GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2015 bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2015 bis 30.04.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
6310
Gilt für die ganze Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich
6310
Gilt für sämtliche Betriebe der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
6310
Gilt für alle MitarbeiterInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen, ausgenommen Arbeitnehmende in leitenden Funktionen und das kaufmännische und technische Personal.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6310
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6310
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6310
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.
3 Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4, B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6310
Wird der Vertrag nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er jeweilen mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit ein Jahr weiter.

Artikel 24
Kontakt paritätische Organe
6310
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6310
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6310
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
6310
Ab 2011 (per 1.10.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BerufsarbeiterInnen CHF 4'350.--
Angelernte CHF 4'050.--
Ungelernte CHF 3'950.-- (1. Dienstjahr minus CHF 200.-- möglich)

Artikel 4; Lohnvereinbarung 2011 zum GAV
Lohnerhöhung
6310
2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
- generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Lohn um CHF 15.-- pro Monat
- individuelle Lohnanpassung um CHF 10.-- pro Monat (bzw. 130 Franken pro Jahr) und Mitarbeiter/in




Artikel 4; Lohnanpassung 2014
13. Monatslohn
6310
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6310
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Dienstaltersgeschenke
6310
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6310
Samstagsarbeit: 25% Zuschlag (Geld oder Freizeit) ab der 1. Stunde, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Schichtarbeit
6310
Zuschlag CHF 1.20/h im Zweischichtenbetrieb

Artikel 4C
Pikettdienst
6310
Zuschlag CHF 1.20/h im Zweischichtenbetrieb

Artikel 4C
Normalarbeitszeit
6310
42 h/Woche, 2190 h/Jahr

Artikel 2
Überstunden / Überzeit
6310
Überstunden werden durch Freizeit so rasch wie möglich kompensiert. Können sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag.
Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission einen Arbeitsplan und informiert die ArbeitnehmerInnen, falls eine Kompensation innert eines Jahres nicht möglich ist.
Angeordnete Überzeit: Zuschlag von 25% in Form von Freizeit oder Geld. Ebenfalls 25% Zuschlag wenn sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden kann.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Ferien
6310
Kategorie Anzahl Ferientage
21. - 49. Altersjahr und bis 15 Dienstjahre 25 Arbeitstage
Ab 16. Dienstjahr 27.5 Arbeitstage
Ab 50. Altersjahr 30 Arbeitstage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr 30 Arbeitstage
- Lehrlinge 30 Arbeitstage

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6310
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär, Inspektion, Rekrutierung 0,5 Tag
Beansprucht die Teilnahme mehr als 0,5 Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet.

Artikel 7
Bezahlte Feiertage
6310
Sämtliche Arbeitnehmer/Innen haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender.

Artikel 6
Krankheit
6310
Krankentaggeldversicherung: Mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ab 1. Krankheitstag.
Prämien: Arbeitgeber übernimmt 70% der Taggeldprämie.

Artikel 10
Unfall
6310
Krankentaggeldversicherung: Mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ab 1. Krankheitstag.
Prämien: Arbeitgeber übernimmt 70% der Taggeldprämie.

Artikel 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6310
Dienstart in % des Lohnes
Bis 4 Wochen sowie Rekrutenschule 100% des Lohnes
Ab 5. und bis 21. Woche 80% des Lohnes

Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6310
Wer Beitrag
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat
Lehrlinge CHF 5.--/Monat
Arbeitgeber CHF 6.-- pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat

Artikel 15; Nachtrag 2006 zum GAV
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6310
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Lernende
6310
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Junge Arbeitnehmende
6310
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Kündigungsfrist
6310
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage
Danach:
- im 1. Dienstjahr 1 Monat
- im 2. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
- ab 6. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
6310
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
6310
SwissBeton - Fachverband für Schweizer Betonprodukte, Bern
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne - UFPB
Paritätische Fonds
6310
PariFonds der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23
Aufgaben paritätische Organe
6310
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien
bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.

Artikel 20.2
Folge bei Vertragsverletzung
6310
Artikel 21
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6310
Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Betriebskommission zu bestellen.

Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Schlichtungsverfahren
6310
Stufe Zuständiges Organ
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 20 und 22
Friedenspflicht
6310


Artikel 16
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