GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung RETAVAL Kanton Wallis

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2008 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.02.2010 bis 31.12.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
2378
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
2378
Gilt für Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe; Landschaftsgärtnereien; Unternehmen des industriellen Rohrleitungsbaus; Elektro-Installationsunternehmen; Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
2378
Gilt für qualifizierte, spezialisierte und nicht-qualifizierte, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind:
- Selbständigerwerbende;
- Familienmitglieder des Betriebsinhabers;
- Kaderangestellte;
- Fach- und Verwaltungspersonal;
- Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2378
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2378
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe, Landschaftsgärtnereien, Unternehmen des industriellen Rohrleitungsbaus, Elektro-Installationsunternehmen, Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe, Metallbauunternehmen.

Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2378
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, anderseits, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung, mit Ausnahme der Selbstständigerwerbenden, der Familienmitglieder des
Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals, sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2378
Jeder unterzeichnende Verband kann den vorliegenden Vertrag kündigen, der damit hinfällig wird. Die Kündigung muss per eingeschriebenen Brief mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres eingehen, erstmals per 31. Dezember 2017.

Wird der Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gekündigt, erneuert er sich stillschweigend von Jahr zu Jahr.

Artikel 10
Kontakt paritätische Organe
2378
RETAVAL-Stiftung
c/o Walliser Handwerkerverband
Av. de Tourbillon 33
1950 Sitten
info@bureaudesmetiers.ch
www.retaval.ch

Unia Valais:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2378
RETAVAL-Stiftung
c/o Walliser Handwerkerverband
Av. de Tourbillon 33
1950 Sitten
info@bureaudesmetiers.ch
www.retaval.ch

Unia Valais:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2378
RETAVAL-Stiftung
c/o Walliser Handwerkerverband
Av. de Tourbillon 33
1950 Sitten
info@bureaudesmetiers.ch
www.retaval.ch

Unia Valais:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Pensionsregelungen
2378
Zweck:
Die Kasse RETAVAL versichert die Personen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.

Eintrittsalter:
Frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters unter Ausschluss jeglicher weiterer Leistungen zeitweiliger Altersrenten.

Finanzierung:
Der reglementarische Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber getragen. Der Beitrag beträgt 1.7% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.85%) und Arbeitnehmer (0.85%) bezahlt.

Anspruchsberechtigte:
Versicherte, die 20 Jahre lang an eine anerkannte GV-Einrichtung Beiträge eingezahlt haben und die, die letzten 15 Jahre, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen, in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig waren.

Leistungen:
Der Jahresbetrag der Vorpensionierungsrente wird auf der Grundlage des durchschnittlichen massgebenden Lohnes der drei letzten Jahre ermittelt, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen. Er entspricht 75% des massgebenden Lohnes, höchstens aber CHF 48’000.-- pro Jahr.

Härtefallersatzleistungen:
Wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der Vorpensionierung weniger als 20 Jahre an eine anerkannte GVE Beiträge eingezahlt hat oder weniger als 15 Jahre in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 b, Ziff. 5 vorgesehene Rente um 1/20 bzw. 1/15 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.
Versicherte, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu 70% invalid sind oder die infolge Krankheit, Unfall oder Schwinden der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten ihren Beruf oder jede andere Tätigkeit, die ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen oder Fähigkeiten entsprechen, nicht mehr ausüben können und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in einem der Kasse RETAVAL angeschlossenen Berufszweig tätig waren, können keinen Anspruch auf Vorpensionierung geltend machen, solange sie invalid sind.

Artikel 2 und 5
Frühpensionierung
2378
Zweck:
Die Kasse RETAVAL versichert die Personen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.

Eintrittsalter:
Frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters unter Ausschluss jeglicher weiterer Leistungen zeitweiliger Altersrenten.

Finanzierung:
Der reglementarische Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber getragen. Der Beitrag beträgt 1.7% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.85%) und Arbeitnehmer (0.85%) bezahlt.

Anspruchsberechtigte:
Versicherte, die 20 Jahre lang an eine anerkannte GV-Einrichtung Beiträge eingezahlt haben und die, die letzten 15 Jahre, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen, in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig waren.

Leistungen:
Der Jahresbetrag der Vorpensionierungsrente wird auf der Grundlage des durchschnittlichen massgebenden Lohnes der drei letzten Jahre ermittelt, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen. Er entspricht 75% des massgebenden Lohnes, höchstens aber CHF 48’000.-- pro Jahr.

Härtefallersatzleistungen:
Wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der Vorpensionierung weniger als 20 Jahre an eine anerkannte GVE Beiträge eingezahlt hat oder weniger als 15 Jahre in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 b, Ziff. 5 vorgesehene Rente um 1/20 bzw. 1/15 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.
Versicherte, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu 70% invalid sind oder die infolge Krankheit, Unfall oder Schwinden der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten ihren Beruf oder jede andere Tätigkeit, die ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen oder Fähigkeiten entsprechen, nicht mehr ausüben können und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in einem der Kasse RETAVAL angeschlossenen Berufszweig tätig waren, können keinen Anspruch auf Vorpensionierung geltend machen, solange sie invalid sind.

Artikel 2 und 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2378
Der reglementarische Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber getragen.
Der Beitrag beträgt 1.7% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.85%) und Arbeitnehmer (0.85%) bezahlt.

Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
2378
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Christliche Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
2378
Walliser Verband der Landschaftsgärtner (WVLg)
Walliser Verband der Elektro-Installationsunternehmen (WVEI)
suissetec Valais romand
suissetec Oberwallis
Association des maîtres ferblantiers-appareilleurs du Bas-Valais (AMFA)
Verband des industriellen Rohrleitungsbaus (WVLg)
Verband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)
Aufgaben paritätische Organe
2378
Die Leitung der Kasse RETAVAL wird dem Stiftungsrat anvertraut (nachfolgend: paritätischer Rat), dem folgende Kompetenzen obliegen:
a) Erstellung des Reglements und gegebenenfalls der Richtlinien der Kasse;
b) Genehmigung der Jahresrechnung, der Berichte der Kontrollstelle und der Revisoren;
c) Überwachung der Einhaltung und des Vollzugs des vorliegenden Vertrages, des Reglements und der Richtlinien der Kasse (im Einklang mit Art. 8);
d) Regelung der durch den vorliegenden Vertrag nicht definierten Sonderfälle;
e) Beschlussfassung über die Gewinnverwendung sowie über die Anlage der Kassenfonds. Der paritätische Rat kann diese Kompetenz an eine vom ihm bestimmte Anlagekommission übertragen;
f) Eintreibung der Kassenguthaben;
g) Ernennung der Anlagekommission;
h) Schlichtungsstelle im Sinne von Art. 7 des vorliegenden Vertrages;
i) Ernennung des Kassenverwalters, des anerkannten Kassenexperten sowie der Kontrollstelle

Artikel 6
Schlichtungsverfahren
2378


Artikel 7
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