt, sondern sind bis Jahresende zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann der Betrieb eine von der allgemeinen Regelung abweichende Lösung beschliessen.
Artikel 7
Artikel 7
Ferien
Kategorie | Anzahl Ferienwochen |
---|---|
Allgemein | 5 |
Bis zum 20. und ab dem 50. Altersjahr | 6 |
Lehrlinge | 6 |
Artikel 12 und 24
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Heirat eines eigenen Kindes oder Pflegekindes | 1 Tag |
Todesfall des Partners, Partnerin oder im engsten Familienkreis | 3 Tage |
Todesfall von Verwandten oder Bekannten | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 20 Tage |
Militärische Inspektion | die nötige Zeit |
Zahnarzt- und Arztbesuche | die nötige Zeit |
Behördliche Angelegenheiten | die nötige Zeit |
Expertentätigkeit bei Lehrabschluss- oder Diplomprüfungen in öffentlichen Schulen und Lehranstalten (Entgelte gehen an den Betrieb) | die nötige Zeit |
Umzug | 1 Tag |
Pflege kranker Familienmitglieder | Absprache mit dem Betrieb |
Artikel 18 und 20
Bezahlte Feiertage
Als bezahlte freie Tage gelten:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag (Vortag 6 Stunden Arbeitszeit), Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt (Vortag 6 Stunden Arbeitszeit), Pfingstmontag, 1. August, 24. Dezember (4 Stunden Arbeitszeit), Weihnachten, Stephanstag, Sylvester (4 Stunden Arbeitszeit).
Artikel 15
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag (Vortag 6 Stunden Arbeitszeit), Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt (Vortag 6 Stunden Arbeitszeit), Pfingstmontag, 1. August, 24. Dezember (4 Stunden Arbeitszeit), Weihnachten, Stephanstag, Sylvester (4 Stunden Arbeitszeit).
Artikel 15
Bildungsurlaub
Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub in der Höhe von mind. 6% der Bruttoarbeitszeit (ausgenommen PraktikantInnen). Lehrlingen ist ein angemessener Teil ihrer Arbeitszeit zur Erledigung von Schulaufgaben freizuhalten.
Artikel 13 und 24
Artikel 13 und 24
Krankheit
Krankheit:
MitarbeiterInnen erhalten während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an: Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohnes während 630 Tagen. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes. Versicherungsgesellschaft gemäss KVG. Die Prämien bezahlt der Betrieb.
Unfall:
SUVA-Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle (Versicherungsprämie zu Lasten des Betriebes). Gilt nur für MitarbeiterInnen, die mehr als 12 h/Woche arbeiten.
Artikel 19 und 21
MitarbeiterInnen erhalten während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an: Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohnes während 630 Tagen. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes. Versicherungsgesellschaft gemäss KVG. Die Prämien bezahlt der Betrieb.
Unfall:
SUVA-Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle (Versicherungsprämie zu Lasten des Betriebes). Gilt nur für MitarbeiterInnen, die mehr als 12 h/Woche arbeiten.
Artikel 19 und 21
Unfall
Krankheit:
MitarbeiterInnen erhalten während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an: Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohnes während 630 Tagen. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes. Versicherungsgesellschaft gemäss KVG. Die Prämien bezahlt der Betrieb.
Unfall:
SUVA-Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle (Versicherungsprämie zu Lasten des Betriebes). Gilt nur für MitarbeiterInnen, die mehr als 12 h/Woche arbeiten.
Artikel 19 und 21
MitarbeiterInnen erhalten während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an: Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohnes während 630 Tagen. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes. Versicherungsgesellschaft gemäss KVG. Die Prämien bezahlt der Betrieb.
Unfall:
SUVA-Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle (Versicherungsprämie zu Lasten des Betriebes). Gilt nur für MitarbeiterInnen, die mehr als 12 h/Woche arbeiten.
Artikel 19 und 21
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
4 Monate bezahlten und 8 Monate unbezahlten Urlaub, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses vor der Niederkunft.
Anstelle eines unbezahlten Urlaubes kann die Arbeitszeit reduziert werden, wobei solange ein Anspruch besteht, bis die Reduktion kapazitätsmässig 8 Monate beträgt.
Vaterschaft:
20 bezahlte freie Tage
8 Monate unbezahlten Urlaub oder Teilzeitarbeit wie bei Mutterschaft.
Adoption oder Aufnahme Pflegekind: gleiche Absprüche wie Mitarbeiter bei Vaterschaft; ist das Kind < 1 Jahr alt, 50% des Anspruchs bei Mutterschaft.
Artikel 20
4 Monate bezahlten und 8 Monate unbezahlten Urlaub, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses vor der Niederkunft.
Anstelle eines unbezahlten Urlaubes kann die Arbeitszeit reduziert werden, wobei solange ein Anspruch besteht, bis die Reduktion kapazitätsmässig 8 Monate beträgt.
Vaterschaft:
20 bezahlte freie Tage
8 Monate unbezahlten Urlaub oder Teilzeitarbeit wie bei Mutterschaft.
Adoption oder Aufnahme Pflegekind: gleiche Absprüche wie Mitarbeiter bei Vaterschaft; ist das Kind < 1 Jahr alt, 50% des Anspruchs bei Mutterschaft.
Artikel 20
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während max. drei Wochen pro Jahr: Freiwillige Arbeitsdienste (Katastropheneinsatz, Sozialeinsätze oder Ähnliches) in der Höhe des Lohnausgleichs im Militärdienst.
Während der Rekrutenschule, obligatorische Wiederholungskurse/Zivilschutztleistungen: 100% (Lohnausgleichszahlungen gehen an den Betrieb)
Für Mitarbeiter, die keinen Militärdienst leisten, bezahlt der Betrieb den Pflichtersatz.
Artikel 17
Während der Rekrutenschule, obligatorische Wiederholungskurse/Zivilschutztleistungen: 100% (Lohnausgleichszahlungen gehen an den Betrieb)
Für Mitarbeiter, die keinen Militärdienst leisten, bezahlt der Betrieb den Pflichtersatz.
Artikel 17
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:
Alleinerziehende Elternteile werden von den Betrieben finanziell unterstützt. Unterstützungsfrist nach den Kriterien der kantonalen Kinderzulagen. Die Beiträge werden von den Betrieben jährlich festgelegt, mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat.
Artikel 25
Alleinerziehende Elternteile werden von den Betrieben finanziell unterstützt. Unterstützungsfrist nach den Kriterien der kantonalen Kinderzulagen. Die Beiträge werden von den Betrieben jährlich festgelegt, mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat.
Artikel 25
Sexuelle Belästigung
Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:
Alleinerziehende Elternteile werden von den Betrieben finanziell unterstützt. Unterstützungsfrist nach den Kriterien der kantonalen Kinderzulagen. Die Beiträge werden von den Betrieben jährlich festgelegt, mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat.
Artikel 25
Alleinerziehende Elternteile werden von den Betrieben finanziell unterstützt. Unterstützungsfrist nach den Kriterien der kantonalen Kinderzulagen. Die Beiträge werden von den Betrieben jährlich festgelegt, mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat.
Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Neue Erkenntnisse bezüglich der Ergonomie, insb. der Einrichtung ergonomisch richtiger Arbeitsplätze, sind laufend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck werden den MitarbeiterInnen entsprechende Checklisten abgegeben.
Artikel 10
Artikel 10
Lernende
Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem Firmenvertrag unterstellt.
Weiterbeschäftigung Lehrlinge:
Lehrlingen ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrages für die Dauer von 6 Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können.
Lohn:
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'655.--.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Lehrlinge: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1, 24 und 29; OR 329a+e
Die Lehrlinge sind dem Firmenvertrag unterstellt.
Weiterbeschäftigung Lehrlinge:
Lehrlingen ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrages für die Dauer von 6 Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können.
Lohn:
Lehrlinge | pro Monat |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 580.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'165.-- |
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat) | CHF 1'450.-- |
4. Lehrjahr (9.-12. Monat) | CHF 1'950.-- |
PraktikantInnen | pro Monat |
---|---|
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung | CHF 1'690.-- |
Mittlere Phase | CHF 1'940.-- |
Vor Abschluss | CHF 2'205.-- |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Lehrlinge: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1, 24 und 29; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem Firmenvertrag unterstellt.
Weiterbeschäftigung Lehrlinge:
Lehrlingen ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrages für die Dauer von 6 Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können.
Lohn:
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'655.--.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Lehrlinge: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1, 24 und 29; OR 329a+e
Die Lehrlinge sind dem Firmenvertrag unterstellt.
Weiterbeschäftigung Lehrlinge:
Lehrlingen ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrages für die Dauer von 6 Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können.
Lohn:
Lehrlinge | pro Monat |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 580.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'165.-- |
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat) | CHF 1'450.-- |
4. Lehrjahr (9.-12. Monat) | CHF 1'950.-- |
PraktikantInnen | pro Monat |
---|---|
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung | CHF 1'690.-- |
Mittlere Phase | CHF 1'940.-- |
Vor Abschluss | CHF 2'205.-- |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Lehrlinge: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1, 24 und 29; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 3 Monate |
Geschäftsleitende MitarbeiterInnen | 6 Monate |
Artikel 22
Kündigungsschutz
Keine Kündigung erlaubt, solange MitarbeiterInnen Taggeldleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung beziehen und nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft sowie während eines unbezahlten Urlaubes.
Artikel 23
Artikel 23
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Metron AG
Freistellung für Verbandstätigkeit
Öffentliches Amt: falls deswegen Pensumreduktion notwendig, Pauschalentschädigung von CHF 400.--/Monat.
MitarbeiterInnen, die dem Vorstand eines Berufs- und Fachverbandes (z.B. SIA, BSA, BSLA, SVI, SVU, FSU) angehören, in dem die Metron oder einzelne Betriebe Mitglied sind, wird eine Entschädigung von CHF 200.-- pro Monat ausgerichtet.
Artikel 16
MitarbeiterInnen, die dem Vorstand eines Berufs- und Fachverbandes (z.B. SIA, BSA, BSLA, SVI, SVU, FSU) angehören, in dem die Metron oder einzelne Betriebe Mitglied sind, wird eine Entschädigung von CHF 200.-- pro Monat ausgerichtet.
Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Betriebe sind nach dem Prinzip der Mitbestimmung und der Selbstverwaltung organisiert.
Mitbestimmung umfasst u.a. den Anspruch der MitarbeiterInnen auf:
- Offenlegung aller geschäftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse
- Gewinnbeteiligung nach demokratischem Entscheid der Betriebsbürositzung.
Jedem Betrieb steht zuhanden des Verwaltungsrates der Metron das verbindliche Antragsrecht für Wahl von GeschäftsleiterInnen und Geschäftsleiter-StellvertreterInnen zu.
Der Verwaltungsrat wird durch die Generalversammlung der Metron AG gewählt, wobei die Rechte der MitarbeiterInnen von der Metron Stiftung für Mitbestimmung, welche die Aktionmehrheit an der Metron AG besitzt, ausgeübt werden.
Artikel 5
Mitbestimmung umfasst u.a. den Anspruch der MitarbeiterInnen auf:
- Offenlegung aller geschäftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse
- Gewinnbeteiligung nach demokratischem Entscheid der Betriebsbürositzung.
Jedem Betrieb steht zuhanden des Verwaltungsrates der Metron das verbindliche Antragsrecht für Wahl von GeschäftsleiterInnen und Geschäftsleiter-StellvertreterInnen zu.
Der Verwaltungsrat wird durch die Generalversammlung der Metron AG gewählt, wobei die Rechte der MitarbeiterInnen von der Metron Stiftung für Mitbestimmung, welche die Aktionmehrheit an der Metron AG besitzt, ausgeübt werden.
Artikel 5
Sozialpläne
Die Rahmenkrisenplanung regelt die Grundsätze der durch die Betriebe zu erlassenden Betriebskrisenplanungen.
Krisenplanungen, die von den Betriebsbürositzungen genehmigt sind, dürfen Massnahmen enthalten, die von diesem GAV abweichen. In diesem Fall Informationpflicht gegenüber der Unia.
Solange als möglich sind in Krisensituationen die Prinzipien der Gleichheit und Solidarität unter den MitarbeiterInnen aufrecht zu erhalten. Mitbestimmung betreffend allfälliger Massnahmen.
Artikel 3
Krisenplanungen, die von den Betriebsbürositzungen genehmigt sind, dürfen Massnahmen enthalten, die von diesem GAV abweichen. In diesem Fall Informationpflicht gegenüber der Unia.
Solange als möglich sind in Krisensituationen die Prinzipien der Gleichheit und Solidarität unter den MitarbeiterInnen aufrecht zu erhalten. Mitbestimmung betreffend allfälliger Massnahmen.
Artikel 3