GAV des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes des Kantons Wallis

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2012 bis 31.05.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
4654
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
4654
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
4654
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4654
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4654
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäß Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4654
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäß Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Kontakt paritätische Organe
4654
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4654
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4654
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4654
2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieDienstjahrStundenlohn
FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurInim 1. JahrCHF 23.70
im 2. JahrCHF 23.95
im 3. JahrCHF 24.25
ab dem 4. JahrCHF 25.35
Montage-ElektrikerInim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 25.05
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 25.35
ElektroinstallateurIn/ElektromonteurIn/TelematikerInim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 25.85
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 26.90
SpezialmonteurIn CHF 28.50
LeitendeR MonteurIn CHF 29.90

Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2012: Artikel 2
Lohnkategorien
4654
LohnkategorieBerufsbezeichnungBeschrieb
Klasse 1Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur
Klasse 2Montage-Elektriker
Klasse 3 Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)
Klasse 4 SpezialmonteurElektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.
Klasse 5Leitender MonteurSpezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.

Artikel 16
Lohnerhöhung
4654
2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung der Reallöhne CHF 80.--/Monat, bzw. CHF -.45/h. Die Löhne, die über CHF 5'500.-- /Monat liegen, sind von dieser Erhöhung ausgenommen.



Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2012: Artikel 1
13. Monatslohn
4654
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4654
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
4654
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4654
ArbeitszeitZuschlag/Regelung
Samstags- arbeit Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis).
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und FeiertagsarbeitLohnzuschlag von 50%

Artikel 19
Spesenentschädigung
4654
SpesenartZulagen
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF 16.--/Monat
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF -.65/km
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entferntCHF 16.-- pro Mittagessen
Übernachtung auswärtsBezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage)
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahrenRückfahrt gilt als Arbeitszeit

Artikel 20
Normalarbeitszeit
4654
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.

Artikel 11
Überstunden / Überzeit
4654
ArbeitszeitLohnzuschlag
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr25%
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird25%
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wirdohne Zuschlag

Artikel 11 und 19
Ferien
4654
AlterskategorieFerientagePauschalentschädigung
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen25 Tage 11.3%
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr25 Tage 11.3%
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr30 Tage13.85%

Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4654
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern3 Tage
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter1 Tag
Militärinspektion0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann)
Militärische Aushebung1 Tag
Umzugmax. 1 Tag/Jahr

Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.

Artikel 23
Bezahlte Feiertage
4654
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:


Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.

Artikel 13
Krankheit
4654
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Unfall
4654
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4654
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4654
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen 100% des Lohnes

Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Pensionsregelungen
4654
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
4654
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4654
WerBetrag
ArbeitgeberInCHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.--
Arbeitnehmende0.5% des Bruttolohnes

Artikel 41
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
4654

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.

Artikel 9
Lernende
4654


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
4654


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Kündigungsfrist
4654
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4
Kündigungsschutz
4654

- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.

Artikel 6.1
Arbeitnehmervertretung
4654
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitgebervertretung
4654
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Kaution
4654


Artikel 43
Aufgaben paritätische Organe
4654
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.

Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen

Artikel 35, 36, 37 und 38
Folge bei Vertragsverletzung
4654
Artikel 42
Freistellung für Verbandstätigkeit
4654


Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
4654


Artikel 37
Schlichtungsverfahren
4654
StufeZuständiges Organ
1. StufeEngere Paritätische Berufskommission
2. StufeBerufliches Schiedsgericht

Artikel 39
Friedenspflicht
4654
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.

Artikel 32
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12802 26.07.2023 21.12.2023
12.12438 26.07.2023 26.07.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12333 01.01.2021 24.05.2023
11.12008 01.01.2021 21.12.2022
11.11562 01.01.2021 30.12.2021
11.11281 01.01.2021 28.05.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11010 01.01.2018 17.12.2020