Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2015
bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2015 bis 30.04.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2015 bis 30.04.2017
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Betriebe der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle MitarbeiterInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen, ausgenommen Arbeitnehmende in leitenden Funktionen und das kaufmännische und technische Personal.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.
3 Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4, B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.
3 Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4, B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er jeweilen mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit ein Jahr weiter.
Artikel 24
Artikel 24
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre per 1.1.2015 (per 1.6.2015 allgemeinverbindlich erklärt) :
Artikel 4; Lohnvereinbarung 2015
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
BerufsarbeiterInnen | CHF 4'350.-- |
Angelernte | CHF 4'100.-- |
Ungelernte | CHF 4'000.-- (1. Dienstjahr minus CHF 200.-- möglich) |
Artikel 4; Lohnvereinbarung 2015
Lohnerhöhung
2015 (per 1.6.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
- individuelle Lohnanpassung: Die Lohnsumme ist durchschnittlich um CHF 15.-- pro Monat (bzw. CHF 195.-- pro Jahr) und Mitarbeiter/in zu erhöhen. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2015 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne anrechnen.
Artikel 4; Lohnanpassung 2015
- individuelle Lohnanpassung: Die Lohnsumme ist durchschnittlich um CHF 15.-- pro Monat (bzw. CHF 195.-- pro Jahr) und Mitarbeiter/in zu erhöhen. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2015 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne anrechnen.
Artikel 4; Lohnanpassung 2015
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Artikel 4B
Artikel 4B
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Artikel 4B
Artikel 4B
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Artikel 4B
Artikel 4B
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Samstagsarbeit: 25% Zuschlag (Geld oder Freizeit) ab der 1. Stunde, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert.
Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Schichtarbeit
Zuschlag CHF 1.20/h im Zweischichtenbetrieb
Artikel 4C
Artikel 4C
Pikettdienst
Zuschlag CHF 1.20/h im Zweischichtenbetrieb
Artikel 4C
Artikel 4C
Normalarbeitszeit
42 h/Woche, 2190 h/Jahr
Artikel 2
Artikel 2
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden durch Freizeit so rasch wie möglich kompensiert. Können sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag.
Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission einen Arbeitsplan und informiert die ArbeitnehmerInnen, falls eine Kompensation innert eines Jahres nicht möglich ist.
Angeordnete Überzeit: Zuschlag von 25% in Form von Freizeit oder Geld. Ebenfalls 25% Zuschlag wenn sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden kann.
Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission einen Arbeitsplan und informiert die ArbeitnehmerInnen, falls eine Kompensation innert eines Jahres nicht möglich ist.
Angeordnete Überzeit: Zuschlag von 25% in Form von Freizeit oder Geld. Ebenfalls 25% Zuschlag wenn sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden kann.
Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Ferien
Kategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
21. - 49. Altersjahr und bis 15 Dienstjahre | 25 Arbeitstage |
Ab 16. Dienstjahr | 27.5 Arbeitstage |
Ab 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
- Lehrlinge | 30 Arbeitstage |
Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Militär, Inspektion, Rekrutierung | 0,5 Tag |
Artikel 7
Bezahlte Feiertage
Sämtliche Arbeitnehmer/Innen haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender.
Artikel 6
Artikel 6
Krankheit
Krankentaggeldversicherung: Mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ab 1. Krankheitstag.
Prämien: Arbeitgeber übernimmt 70% der Taggeldprämie.
Artikel 10
Prämien: Arbeitgeber übernimmt 70% der Taggeldprämie.
Artikel 10
Unfall
Krankentaggeldversicherung: Mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ab 1. Krankheitstag.
Prämien: Arbeitgeber übernimmt 70% der Taggeldprämie.
Artikel 10
Prämien: Arbeitgeber übernimmt 70% der Taggeldprämie.
Artikel 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Bis 4 Wochen sowie Rekrutenschule | 100% des Lohnes |
Ab 5. und bis 21. Woche | 80% des Lohnes |
Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
ArbeitnehmerInnen | CHF 17.--/Monat |
Lehrlinge | CHF 5.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 6.-- pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat |
Artikel 15; Nachtrag 2006 zum GAV
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.
Artikel 18
Artikel 18
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).
Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).
Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).
Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).
Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Danach: | |
- im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
- im 2. bis 5. Dienstjahr | 2 Monate |
- ab 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
SwissBeton - Fachverband für Schweizer Betonprodukte, Bern
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne - UFPB
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne - UFPB
Paritätische Fonds
PariFonds der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien
bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.
Artikel 20.2
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien
bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.
Artikel 20.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 21
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Betriebskommission zu bestellen.
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.
Artikel 18
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.
Artikel 18
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 20 und 22
Friedenspflicht
Artikel 16