Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2013
bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2013 bis 31.03.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2013 bis 31.03.2014
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. GE; Kt. VS, soweit durch Kantonalvertrag nichts anderes bestimmt wird.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitgliedfirmen des VSEI, sofern nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen. Alle Betriebszweige, die nicht einem durch Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband einem anderen GAV unterstellt sind oder ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs liegen. Arbeitgeber mit Anschlussvertrag. Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden von Betrieben/Betriebsteilen, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder bestimmte mit elektrischen Anlagen in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gelten auch für ArbeitgeberInnen mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs und deren ArbeitnehmerInnen, sofern sie Arbeiten im räumlichen Geltungsbereich ausführen.
Artikel 3.2, Vereinbarung per 1.1.09
Artikel 3.2, Vereinbarung per 1.1.09
Persönlicher Geltungsbereich
Alle ArbeitnehmerInnnen der Betriebe, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Einzelne GAV/AVE-Bestimmungen gelten auch für ArbeitnehmerInnen von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen.
Mit Ausnahme der Unia- und SYNA-Mitglieder nicht unterstellt sind:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörigen
- Kader, denen Personal unterstellt ist
- Büro-/Administrativpersonal, Ladenpersonal
- ArbeitnehmerInnen, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind
- Lehrlinge
Artikel 3
Mit Ausnahme der Unia- und SYNA-Mitglieder nicht unterstellt sind:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörigen
- Kader, denen Personal unterstellt ist
- Büro-/Administrativpersonal, Ladenpersonal
- ArbeitnehmerInnen, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind
- Lehrlinge
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Wallis und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe oder Betriebsteile, die
a. elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
b. andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der
Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
c. die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
– Trassemontagen;
– Schlitzarbeiten;
– Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich;
– EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen;
– Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderungen im Bundesratsbeschluss vom 20.6.2008
a. elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
b. andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der
Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
c. die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
– Trassemontagen;
– Schlitzarbeiten;
– Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich;
– EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen;
– Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderungen im Bundesratsbeschluss vom 20.6.2008
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in den oben genannten Betrieben oder Betriebsteilen.
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b. Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist;
c. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
d. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e. Lehrlinge.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderungen im Bundesratsbeschluss vom 20.6.2008
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b. Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist;
c. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
d. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e. Lehrlinge.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderungen im Bundesratsbeschluss vom 20.6.2008
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei erstmals mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den 31.12. 2012 gekündigt werden.
Erfolgt danach keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Der GAV 2005 - 2012 wird unverändert um 2 Jahre bis zum 31.12.2014 verlängert.
Artikel 18; Vereinbarung per 1. Januar 2012
Erfolgt danach keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Der GAV 2005 - 2012 wird unverändert um 2 Jahre bis zum 31.12.2014 verlängert.
Artikel 18; Vereinbarung per 1. Januar 2012
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
elektrogewerbe@plk.ch
www.plk-elektro.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
elektrogewerbe@plk.ch
www.plk-elektro.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
elektrogewerbe@plk.ch
www.plk-elektro.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
elektrogewerbe@plk.ch
www.plk-elektro.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
elektrogewerbe@plk.ch
www.plk-elektro.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
elektrogewerbe@plk.ch
www.plk-elektro.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Die Mindestlöhne betragen ab 01.01.2012 (unverändert zu 2011; per 1.7.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 35, 38; Vereinbarung per 1.1.12
Mitarbeiterkategorie | Berufserfahrung/Branchenerfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|---|
Elektromonteur/Elektroinstallateur EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'275.-- | CHF 24.57 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'375.-- | CHF 25.14 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'450.-- | CHF 25.57 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'550.-- | CHF 26.15 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 26.72 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'800.-- | CHF 27.59 | |
Montageelektriker EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'850.-- | CHF 22.13 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'000.-- | CHF 22.99 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'100.-- | CHF 23.56 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.14 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'350.-- | CHF 25.-- | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'500.-- | CHF 25.86 | |
Telematiker EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'450.-- | CHF 25.57 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'550.-- | CHF 26.15 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 26.72 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'800.-- | CHF 27.59 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'000.-- | CHF 28.74 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'100.-- | CHF 29.31 | |
Mitarbeiter mit nur schulischem Berufsabschluss Elektro | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'650.-- | CHF 20.98 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'000.-- | CHF 22.99 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'100.-- | CHF 23.56 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'250.-- | CHF 24.43 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'500.-- | CHF 25.86 | |
Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'650.-- | CHF 20.98 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'700.-- | CHF 21.26 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'100.-- | CHF 23.56 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.14 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'320.-- | CHF 24.83 |
Artikel 35, 38; Vereinbarung per 1.1.12
Lohnerhöhung
2012 (ab 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnanpassung von CHF 70.--/Monat. Für Arbeitsverträge, die nach dem 01.07.2011 abgeschlossen worden sind, gilt diese Regelung nicht. Für Lehrabgänger im Jahre 2011 gilt diese Regelung ebenfalls nicht, wenn die Nettoarbeitszeit nicht volle 2 Monate im Jahr 2011 übersteigt (Rekrutenschule etc. 2011). Sämtliche dem Gesamtarbeitsvertrag angeschlossene Unternehmen, verwenden zusätzlich 1% der GAV-Lohnsumme des Jahres 2011 zu Gunsten der Arbeitnehmer für individuelle Lohnanpassungen von 1% nach dem Leistungsprinzip.
Artikel 10.6, 34, 35 und 38; Vereinbarung per 1.1.12
Generelle Lohnanpassung von CHF 70.--/Monat. Für Arbeitsverträge, die nach dem 01.07.2011 abgeschlossen worden sind, gilt diese Regelung nicht. Für Lehrabgänger im Jahre 2011 gilt diese Regelung ebenfalls nicht, wenn die Nettoarbeitszeit nicht volle 2 Monate im Jahr 2011 übersteigt (Rekrutenschule etc. 2011). Sämtliche dem Gesamtarbeitsvertrag angeschlossene Unternehmen, verwenden zusätzlich 1% der GAV-Lohnsumme des Jahres 2011 zu Gunsten der Arbeitnehmer für individuelle Lohnanpassungen von 1% nach dem Leistungsprinzip.
Artikel 10.6, 34, 35 und 38; Vereinbarung per 1.1.12
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 37
Artikel 37
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 37
Artikel 37
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 37
Artikel 37
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (00h00-06h00 und 23h00-24h00) | 50% (sonntags: 100%) |
Samstagsarbeit (06h00-13h00) | 0% |
Samstagsarbeit (inkl. Abendarbeit; 13h00-23h00) | 25% |
Sonn- und Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | 100% |
Artikel 40.1
Spesenentschädigung
Auswärtige Verpflegung: CHF 12.--/Tag, wenn Rückkehr zum Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, über Mittag am externen Arbeitsort zu bleiben, eine Rückkehr zum Anstellungsort/Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist, wenn der Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10 km zum Anstellungsort/Firmendomizil oder Wohnort liegt oder wenn die entsprechende Wegstrecke länger als 15 km (ein Weg) ist.
Benützung Privatfahrzeug:
- Privatauto: CHF -.60/km
- Motorrad/Motorfahrrad: CHF 50.--/Monat
- Velo: CHF 20.--/Monat
Artikel 41 und 42; Vereinbarung per 1.1.12
Benützung Privatfahrzeug:
- Privatauto: CHF -.60/km
- Motorrad/Motorfahrrad: CHF 50.--/Monat
- Velo: CHF 20.--/Monat
Artikel 41 und 42; Vereinbarung per 1.1.12
Normalarbeitszeit
2'088 h/Jahr
Artikel 23.2; Vereinbarung per 1.1.12
Artikel 23.2; Vereinbarung per 1.1.12
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Kompensation wenn möglich in Freizeit innerhalb von 9 Monaten; sonst in Geld mit Zuschlag von 25%.
Wenn Kompensation in Freizeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 39
Kompensation wenn möglich in Freizeit innerhalb von 9 Monaten; sonst in Geld mit Zuschlag von 25%.
Wenn Kompensation in Freizeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 39
Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
21.-35. Altersjahr | 23 Tage |
36.-55. Altersjahr | 25 Tage |
56.-65. Altersjahr | 30 Tage |
Artikel 27, Vereinbarung per 1.1.09
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder und der Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt geleb haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag/Jahr max. |
Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig,
Artikel 29
Artikel 29
Bildungsurlaub
Allgemein: 3 Tage/Jahr
Für Expertentätigkeit, Mitarbeit in Berufsbildungskommissionen oder Funktion in einer lokalen PK: zusätzlich 1 Tag/Jahr
Artikel 22
Für Expertentätigkeit, Mitarbeit in Berufsbildungskommissionen oder Funktion in einer lokalen PK: zusätzlich 1 Tag/Jahr
Artikel 22
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46, 47 und 48
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46, 47 und 48
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46, 47 und 48
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46, 47 und 48
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 32.1
Artikel 32.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:
Danach:
Rekrutenschule:
Artikel 49.2
Wer | Entschädigung |
---|---|
alle bis 4 Wochen | 100% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes |
Dienstleistende mit Kindern | 80% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Kindern | 80% des Lohnes |
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% des Lohnes |
Artikel 49.2
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich
Artikel 31
Artikel 31
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich
Artikel 31
Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende/r: CHF 21.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 21.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmende/n
Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben den Vollzugskostenbeitrag nicht zu entrichten.
Artikel 19
Arbeitgeber: CHF 21.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmende/n
Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben den Vollzugskostenbeitrag nicht zu entrichten.
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen der nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Gestaltung des Arbeitsablaufs, dass Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung der Arbeitnehmenden verhindert werden
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
- Befolgen der Weisungen der SUVA und des Arbeitgebers
Artikel 20.2 und 21.3
- Treffen der nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Gestaltung des Arbeitsablaufs, dass Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung der Arbeitnehmenden verhindert werden
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
- Befolgen der Weisungen der SUVA und des Arbeitgebers
Artikel 20.2 und 21.3
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt, sondern Bestimmungen gemäss Lehrvertrag.
Artikel 3.4 und 27; Vereinbarung per 1.1.09; OR 329a+e
Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt, sondern Bestimmungen gemäss Lehrvertrag.
Artikel 3.4 und 27; Vereinbarung per 1.1.09; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt, sondern Bestimmungen gemäss Lehrvertrag.
Artikel 3.4 und 27; Vereinbarung per 1.1.09; OR 329a+e
Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt, sondern Bestimmungen gemäss Lehrvertrag.
Artikel 3.4 und 27; Vereinbarung per 1.1.09; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 56 und 57
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Artikel 59
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Artikel 59
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Verband Schweiz. Elektro-Installationsfirmen (VSEI)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (PLK):
- Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna; detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1)
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteilung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche
Paritätische Kommissionen (PK):
Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt.
Artikel 10 und 11
- Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna; detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1)
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteilung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche
Paritätische Kommissionen (PK):
Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt.
Artikel 10 und 11
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Sozialpläne
Der Arbeitgeber konsultiert die Arbeitnehmenden bei Massenentlassungen gemäss OR Art. 335d ff und gibt ihnen die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie die Folgen gemildert werden können.
Beizug der Paritätischen Kommission möglich. In Streitfällen entscheidet die Paritätische Landeskommission abschliessend.
Artikel 63
Beizug der Paritätischen Kommission möglich. In Streitfällen entscheidet die Paritätische Landeskommission abschliessend.
Artikel 63
Schlichtungsverfahren
Artikel 9
Friedenspflicht
Artikel 4.2