Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2012
bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2012 bis 31.05.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2012 bis 31.05.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäß Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung, und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Ausweises in leitender Funktion.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäß Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung, und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Ausweises in leitender Funktion.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Avenue de Tourbillon 33
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 99
www.bureaudesmetiers.ch
Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Walliser Handwerkerverband
Avenue de Tourbillon 33
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 99
www.bureaudesmetiers.ch
Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Avenue de Tourbillon 33
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 99
www.bureaudesmetiers.ch
Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Walliser Handwerkerverband
Avenue de Tourbillon 33
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 99
www.bureaudesmetiers.ch
Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Avenue de Tourbillon 33
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 99
www.bureaudesmetiers.ch
Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Walliser Handwerkerverband
Avenue de Tourbillon 33
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 99
www.bureaudesmetiers.ch
Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2011 (per 1.7.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2011: Artikel 2
Mitarbeiterkategorie | Dienstjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurIn | im 1. Jahr | CHF 23.45 |
im 2. Jahr | CHF 23.70 | |
im 3. Jahr | CHF 24.-- | |
ab dem 4. Jahr | CHF 25.10 | |
Montage-ElektrikerIn | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 24.80 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 25.10 | |
ElektroinstallateurIn/ElektromonteurIn/TelematikerIn | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 25.60 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.65 | |
SpezialmonteurIn | CHF 28.20 | |
LeitendeR MonteurIn | CHF 29.60 |
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2011: Artikel 2
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung | Beschrieb |
---|---|---|
Klasse 1 | Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur | |
Klasse 2 | Montage-Elektriker | |
Klasse 3 | Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | |
Klasse 4 | Spezialmonteur | Elektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Klasse 5 | Leitender Monteur | Spezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Artikel 16
Lohnerhöhung
2011 (per 1.7.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung der Reallöhne CHF 150.--.
Die Löhne, die über CHF 5'500.-- /Monat liegen, sind von dieser vertraglichen Erhöhung ausgenommen. Erhöhung der Mindestlöhne um CHF -.50/h im Vergleich zu 2010.
Zur Information:
Jedes Jahr passen die Vertragsparteien die Reallöhne an und setzen die Mindestlöhne fest.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2011: Artikel 1
Für die Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung der Reallöhne CHF 150.--.
Die Löhne, die über CHF 5'500.-- /Monat liegen, sind von dieser vertraglichen Erhöhung ausgenommen. Erhöhung der Mindestlöhne um CHF -.50/h im Vergleich zu 2010.
Zur Information:
Jedes Jahr passen die Vertragsparteien die Reallöhne an und setzen die Mindestlöhne fest.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2011: Artikel 1
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag/Regelung |
---|---|
Samstags- arbeit | Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis). |
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Artikel 19
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulagen |
---|---|
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entfernt | CHF 16.-- pro Mittagessen |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Normalarbeitszeit
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.
Artikel 11
Artikel 11
Überstunden / Überzeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% |
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% |
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.85% |
Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Militärinspektion | 0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann) |
Militärische Aushebung | 1 Tag |
Umzug | max. 1 Tag/Jahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 23
Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen | 100% des Lohnes |
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
ArbeitgeberIn | CHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.-- |
Arbeitnehmende | 0.5% des Bruttolohnes |
Artikel 41
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 9
Lernende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsschutz
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.
Artikel 6.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Paritätische Fonds
?
Kaution
Artikel 43
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 42
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 37
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.
Artikel 32
Artikel 32
Dokumente
GAV Elektro-Installations Freitleitungsgewerbe Kanton Wallis 2008
Löhne 2012 Elektro-, Installations- und Freileitungsgewerbe des Kantons Wallis
CCT installateurs électriciens et des montuers de lignes du canton du Valais 2008
Salaires 2012 Installateurs-électriciens et des monteurs de lignes du canton du Valais
Löhne 2012 Elektro-, Installations- und Freileitungsgewerbe des Kantons Wallis
CCT installateurs électriciens et des montuers de lignes du canton du Valais 2008
Salaires 2012 Installateurs-électriciens et des monteurs de lignes du canton du Valais