GAV des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2019 bis 31.12.2019
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Örtlicher Geltungsbereich
10075
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kantone Genf und Wallis, die über ihren eigenen GAV verfügen

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10075
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die:
a) elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische und/oder Gebäudeinformatik-/Gebäudeinformationsanlagen und/oder elektrische Energieerzeugungsanlagen installieren und/oder
b) andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz (EleG) sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) unterstellt sind,
c) sämtliche vorbereitende Arbeiten, die sich aus den Punkten a) und b) ergeben, insbesondere:
– Schlitzarbeiten
– Trassenmontagen
– Rohr- und Kasteneinlegung
d) sämtliche IT-Netzwerke und Glasfaserinstallationen im Gebäude ab Einspeisepunkt.

Der GAV gilt für alle Mitgliedfirmen von EIT.swiss, sofern diese nicht durch Erklärung der PLK vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind. Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (gem. Art. 3.3.1 GAV), insofern diese nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
10075
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, welche dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind.
Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Für Lernende laut BBV [Verordnung des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung, die im Geltungsbereich dieses GAV eine Lehre absolvieren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)] gelten ab 1. Januar 2020 folgende Artikel des GAV betreffend Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV, Feiertagsentschädigung (Art. 31 GAV), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV) und Ausrichtung des Lohns (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn und Abrechnung (Art. 18 GAV). Lernende leisten keinen Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeitrag.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) Kader;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Artikel 3.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10075
Der GAV kann von jeder Vertragspartei erstmals mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den 31.12.2023 gekündigt werden.

Erfolgt danach keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 56
Kontakt paritätische Organe
10075
Paritätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
www.plk-elektro.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10075
Paritätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
www.plk-elektro.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
10075
Paritätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
www.plk-elektro.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
10075
MitarbeiterkategorieBerufserfahrung/BranchenerfahrungMonatslohnStundenlohn
Elektromonteur/Elektroinstallateur EFZohne Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'475.--CHF 25.72
1 Jahr Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'575.--CHF 26.29
2 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'650.--CHF 26.72
3 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'750.--CHF 27.30
4 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'850.--CHF 27.87
5 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 5'000.--CHF 28.74
Montageelektriker EFZohne Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'050.--CHF 23.28
1 Jahr Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'200.--CHF 24.14
2 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'300.--CHF 24.71
3 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'400.--CHF 25.29
4 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'550.--CHF 26.15
5 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'700.--CHF 27.01
Telematiker EFZohne Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'650.--CHF 26.72
1 Jahr Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'750.--CHF 27.30
2 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'850.--CHF 27.87
3 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 5'000.--CHF 28.74
4 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 5'200.--CHF 29.89
5 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 5'300.--CHF 30.46
Mitarbeiter mit nur schulischem Berufsabschluss im Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbeohne Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 3'850.--CHF 22.13
1 Jahr Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'000.--CHF 22.99
2 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'200.--CHF 24.14
3 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'300.--CHF 24.71
4 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'450.--CHF 25.57
5 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'700.--CHF 27.01
Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche ab 20. Altersjahrohne Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 3'850.--CHF 22.13
1 Jahr Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 3'900.--CHF 22.41
2 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'000.--CHF 22.99
3 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'300.--CHF 24.71
4 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'400.--CHF 25.29
5 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'520.--CHF 25.98

Mindestlöhne ab 1. Januar 2021:
MitarbeiterkategorieBranchenerfahrungMonatslohnStundenlohn
Teamleiter mit Prüfungszertifikat nach Ausbildungsvorgaben EIT.swiss oder bei durch den Arbeitgeber vertraglich anerkannter Gleichwertigkeitnach erfolgreichem PrüfungsabschlussCHF 5'600.--CHF 32.18
Elektromonteur/Elektroinstallateur EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFInach erfolgreichem Abschluss des EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFICHF 4'500.--CHF 25.86
per 1. Januar nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der AusbildungCHF 5'000.--CHF 28.74
Montageelektriker EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFInach erfolgreichem Abschluss des EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFICHF 4'300.--CHF 24.71
per 1. Januar nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der AusbildungCHF 4'700.--CHF 27.01
Telematiker EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFInach erfolgreichem Abschluss des EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFICHF 4'770.--CHF 27.41
per 1. Januar nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der AusbildungCHF 5'300.--CHF 30.46
Arbeitnehmer mit schulischem Berufsabschluss in der Elektrobranche oder einer ausländischen Elektrofachausbildungohne Branchenerfahrung in der SchweizCHF 4'300.--CHF 24.71
mit mindestens 2 Jahren Branchenerfahrung in der SchweizCHF 4'600.--CHF 26.44
Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss in der Elektrobrancheohne BranchenerfahrungCHF 4'200.--CHF 24.14
mit mindestens 2 Jahren BranchenerfahrungCHF 4'500.--CHF 25.86

Für jugendliche Arbeitnehmer ohne EFZ in der Branche gelten bis zum 20. Altersjahr die Mindestlöhne nicht. Ebenso gelten die Mindestlöhne nicht für Lernende, sowie für Lernende ab dem 20. Altersjahr.

Bis 31.12.2020 gelten die Mindestlohnklassen gemäss Anhang 5a. Ab 01.01.2021 gelten die Mindestlohnklassen gemäss Anhang 5b.

Artikel 17; Anhang 5a: Lohnvereinbarung 2020; Anhang 5b: Lohnvereinbarung 2021
Lohnerhöhung
10075
2020:
Die Lohnverhandlungen für Lohnanpassungen ab 1.1.2020 sind Bestandteil dieses GAVs. Die Löhne werden ab 1.1.2020 um CHF 100.00 zuzüglich der Jahresteuerung (bis Maximum 1%) generell erhöht.
Bis 31.12.2020 gelten die Mindestlöhne gemäss Anhang 5a und ab 1.1.2021 jene gemäss Anhang 5b. Diese sind bis 31.12.2023 gültig.



Artikel 8.8
13. Monatslohn
10075
Der Arbeitnehmer erhält einen 13. Monatslohn von 100% des durchschnittlichen Monatslohns des entsprechenden Kalenderjahres. Der 13. Monatslohn wird spätestens im Dezember ausbezahlt oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Absprache kann der 13. Monatslohn auch monatlich ausbezahlt werden. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10075
Der Arbeitnehmer erhält einen 13. Monatslohn von 100% des durchschnittlichen Monatslohns des entsprechenden Kalenderjahres. Der 13. Monatslohn wird spätestens im Dezember ausbezahlt oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Absprache kann der 13. Monatslohn auch monatlich ausbezahlt werden. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
10075
Der Arbeitnehmer erhält einen 13. Monatslohn von 100% des durchschnittlichen Monatslohns des entsprechenden Kalenderjahres. Der 13. Monatslohn wird spätestens im Dezember ausbezahlt oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Absprache kann der 13. Monatslohn auch monatlich ausbezahlt werden. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt.

Artikel 18
Lohnauszahlung
10075
Der Lohn resp. Lohnersatzleistungen werden monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Vorschüsse sind möglich. Der Lohn ist in Schweizer Franken zu bezahlen. Der Lohn wird bei Arbeitnehmern im Monatslohn während des Jahres aufgrund unterschiedlich festgelegter Arbeitszeiten nicht verändert. Dem Arbeitnehmer ist monatlich eine schriftliche Abrechnung auszustellen, die über Lohn, Arbeitszeit, Überstunden gem. Art. 21 GAV, Vorholzeit, Ferien, Spesen, Zulagen und sämtliche Abzüge Aufschluss gibt.

Wird der Lohn in Einzelfällen pro Stunde festgelegt ist Anhang 6 zu beachten (Lohn-abrechnung).

Artikel 35
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10075
Als Nachtarbeit gilt die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Zeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen.

Für die Samstags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:
ZeitSonn-/FeiertageMontag - FreitagSamstag
00h00-06h00100%50%50%
06h00-13h00100%0%0%
13h00-23h00100%0%25%
23h00-24h00100%50%50%
Diese besonderen Arbeitszeiten werden separat von der normalen Arbeitszeit abgerechnet. Sie können nur durch Lohn ausgeglichen/bezahlt werden. Allfällige gesetzliche Ausgleichsruhezeiten sind zu beachten.

Artikel 23 – 25
Spesenentschädigung
10075
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit mit täglicher Rückkehr:
Der Arbeitnehmer hat mindestens Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Verpflegung von CHF 16.--/Tag, wenn
a) eine Rückkehr über Mittag an den Anstellungsort/ans Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist oder
b) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, über Mittag am auswärtigen Arbeitsort zu verbleiben;
c) wenn der Arbeitsort ausserhalb eines geographischen Gebiets liegt, wo die Wegstrecke zum Firmendomizil oder zum Wohnort des Arbeitnehmers mehr als 20 Min. beträgt.

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit ohne die Möglichkeit einer täglichen Rückkehr:
Für längerdauernde auswärtige Arbeit ohne Heimkehr am Abend werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Entschädigungsvereinbarung getroffen. Es gelten mindestens die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die durch auswärtige Arbeit entstehenden Kosten für angemessene Verpflegung und Unterkunft sind dem Arbeitnehmer gegen Vorlage entsprechender Quittungen oder laut Absprache zu vergüten.
b) Bei länger (mehr als eine Arbeitswoche) dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb der Landesgrenzen ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten.
c) Arbeiten ausserhalb der Landesgrenzen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.

Benützung PrivatfahrzeugEntschädigung
AutoCHF 0.60/km
Motorrad/MotorfahrradCHF 50.--/Monat
VeloCHF 20.--/Monat
Diese pauschalen Ansätze sind anwendbar insofern das Unternehmen kein genehmigtes Spesenreglement anwendet. Ein Spesenreglement muss mindestens die Ansätze gem. Art. 34.1 GAV einhalten.

Artikel 33 und 34
Normalarbeitszeit
10075
Die Jahresbruttoarbeitszeit beträgt 2‘080 Std. pro Jahr.

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Std., zuzüglich einer allfälligen festgelegten Vorholzeit (bspw. für Brückentage). Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung können wöchentlich zusätzlich 5 Std. ohne Zuschlag zusätzlich gearbeitet werden. Ohne saisonale Notwendigkeit (Art. 22 ArGV1) beträgt die wöchentliche gesetzliche Höchstarbeitszeit 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit. b. ArG). Es ist Art. 21.2 GAV zu beachten.

In Berücksichtigung der betrieblichen bzw. auftragsbezogenen Erfordernisse kann der Arbeitgeber, nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer, die tägliche resp. wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes festlegen.

Der Arbeitgeber erstellt monatlich eine Zusammenstellung der geleisteten Stunden. Auf der monatlichen Lohnabrechnung müssen die normalen Arbeitszeiten, Vorholzeiten und Überstunden gem. Art. 21 GAV ersichtlich sein. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über seine Situation.

Vorholzeit:
Vorholzeit wird zur Kompensation der Arbeitszeit für Brückentage und zusätzliche Ferientage verwendet. Die Vorholzeit mit den entsprechenden zu kompensierenden Tagen wird vom Arbeitgeber anfangs Jahr schriftlich festgelegt. Vorholzeit gilt nicht als Überstunden bzw. Überzeit. Sie dient dazu, die neun überschreitenden Feiertage und allfälligen Brücken zu kompensieren. Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diese nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Artikel 20 und 26
Überstunden / Überzeit
10075
Entschädigung bei Überstundenarbeit:
Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn die während eines Kalenderjahres innerhalb der Tages- und Abendarbeitszeit (06.00–23.00 Uhr) geleistete Arbeitszeit die vertraglich festgelegte Jahresbruttoarbeitszeit übersteigt. Die Regelung der Überstunden ist gem. Art. 21.3 GAV anzuwenden.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Kalenderjahr gedauert, so werden als Überstunden jene Arbeitsstunden berücksichtigt, welche folgende Werte übersteigen:
– Anzahl Arbeitstage (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 8 Stunden plus tägliche Vorholzeit oder
– Anzahl Arbeitswochen (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 40 Stunden plus wöchentliche Vorholzeit. Die maximal übertragbaren Überstunden sind gem. Art. 21.3 GAV zu regeln.

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber bzw. seinem Stellvertreter angeordnet oder nachträglich visiert werden.

Per 31. Dezember können jeweils höchstens 120 Überstunden (exkl. Vorholzeit) auf der Basis der Jahresbruttoarbeitszeit nach Art. 20.1 GAV auf die nächste Periode übertragen werden. Diese Überstunden müssen innert Jahresfrist in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Zuschlag mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Kommt keine Einigung über Kompensation oder Auszahlung zustande, entscheiden Arbeitgeber, bzw. Arbeitnehmer jeweils über 50% der abzubauenden Überstunden (Kompensation oder Auszahlung oder eine Mischung aus beidem). Die Kompensation der Überstunden muss schriftlich festgehalten werden. Betragen am 31. Dezember die Überstunden mehr als 120 Std. muss die Überzahl im Januar des Folgejahres mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Überstunden, die über den wöchentlichen 45 Std. (ohne Vorholzeit) liegen müssen in der Regel per Ende des nachfolgenden Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Überzeit:
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 50 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Überzeit muss mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Werden Zuschläge für Samstags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt, so sind keine weiteren Lohnzuschläge für allfällige Überzeit von 25% geschuldet.

Artikel 21 und 22
Ferien
10075
AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
ab 21. bis und mit vollendetem 35. Altersjahr24 Tage
ab 36. bis und mit vollendetem 55. Altersjahr25 Tage
ab 56. bis und mit vollendetem 65. Altersjahr30 Tage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erfüllt wird.

Artikel 29
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10075
AnlassBedingungAnzahl bezahlter Arbeitstage
Heirat (bei Heirat an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bleibt der Anspruch auf 2 Tage bestehen)2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers1 Tag
Tod des Ehegatten, von eigenen Kindern und von Eltern und bei eingetragener Partnerschaft3 Tage
Tod von von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkindersofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt hatten3 Tage
bei fehlender Hausgemeinschaft1 Tag
Infotag Rekrutenschule und Ausmusterung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltssofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag pro Jahr
Betreuung kranker Kinder von Arbeitnehmern mit Familienpflichtengegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnissesbis zu 3 Tage pro Krankheitsfall

Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
10075
Neun eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Massgebend ist der Firmensitz des Arbeitgebers.

Bestehen keine kantonalen Vorgaben, sind die unter Art. 30.2 GAV genannten Feiertage entschädigungspflichtig.
Entschädigungspflichtige Feiertage (Art. 30.2)
Neujahr
2. Januar (Berchtoldstag)
Karfreitag
Ostermontag
Auffahrt
Pfingstmontag
1. August (Bundesfeiertag)
Weihnachten (25. Dezember)
Stephanstag (26. Dezember)
Allfällige eidgenössische, kantonale, öffentliche Feier- oder Ruhetage, welche die 9 entschädigungspflichtigen Feiertage überschreiten, sind nicht entschädigungspflichtig.

Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz sowie unbezahlten Ferien. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der entsprechende Feiertag bezahlt, sofern er auf einen für den Arbeitnehmenden gewöhnlichen Arbeitstag fällt. Bei den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird ein Zuschlag gemäss Tabelle im Anhang 6 für die Berechnung der Ferien- und Feiertage angewandt.

Artikel 30 und 31
Bildungsurlaub
10075
Der Arbeitnehmer kann für seine berufliche Ausbildung bis zu 5 bezahlte Arbeitstage pro Jahr beanspruchen. Der Anspruch auf bezahlte Arbeitstage gilt nur für Kurse und Bildungsveranstaltungen, die eine oder beide Vertragsparteien durchführen und/oder die von beiden Vertragsparteien anerkannt werden. Die PKs informieren die Betriebe wie auch die Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich über die Bildungsangebote.

Artikel 19
Krankheit
10075
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall gewähren die Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohns. Ansonsten richtet sich die Bezahlung nach Art. 324a und 324b OR.

Versicherungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für ein Krankengeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Jahreslohnes bei einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung kollektiv zu versichern. Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeldversicherung mit Leistungsaufschub von bis zu 180 Tagen abschliessen. Während der Aufschubzeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen.

Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen:
a) Krankentaggeld als Lohnersatzleistung des Arbeitgebers im Umfang von 80% des normalen, vertraglichen Jahreslohnes ab Beginn der Krankheit oder nach der Aufschubzeit;
b) Krankentaggeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen;
c) Proportionale Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
d) Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Kollektivversicherung: Möglichkeit des Übertritts in die Einzelversicherung ohne Unterbruch. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.

Die Versicherungsleistungen sollen neu ab Datum des Stellenantrittes gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Versicherung keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit macht. Die gesamte dem GAV unterstellte Belegschaft ist zu versichern. Es dürfen nur Versicherer gewählt werden, die dem Freizügigkeitsabkommen in den Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zwischen der Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (santésuisse) unterstellt sind. Für bestehende Vorbehalte muss die Versicherung mindestens Deckung nach Art. 324a OR garantieren. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Pflicht der Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass er das Recht hat in die Einzelversicherung seiner kollektiven Krankentaggeldversicherung überzutreten.

Verhinderung durch Unfall
Der Arbeitnehmer ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der SUVA für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Bei Unfall, dessen Folgen die SUVA trägt, hat der Arbeitnehmer für den Tag des Unfalls und die zwei folgenden Tage Anspruch auf 80% des Lohnes bzw. des Prozentsatzes, der den Leistungen der SUVA entspricht. Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die Berufsunfallversicherung der SUVA. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer. Die Nichtberufsunfallversicherung endet mit dem Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Endet die Nichtberufsunfallversicherung, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung für längstens 180 Tage auf seine Kosten eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.

Artikel 37–39
Unfall
10075
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall gewähren die Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohns. Ansonsten richtet sich die Bezahlung nach Art. 324a und 324b OR.

Versicherungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für ein Krankengeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Jahreslohnes bei einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung kollektiv zu versichern. Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeldversicherung mit Leistungsaufschub von bis zu 180 Tagen abschliessen. Während der Aufschubzeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen.

Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen:
a) Krankentaggeld als Lohnersatzleistung des Arbeitgebers im Umfang von 80% des normalen, vertraglichen Jahreslohnes ab Beginn der Krankheit oder nach der Aufschubzeit;
b) Krankentaggeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen;
c) Proportionale Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
d) Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Kollektivversicherung: Möglichkeit des Übertritts in die Einzelversicherung ohne Unterbruch. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.

Die Versicherungsleistungen sollen neu ab Datum des Stellenantrittes gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Versicherung keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit macht. Die gesamte dem GAV unterstellte Belegschaft ist zu versichern. Es dürfen nur Versicherer gewählt werden, die dem Freizügigkeitsabkommen in den Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zwischen der Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (santésuisse) unterstellt sind. Für bestehende Vorbehalte muss die Versicherung mindestens Deckung nach Art. 324a OR garantieren. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Pflicht der Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass er das Recht hat in die Einzelversicherung seiner kollektiven Krankentaggeldversicherung überzutreten.

Verhinderung durch Unfall
Der Arbeitnehmer ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der SUVA für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Bei Unfall, dessen Folgen die SUVA trägt, hat der Arbeitnehmer für den Tag des Unfalls und die zwei folgenden Tage Anspruch auf 80% des Lohnes bzw. des Prozentsatzes, der den Leistungen der SUVA entspricht. Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die Berufsunfallversicherung der SUVA. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer. Die Nichtberufsunfallversicherung endet mit dem Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Endet die Nichtberufsunfallversicherung, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung für längstens 180 Tage auf seine Kosten eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.

Artikel 37–39
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10075
Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt:
DienstartDauerBedingungEntschädigung
RekrutenschuleDienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
Durchdienerwährend der Grundausbildung als Rekrut oder KaderDienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
nach der militärischen Grundausbildung80% des Lohnes
andere obligatorische Dienstleistungenbis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100% des Lohnes
für die darüber hinausgehende Zeit, während einer Dauer gemäss Art. 324a und 324b OR, aber maximal 300 Tagen80% des Lohnes
Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während dem Dienst nicht übersteigen. Allfällige durch Ergänzungskassen ausbezahlte Ergänzungsleistungen gehen zu Gunsten des Arbeitnehmers.

Artikel 40
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10075
Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen einen Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag.
WerVollzugskostenbeitragAusbildungsbeitragGesamt
ArbeitnehmerCHF 11.--/MonatCHF 10.--/MonatCHF 21.--/Monat
ArbeitgeberCHF 11.--/Monat und ArbeitnehmerCHF 10.--/Monat und ArbeitnehmerCHF 21.--/Monat und Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber zieht den Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag allen Arbeitnehmern monatlich vom Lohn ab und überweist ihn der Paritätischen Kommission. Aus administrativen Gründen wird der Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag von der Paritätischen Kommission eingezogen. Die Paritätische Kommission überweist der Kasse der Paritätischen Landeskommission deren reglementarischen Anteil. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet. Der Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag ist erst ab einem vollen Monat geschuldet. Während der Rekrutenschule ist kein Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag geschuldet.

Lernende leisten keinen Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag.

Artikel 3.4.2 und 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10075
Pflichten des Arbeitgebers:
a) Der Arbeitgeber trifft im Betrieb und auf den Baustellen die nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers.
b) Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf derart, dass Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers verhindert werden.

Pflichten der Arbeitnehmenden:
a) Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.
b) Die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen wendet er richtig an.
c) Der Arbeitnehmer hat die Weisungen des Arbeitgebers über die Unfallverhütung strikte zu befolgen.

Artikel 13 und 14
Lernende
10075
Unterstellung GAV:
Für Lernende laut BBV [...] gelten ab 1.1. 2020 folgende Artikel des GAV betreffend Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV, Feiertagsentschädigung (Art. 31 GAV), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV) und Ausrichtung des Lohns (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn und Abrechnung (Art. 18 GAV). Lernende leisten keinen Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag.

Ferien:
Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben einen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.

Im letzten Jahr des Lehrverhältnisses in der Berufsschule wird dieser GAV paritätisch während einem halben Tag den Lernenden erklärt.



Artikel 3.4.2, 29.2 und 54.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10075
Unterstellung GAV:
Für Lernende laut BBV [...] gelten ab 1.1. 2020 folgende Artikel des GAV betreffend Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV, Feiertagsentschädigung (Art. 31 GAV), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV) und Ausrichtung des Lohns (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn und Abrechnung (Art. 18 GAV). Lernende leisten keinen Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag.

Ferien:
Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben einen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.

Im letzten Jahr des Lehrverhältnisses in der Berufsschule wird dieser GAV paritätisch während einem halben Tag den Lernenden erklärt.



Artikel 3.4.2, 29.2 und 54.3; OR 329a+e
Kündigungsfrist
10075
Die Kündigung während der Probezeit erfolgt gem. Art. 335b OR. Die Probezeit gilt auch für befristete Arbeitsverträge.

Die Kündigung nach der Probezeit erfolgt gem. Art. 335c OR. Die Kündigungsfristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden. Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit mit einbezogen. Für Arbeitnehmer, welche in einer Paritätischen Kommission, in der Paritätischen Landeskommission, in einer von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Arbeitnehmerkommissionen tätig sind, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

Artikel 44 und 45
Kündigungsschutz
10075
Der Kündigungsschutz beurteilt sich gem. Art. 336 ff. OR. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Die Kündigung zur Unzeit richtet sich nach Art. 336c OR. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen ab dem zehnten Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 46 und 48
Arbeitnehmervertretung
10075
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
10075
EIT.swiss (früher: Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI))
Paritätische Fonds
10075
Um die im GAV enthaltenen Ziele zu erreichen und die Aufgaben der PLK zu finanzieren, richten die Vertragsparteien einen paritätisch verwalteten Fonds ein oder stellen die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Verwendung dieser Mittel dient insbesondere:
a) zur Abdeckung der Kosten für den Vollzug,
b) für Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
c) zur Förderung der beruflichen Bildung (Kurskosten für Kursbesuche, Lohnausfall infolge Kursbesuch),
d) zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu pflegen und zu vertiefen.

Artikel 12
Aufgaben paritätische Organe
10075
Paritätische Landeskommission (PLK):
Zur flächendeckenden Umsetzung des GAV wird eine "Paritätische Landeskommission der Elektrobranche" (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB bestellt. Die PLK setzt sich aus je 8 Arbeitgebervertreter und je 8 Arbeitnehmervertreter (5 Unia-Vertreter und 3 Syna-Vertreter) zusammen. Die detaillierten Bestimmungen über Organisation und Administrationen der PLK sind in den Statuten der PLK (Anhang 1 GAV) geregelt. Die PLK hat folgende Aufgaben:
Aufgaben
a) GAV-, Lohn- und Arbeitszeitverhandlungen;
b) Vollzug dieses GAV und seiner AVE;
c) Beurteilung bezüglich die Unterschreitung des Mindestlohns auf Gesuch im Sinne von Art. 17.5 GAV hin;
d) Förderung der beruflichen Ausbildung (bspw. Förderung von Kursen zur Weiterbildung in einem Berufsfeld parallel und/oder zusätzlich zur Grundbildung);
e) Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV und der AVE notwendigen Massnahmen und Weisungen;
f) Weisungen zu Handen der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskosten- und Ausbildungsbeiträge;
g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskosten- und Ausbildungsbeiträge;
h) Beurteilung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung und Auslegung von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierten Anhänge;
i) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
j) Erstellung von Sanktionsweisungen an die PKs und deren Aufsicht;
k) Beurteilung über die GAV-/AVE-Unterstellung eines Arbeitgebers;
l) Behandlung von den Paritätischen Kommission zur Beurteilung unterbreiteten Fragen oder Vorschlägen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen;
– das Lohnbuchkontrollwesen betreffen;
– von allgemeinem paritätischem Interesse sind;
m) Suche nach einer gemeinsamen Lösung für den frühzeitigen Altersrücktritt für ältere Arbeitnehmer während der Vertragsdauer;
n) Bearbeitung von Fragen und Aufgaben welche an die PLK herangetragen werden;
o) Aufsicht über die PKs; insbesondere die festgestellten Verfehlungen aufgrund von durchgeführten Lohnbuchkontrollen und deren Sanktionen;
p) Orientierung der PKs über die Vorgaben des SECO, aber auch über andere, branchenbezogene gesetzliche Grundlagen, wie z. B. Niederspannungsinstallations-Verordnung NIV, EKAS, usw.
q) Definition der Kriterien und der Erstellung der GAV-Bestätigungen. Sie erlässt die dazu nötigen Weisungen.
r) Die PLK kann diese Aufgaben oder Teile dieser Aufgaben an dafür geeignete Organisationen oder PKs delegieren.
Der PLK, bzw. der PK, steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Im Weiteren befasst sich die PLK mit der Analyse der wirtschaftlichen Situation in der Elektro-Installationsbranche und beurteilt dabei insbesondere:
a) Wirtschaftslage;
b) Marktlage;
c) Arbeitsmarktlage;
d) Sozialbereich;
e) Teuerung.

Paritätische Kommissionen (PK):
Zum Vollzug dieses GAVs und zur Unterstützung der PLK können regionale oder kantonale paritätische Kommissionen (PK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB eingesetzt werden. Sie werden durch die regionalen Vertragsparteien besetzt. Die Paritätischen Kommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:
Aufgaben
a) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Ausbildungsbeiträge gemäss Weisungen der PLK;
b) Organisation gemeinsamer Ausbildungen oder Veranstaltungen;
c) Behandlung von Fragen, die ihr von den/der
– Vertragsparteien;
– Sektionen;
– PLK vorgelegt werden;
d) Durchführung von Baustellen- und Betriebskontrollen (Lohnbuchklontrollen) inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK bezüglich der Einhaltung der GAV-Bestimmungen sowie weiteren branchenbezogenen gesetzliche Grundlagen, wie z.B. Niederspannungs-Installationsverordnung NIV, EKAS.
e) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK;
f) bei festgestellten Verfehlungen Aussprechen von Nachforderungen;
g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Ausbildung;
i) Durchführung von Kontrollen bei Entsendebetrieben gemäss Weisungen der PLK;
j) Förderung und Unterstützung der Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) in Einzelfällen, Entscheid über Unterschreitung des Mindestlohns gemäss Weisungen der PLK;
Per 1.1.2022 erhalten sämtliche regionalen Paritätischen Kommissionen von der PLK die vollumfänglichen Kompetenzen gemäss Weisungen der PLK zur Durchführung der Kontrollen und der Sanktionen gemäss Art. 9.3 lit. d), f) und g) GAV.

Artikel 8 und 9
Folge bei Vertragsverletzung
10075
Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der PLK bzw. von der PK zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle GAV-Verletzungen vor, werden der Firma gemäss Entscheid der PLK bzw. der PK die Kontrollkosten, Verfahrenskosten und eine Konventionalstrafe auferlegt. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Dazu kann sie höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen. Ferner gilt Folgendes:
1. Die Konventionalstrafe wird auf Grundlage eines Reglements festgelegt, das von der PLK erarbeitet wurde.
2. Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Konventionalstrafe von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Nachzahlungen an die Arbeitnehmenden nicht miteingerechnet. Beläuft sich der Nachzahlungsbetrag auf mehr als CHF 30'000.--, so ist die PLK bzw. die PK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen.
3. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Konventionalstrafe bis CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist der Nachzahlungsbetrag höher als CHF 120'000.--, so ist die PLK bzw. die PK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen (max. 110% des Nachzahlungsbetrages).

Artikel 10
Sozialpläne
10075
Massenentlassungen beurteilen sich gem. Art. 335d – 335k OR. In Abweichung von Art. 335d Ziff. 1 gelten Kündigungen u.a. als Massenentlassung, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden: mindestens 8 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei Massenentlassungen die PK beiziehen. In Streitfällen kann die PLK angerufen werden, diese fungiert als Schiedsgericht gem. Art. 335j OR und entscheidet abschliessend.

Artikel 50
Schlichtungsverfahren
10075

Artikel 4 und 52
Friedenspflicht
10075


Artikel 4.2
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12900 05.03.2024 05.03.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.12712 26.06.2023 11.12.2023
13.12562 26.06.2023 10.11.2023
13.12387 26.06.2023 26.06.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12343 24.05.2022 26.05.2023
12.12342 24.05.2022 26.05.2023
12.11889 24.05.2022 24.11.2022
12.11683 24.05.2022 24.05.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11615 26.11.2021 03.01.2022
11.11469 26.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11203 01.01.2020 10.02.2021
10.11111 01.01.2020 22.12.2020