Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2012
bis 30.09.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2012 bis 30.09.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2012 bis 30.09.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Ziegeleien.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.
Artikel 26
Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne 2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt) für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit und ohne berufliche Erfahrung | CHF 3'775.-- | CHF 20.70 |
Zwischen 19 und 22 Jahren, dito | CHF 3'975.-- | CHF 21.80 |
Ab 23 Jahre, dito | CHF 4'175.-- | CHF 22.90 |
Gelernte mit Lehrabschluss: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen
Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Lohnerhöhung
2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 50.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen.
Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 50.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen.
Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
13. Monatslohn
13. Monatslohn: | |
---|---|
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn | 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme) |
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn | voller Monatslohn |
Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn: | |
---|---|
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn | 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme) |
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn | voller Monatslohn |
Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn: | |
---|---|
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn | 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme) |
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn | voller Monatslohn |
Artikel 4C
Schichtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb | CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h |
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag: | |
- An Werktagen | CHF 1.75/h |
- An Sonn- und Feiertagen | CHF 5.80/h |
- Akkordarbeit | Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können. |
Artikel 4E, F
Pikettdienst
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb | CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h |
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag: | |
- An Werktagen | CHF 1.75/h |
- An Sonn- und Feiertagen | CHF 5.80/h |
- Akkordarbeit | Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können. |
Artikel 4E, F
Normalarbeitszeit
42 h/Woche
2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.
Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.
Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Überstunden / Überzeit
42 h/Woche oder durchschnittlich 42h/Woche mit Arbeitszeitkalender mit Bandbreite zwischen 39 und 45h/Woche; 2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.
Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.
Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Ferien
Alterskategorie | Ferien |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab 1. Dienstjahr | 4 Wochen |
Ab 20 Dienstjahren oder nach vollendetem 39. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 4.5 Wochen |
Nach vollendetem 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Militär/Inspektion | 0.5 Tag (beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet) |
Artikel 7
Bezahlte Feiertage
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 8 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).
Artikel 6
Artikel 6
Krankheit
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Artikel 9 und 10
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Artikel 9 und 10
Unfall
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Artikel 9 und 10
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Artikel 9 und 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Kaderschulen: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Jahr: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Übrige Dienstleistungen über 4 bis 21 Woche im Jahr: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat
Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat
Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lernende
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Danach: | |
- Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
- Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
- Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Paritätische Fonds
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages.
Artikel 18
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages.
Artikel 18
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 19
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird.Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu.
Artikel 21
Artikel 21
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zustäniges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Betriebliche Ebene |
Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission |
Dritte Stufe | Delegiertenkonferenz |
Vierte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 24
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 14
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 14