Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2017
bis 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2017 bis 31.05.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2017 bis 31.05.2019
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. GE; Kt. VS, soweit durch Kantonalvertrag nichts anderes bestimmt wird.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitgliedfirmen des VSEI, sofern nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen. Alle Betriebszweige, die nicht einem durch Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband einem anderen GAV unterstellt sind oder ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs liegen. Arbeitgeber mit Anschlussvertrag.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden von Betrieben oder Betriebsteilen, die
a) elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
b) andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs- Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
c) die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
- Trassemontagen;
- Schlitzarbeiten;
- Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich;
- EDV,- IT- und Glasfaserinstallationen;
- Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
Artikel 3.2, Vereinbarung 2014
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden von Betrieben oder Betriebsteilen, die
a) elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
b) andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs- Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
c) die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
- Trassemontagen;
- Schlitzarbeiten;
- Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich;
- EDV,- IT- und Glasfaserinstallationen;
- Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
Artikel 3.2, Vereinbarung 2014
Persönlicher Geltungsbereich
Alle ArbeitnehmerInnnen der Betriebe, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Einzelne GAV/AVE-Bestimmungen gelten auch für ArbeitnehmerInnen von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen.
Mit Ausnahme der Unia- und SYNA-Mitglieder nicht unterstellt sind:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörigen
- Kader, denen Personal unterstellt ist
- Büro-/Administrativpersonal, Ladenpersonal
- ArbeitnehmerInnen, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind
- Lehrlinge
Artikel 3
Mit Ausnahme der Unia- und SYNA-Mitglieder nicht unterstellt sind:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörigen
- Kader, denen Personal unterstellt ist
- Büro-/Administrativpersonal, Ladenpersonal
- ArbeitnehmerInnen, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind
- Lehrlinge
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Wallis und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe oder Betriebsteile, die
a. elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
b. andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
c. die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
– Trassemontagen;
– Schlitzarbeiten;
– Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich;
– EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen;
– Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
b. andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
c. die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
– Trassemontagen;
– Schlitzarbeiten;
– Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich;
– EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen;
– Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in den oben genannten Betrieben oder Betriebsteilen.
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b. Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist;
c. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
d. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e. Lehrlinge.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b. Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist;
c. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
d. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e. Lehrlinge.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei erstmals mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den 31.12.2018 gekündigt werden.
Erfolgt danach keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 18
Erfolgt danach keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 18
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
www.plk-elektro.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
www.plk-elektro.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
www.plk-elektro.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
www.plk-elektro.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
www.plk-elektro.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
www.plk-elektro.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1.1.2017 (per 1.4.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 35 und 38; Vereinbarung 2017
Mitarbeiterkategorie | Berufserfahrung/Branchenerfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|---|
Elektromonteur/Elektroinstallateur EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'475.-- | CHF 25.72 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'575.-- | CHF 26.29 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 26.72 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'750.-- | CHF 27.30 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'000.-- | CHF 28.74 | |
Montageelektriker EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'050.-- | CHF 23.28 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.14 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'400.-- | CHF 25.29 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'550.-- | CHF 26.15 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'700.-- | CHF 27.01 | |
Telematiker EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 26.72 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'750.-- | CHF 27.30 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'000.-- | CHF 28.74 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'200.-- | CHF 29.89 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 | |
Mitarbeiter mit nur schulischem Berufsabschluss Elektro | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'850.-- | CHF 22.13 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'000.-- | CHF 22.99 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.14 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'450.-- | CHF 25.57 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'700.-- | CHF 27.01 | |
Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche ab 20. Altersjahr | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'850.-- | CHF 22.13 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'900.-- | CHF 22.41 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'000.-- | CHF 22.99 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'400.-- | CHF 25.29 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'520.-- | CHF 25.98 |
Artikel 35 und 38; Vereinbarung 2017
Lohnerhöhung
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
- Generelle Lohnerhöhung: CHF 50.--/Monat bzw. CHF --.29/Stunde
- Individuelle Lohnanpassung: 0.5% der betrieblichen AHV-Lohnsumme ist individuell zu verteilen
Artikel 10.6, 34, 35 und 38; Vereinbarung 2018
- Generelle Lohnerhöhung: CHF 50.--/Monat bzw. CHF --.29/Stunde
- Individuelle Lohnanpassung: 0.5% der betrieblichen AHV-Lohnsumme ist individuell zu verteilen
Artikel 10.6, 34, 35 und 38; Vereinbarung 2018
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 37
Artikel 37
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 37
Artikel 37
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 37
Artikel 37
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (00h00-06h00 und 23h00-24h00) | 50% (sonntags: 100%) |
Samstagsarbeit (06h00-13h00) | 0% |
Samstagsarbeit (inkl. Abendarbeit; 13h00-23h00) | 25% |
Sonn- und Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | 100% |
Artikel 40.1
Spesenentschädigung
Auswärtige Verpflegung: CHF 12.--/Tag, wenn Rückkehr zum Anstellungsort/Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, über Mittag am externen Arbeitsort zu bleiben, eine Rückkehr zum Anstellungsort/Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist, wenn der Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10 km zum Anstellungsort/Firmendomizil oder Wohnort liegt oder wenn die entsprechende Wegstrecke länger als 15 km (ein Weg) ist.
Benützung Privatfahrzeug:
- Privatauto: CHF -.60/km
- Motorrad/Motorfahrrad: CHF 50.--/Monat
- Velo: CHF 20.--/Monat
Artikel 41 und 42; Vereinbarung 2015
Benützung Privatfahrzeug:
- Privatauto: CHF -.60/km
- Motorrad/Motorfahrrad: CHF 50.--/Monat
- Velo: CHF 20.--/Monat
Artikel 41 und 42; Vereinbarung 2015
Normalarbeitszeit
2'080 h/Jahr
Artikel 23.2; Anhang 8 (2018)
Artikel 23.2; Anhang 8 (2018)
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Kompensation wenn möglich in Freizeit innerhalb von 9 Monaten; sonst in Geld mit Zuschlag von 25%.
Wenn Kompensation in Freizeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 39; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Kompensation wenn möglich in Freizeit innerhalb von 9 Monaten; sonst in Geld mit Zuschlag von 25%.
Wenn Kompensation in Freizeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 39; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
Alterskategorie | bis 31.12.2016 | ab 1.1.2017 |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage | 25 Tage |
21.-35. Altersjahr | 23 Tage | 24 Tage |
36.-55. Altersjahr | 25 Tage | 25 Tage |
56.-65. Altersjahr | 30 Tage | 30 Tage |
Artikel 27
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder und der Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt geleb haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag/Jahr max. |
Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig,
Artikel 29
Artikel 29
Bildungsurlaub
Allgemein: 3 Tage/Jahr
Für Expertentätigkeit, Mitarbeit in Berufsbildungskommissionen oder Funktion in einer lokalen PK: zusätzlich 1 Tag/Jahr
Artikel 22
Für Expertentätigkeit, Mitarbeit in Berufsbildungskommissionen oder Funktion in einer lokalen PK: zusätzlich 1 Tag/Jahr
Artikel 22
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46, 47 und 48
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46, 47 und 48
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46, 47 und 48
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46, 47 und 48
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 32.1
Artikel 32.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:
Danach:
Rekrutenschule:
Artikel 49.2
Wer | Entschädigung |
---|---|
alle bis 4 Wochen | 100% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes |
Dienstleistende mit Kindern | 80% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Kindern | 80% des Lohnes |
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% des Lohnes |
Artikel 49.2
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich
Artikel 31
Artikel 31
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich
Artikel 31
Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende/r: CHF 21.--/Monat (= Vollzugskostenbeitrag: CHF 11.-- + Weiterbildungsbeitrag: CHF 10.--)
Arbeitgeber: CHF 21.--/Monat (= Vollzugskostenbeitrag: CHF 11.-- + Weiterbildungsbeitrag: CHF 10.--) für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmende/n
Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben den Vollzugskostenbeitrag nicht zu entrichten.
Artikel 19; Vereinbarung 2015
Arbeitgeber: CHF 21.--/Monat (= Vollzugskostenbeitrag: CHF 11.-- + Weiterbildungsbeitrag: CHF 10.--) für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmende/n
Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben den Vollzugskostenbeitrag nicht zu entrichten.
Artikel 19; Vereinbarung 2015
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen der nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Gestaltung des Arbeitsablaufs, dass Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung der Arbeitnehmenden verhindert werden
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
- Befolgen der Weisungen der SUVA und des Arbeitgebers
Artikel 20.2 und 21.3
- Treffen der nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Gestaltung des Arbeitsablaufs, dass Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung der Arbeitnehmenden verhindert werden
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
- Befolgen der Weisungen der SUVA und des Arbeitgebers
Artikel 20.2 und 21.3
Lernende
Artikel 3.4 und 27; Vereinbarung per 1.1.09; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3.4 und 27; Vereinbarung per 1.1.09; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 56 und 57
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Artikel 59
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Artikel 59
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (PLK):
- Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna; detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1)
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteilung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche
Paritätische Kommissionen (PK):
Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt.
Artikel 10 und 11
- Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna; detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1)
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteilung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche
Paritätische Kommissionen (PK):
Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt.
Artikel 10 und 11
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Sozialpläne
Artikel 63
Schlichtungsverfahren
Artikel 9
Friedenspflicht
Artikel 4.2
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFoundDokumente
GAV des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes 2014-2018
Vereinbarung 2015 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe
Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Vereinbarung 2017 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe
Vereinbarung 2018 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe
Vereinbarung 2015 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe
Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Vereinbarung 2017 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe
Vereinbarung 2018 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe