GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2011 bis 30.06.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
3334
Gilt für die ganze Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich
3334
Gilt für sämtliche Betriebe der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
3334
Gilt für alle MitarbeiterInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen, ausgenommen Arbeitnehmende in leitenden Funktionen und das kaufmännische und technische Personal.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3334
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3334
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3334
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.
3 Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4, B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3334
Wird der Vertrag nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er jeweilen mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit ein Jahr weiter.

Artikel 24
Kontakt paritätische Organe
3334
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3334
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3334
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3334
Ab 2009:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BerufsarbeiterInnen CHF 4'300.--
Angelernte CHF 4'000.--
Ungelernte CHF 3'900.-- (1. Dienstjahr minus CHF 200.-- möglich)

Artikel 4; Lohnvereinbarung 2009 zum GAV
Lohnerhöhung
3334
2010:
Generelle Lohnerhöhung um 0.3% generell oder mind. CHF 14.40/Monat und 0.2% der Lohnsumme für individuelle Lohnanpassungen.

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 4; Lohnvereinbarung 2010 zum GAV
13. Monatslohn
3334
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3334
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Dienstaltersgeschenke
3334
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3334
Samstagsarbeit: 25% Zuschlag (Geld oder Freizeit) ab der 1. Stunde, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Schichtarbeit
3334
Zuschlag CHF 1.50/h im Zweischichtenbetrieb

Artikel 4C
Pikettdienst
3334
Zuschlag CHF 1.50/h im Zweischichtenbetrieb

Artikel 4C
Normalarbeitszeit
3334
42 h/Woche, 2190 h/Jahr

Artikel 2
Überstunden / Überzeit
3334
Überstunden werden durch Freizeit so rasch wie möglich kompensiert. Können sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag.
Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission einen Arbeitsplan und informiert die ArbeitnehmerInnen, falls eine Kompensation innert eines Jahres nicht möglich ist.
Angeordnete Überzeit: Zuschlag von 25% in Form von Freizeit oder Geld. Ebenfalls 25% Zuschlag wenn sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden kann.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Ferien
3334
Kategorie Anzahl Ferientage
21. - 49. Altersjahr und bis 15 Dienstjahre 25 Arbeitstage
Ab 16. Dienstjahr 27.5 Arbeitstage
Ab 50. Altersjahr 30 Arbeitstage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr 30 Arbeitstage
- Lehrlinge 30 Arbeitstage

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3334
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär, Inspektion, Rekrutierung 0,5 Tag
Beansprucht die Teilnahme mehr als 0,5 Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet.

Artikel 7
Bezahlte Feiertage
3334
Sämtliche Arbeitnehmer/Innen haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender.

Artikel 6
Krankheit
3334
Krankentaggeldversicherung: Mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ab 1. Krankheitstag.
Prämien: Arbeitgeber übernimmt 70% der Taggeldprämie.

Artikel 10
Unfall
3334
Krankentaggeldversicherung: Mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ab 1. Krankheitstag.
Prämien: Arbeitgeber übernimmt 70% der Taggeldprämie.

Artikel 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3334
Dienstart in % des Lohnes
Bis 4 Wochen sowie Rekrutenschule 100%
Ab 5. und bis 21. Woche 80%

Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3334
Wer Beitrag
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat
Lehrlinge CHF 5.--/Monat
Arbeitgeber CHF 6.-- pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat

Artikel 15; Nachtrag 2006 zum GAV
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3334
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Lernende
3334
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lehrlinge: Fr. 5.--/Monat

Artikel 15

Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 jours
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 5; OR 329a+e

Lohn BetonwerkerIn Empfehlung SwissBeton
Lehrlinge Monatslohn
- 1. Lehrjahr CHF 850.--
- 2. Lehrjahr CHF 1'100.--
- 3. Lehrjahr CHF 1'600.--
Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatlohn.

Artikel 4B; Auskunft SwissBeton vom 17.3.2009
Junge Arbeitnehmende
3334
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lehrlinge: Fr. 5.--/Monat

Artikel 15

Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 jours
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 5; OR 329a+e

Lohn BetonwerkerIn Empfehlung SwissBeton
Lehrlinge Monatslohn
- 1. Lehrjahr CHF 850.--
- 2. Lehrjahr CHF 1'100.--
- 3. Lehrjahr CHF 1'600.--
Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatlohn.

Artikel 4B; Auskunft SwissBeton vom 17.3.2009
Kündigungsfrist
3334
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage
Danach:
- im 1. Dienstjahr 1 Monat
- im 2. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
- ab 6. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
3334
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
3334
SwissBeton - Fachverband für Schweizer Betonprodukte, Bern
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne - UFPB
Paritätische Fonds
3334
PariFonds
Kapellenstrasse 7
3011 Bern
Tel. 031 371 80 39
Aufgaben paritätische Organe
3334
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien
bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.

Artikel 20.2
Folge bei Vertragsverletzung
3334
Artikel 21
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3334
Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Betriebskommission zu bestellen.

Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Schlichtungsverfahren
3334
Stufe Zuständiges Organ
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 20 und 22
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