GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2017 bis 31.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2017 bis 30.06.2018
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Örtlicher Geltungsbereich
7603
Gilt für die ganze Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich
7603
Gilt für sämtliche Betriebe der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
7603
Gilt für alle MitarbeiterInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen, ausgenommen Arbeitnehmende in leitenden Funktionen und das kaufmännische und technische Personal.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7603
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7603
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7603
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.
3 Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4, B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7603
Wird der Vertrag nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er jeweilen mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit ein Jahr weiter.

Artikel 24
Kontakt paritätische Organe
7603
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7603
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7603
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
7603
Minimallöhne für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre per 1.1.2015 (per 1.6.2015 allgemeinverbindlich erklärt) :
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BerufsarbeiterInnen CHF 4'350.--
Angelernte CHF 4'100.--
Ungelernte CHF 4'000.-- (1. Dienstjahr minus CHF 200.-- möglich)

Artikel 4; Lohnvereinbarung 2015
Lohnerhöhung
7603
2015 (per 1.6.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
- individuelle Lohnanpassung: Die Lohnsumme ist durchschnittlich um CHF 15.-- pro Monat (bzw. CHF 195.-- pro Jahr) und Mitarbeiter/in zu erhöhen. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2015 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne anrechnen.




Artikel 4; Lohnanpassung 2015
13. Monatslohn
7603
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7603
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Dienstaltersgeschenke
7603
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7603
Samstagsarbeit: 25% Zuschlag (Geld oder Freizeit) ab der 1. Stunde, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Schichtarbeit
7603
Zuschlag CHF 1.20/h im Zweischichtenbetrieb

Artikel 4C
Pikettdienst
7603
Zuschlag CHF 1.20/h im Zweischichtenbetrieb

Artikel 4C
Normalarbeitszeit
7603
42 h/Woche, 2190 h/Jahr

Artikel 2
Überstunden / Überzeit
7603
Überstunden werden durch Freizeit so rasch wie möglich kompensiert. Können sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag.
Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission einen Arbeitsplan und informiert die ArbeitnehmerInnen, falls eine Kompensation innert eines Jahres nicht möglich ist.
Angeordnete Überzeit: Zuschlag von 25% in Form von Freizeit oder Geld. Ebenfalls 25% Zuschlag wenn sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden kann.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Ferien
7603
Kategorie Anzahl Ferientage
21. - 49. Altersjahr und bis 15 Dienstjahre 25 Arbeitstage
Ab 16. Dienstjahr 27.5 Arbeitstage
Ab 50. Altersjahr 30 Arbeitstage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr 30 Arbeitstage
- Lehrlinge 30 Arbeitstage

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7603
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär, Inspektion, Rekrutierung 0,5 Tag
Beansprucht die Teilnahme mehr als 0,5 Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet.

Artikel 7
Bezahlte Feiertage
7603
Sämtliche Arbeitnehmer/Innen haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender.

Artikel 6
Krankheit
7603
Krankentaggeldversicherung: Mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ab 1. Krankheitstag.
Prämien: Arbeitgeber übernimmt 70% der Taggeldprämie.

Artikel 10
Unfall
7603
Krankentaggeldversicherung: Mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ab 1. Krankheitstag.
Prämien: Arbeitgeber übernimmt 70% der Taggeldprämie.

Artikel 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7603
Dienstart in % des Lohnes
Bis 4 Wochen sowie Rekrutenschule 100% des Lohnes
Ab 5. und bis 21. Woche 80% des Lohnes

Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7603
Wer Beitrag
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat
Lehrlinge CHF 5.--/Monat
Arbeitgeber CHF 6.-- pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat

Artikel 15; Nachtrag 2006 zum GAV
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7603
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Lernende
7603
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Junge Arbeitnehmende
7603
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Kündigungsfrist
7603
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage
Danach:
- im 1. Dienstjahr 1 Monat
- im 2. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
- ab 6. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
7603
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
7603
SwissBeton - Fachverband für Schweizer Betonprodukte, Bern
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne - UFPB
Paritätische Fonds
7603
PariFonds der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23
Aufgaben paritätische Organe
7603
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien
bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.

Artikel 20.2
Folge bei Vertragsverletzung
7603
Artikel 21
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
7603
Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Betriebskommission zu bestellen.

Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Schlichtungsverfahren
7603
Stufe Zuständiges Organ
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 20 und 22
Friedenspflicht
7603


Artikel 16
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