Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.10.2013
bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2013 bis 28.02.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2013 bis 28.02.2014
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Ziegeleien.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.
Artikel 26
Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen (per 1.10.2013 allgemeinverbindlich erklärt) | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung | CHF 3'775.-- | CHF 20.70 |
Zwischen 19 und 22 Jahren, dito | CHF 3'975.-- | CHF 21.80 |
Ab 23 Jahre, dito | CHF 4'175.-- | CHF 22.90 |
Für Gelernte mit bestandener Lehrabschlussprüfung sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h.
Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Lohnerhöhung
Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
13. Monatslohn
13. Monatslohn: | |
---|---|
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn | 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme) |
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn | voller Monatslohn |
Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn: | |
---|---|
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn | 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme) |
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn | voller Monatslohn |
Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn: | |
---|---|
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn | 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme) |
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn | voller Monatslohn |
Artikel 4C
Schichtarbeit
Art der Schichtarbeit | Zuschlag |
---|---|
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb | CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/Stunde |
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag: | |
- An Werktagen | CHF 1.75/Stunde |
- An Sonn- und Feiertagen | CHF 5.80/Stunde |
Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.
Artikel 4E, 4F
Pikettdienst
Art der Schichtarbeit | Zuschlag |
---|---|
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb | CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/Stunde |
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag: | |
- An Werktagen | CHF 1.75/Stunde |
- An Sonn- und Feiertagen | CHF 5.80/Stunde |
Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.
Artikel 4E, 4F
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit kann in Abweichung der Normalarbeitszeit betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Berechnung: Wochenstunden x 52,18 = Jahressollstunden : 12 Monate = Monatssollstunden.
Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 2
Durchschnitt pro Woche | Bandbreite pro Woche | Durchschnitt pro Monat | Jahressollstunden |
---|---|---|---|
42 Stunden | 35-45 Stunden | 182,5 Stunden | 2'190 Stunden |
Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 2
Überstunden / Überzeit
Als Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit. Benötigt ein Betrieb das Flexmodell nicht, so hat er, die Normale Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einzuhalten.
Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten.
Artikel 3
Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten.
Artikel 3
Ferien
Alterskategorie | Ferien |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab dem 1. Dienstjahr bis und mit dem 49. Altersjahr | 4,5 Wochen |
Nach zurückgelegtem 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Bei eigener Heirat | 1 Tag |
Bei Geburt eigener Kinder (Männer) | 3 Tage |
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern | 3 Tage |
Heirat und Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
Militär/Inspektion inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot) | bis zu 3 Tage |
Artikel 7
Bezahlte Feiertage
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 9 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung).
Artikel 6
Artikel 6
Krankheit
Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Artikel 9 und 10
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Artikel 9 und 10
Unfall
Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Artikel 9 und 10
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Artikel 9 und 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht (in % des Lohnes) | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht (in % des Lohnes) |
---|---|---|
Rekrutenschule, Durchdiener in Grundausbildung | 50% | 100% |
Kaderschulen, Durchdiener ab Gradänderungsdienst | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr | 80% | 100% |
Über Dienstleistungen ab 4 bis 21 Wochen im Kalenderjahr | 50% | 80% |
Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat
Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat
Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lernende
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Danach: | |
- Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
- Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
- Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Endet das Arbeitsverhältnis eines, einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers, Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von 2-8 Monastlöhnen oder die entsprechende Leistung durch Sozialversicherungen nach den Bestimmungen auszurichten.
Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Paritätische Fonds
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages.
Artikel 18
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages.
Artikel 18
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 19
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird. Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.
Artikel 21
Artikel 21
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zustäniges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Betriebliche Ebene |
Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission |
Stufe | Zustäniges Organ |
---|---|
Dritte Stufe | Delegiertenkonferenz |
Vierte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 24
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 14
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 14