GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2011 bis 29.02.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
4029
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
4029
Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
4029
Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
- Lehrlinge

Artikel 3.3 et 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4029
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4029
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung
tätig sind.
Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4029
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung
tätig sind.
Ausgenommen sind weiter:
a. Familienangehörigen der Arbeitgeber;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
e. Lehrlinge.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4029
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4
Kontakt paritätische Organe
4029
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4029
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4029
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4029
2011:
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Monteur 1: Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis EFZ und in der Lage selbständig zu arbeiten1. Jahr nach LAPCHF 3'900.--CHF 22.50
2. Jahr nach LAPCHF 4'050.--CHF 23.37
3. Jahr nach LAPCHF 4'200.--CHF 24.24
4. Jahr nach LAPCHF 4'400.--CHF 25.39
5. Jahr nach LAPCHF 4'550.--CHF 26.25
6. Jahr nach LAPCHF 4'650.--CHF 27.12
Monteur 2a: Arbeitnehmende mit Eidgenossischem Berufsattest EBA in der Gebäudetechnikbranche, sowie Arbeitnehmende mit handwerklich/gewerblichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche 1. Jahr nach LAPCHF 3'600.-- CHF 20.77
2. Jahr nach LAPCHF 3'750.--CHF 21.64
3. Jahr nach LAPCHF 3'900.--CHF 22.50
4. Jahr nach LAPCHF 4'100.--CHF 23.65
Monteur 2b: Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis ab 20. Alterjahr 1. Jahr nach LAPCHF 3'500.-- CHF 20.20
2. Jahr nach LAPCHF 3'600.--CHF 20.77
3. Jahr nach LAPCHF 3'700.--CHF 21.35
4. Jahr nach LAPCHF 3'850.--CHF 22.22

Artikel 39; Anhang 7
Lohnerhöhung
4029
2011:
Erhöhung der Lohnsumme um 1.2%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Mindestlöhne um CHF 50.-- ab dem 4. Jahr nach der LAP.



Artikel 41.1; Anhang 7
13. Monatslohn
4029
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4029
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
4029
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4029
ArbeitszeitZuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)50% Lohnzuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00), sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurde25%
Sonn- und Feiertagsarbeit (00:00-24:00)100% Lohnzuschlag
Dauernde Nachtarbeit10% Zeitzuschlag

Artikel 43
Schichtarbeit
4029
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Pikettdienst
4029
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Spesenentschädigung
4029
Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.

Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Anhang 7
weitere Zuschläge
4029
Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1
Normalarbeitszeit
4029
Jahresbruttoarbeitszeit 2'080 h, bzw. 40 h/Woche

Artikel 25
Überstunden / Überzeit
4029
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag

Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet ArbeitgeberIn, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.

Artikel 42
Ferien
4029
2010 - 2012
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-35. Altersjahr24 Tage
36.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4029
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
Pflege von Familienmitgliedernbis 3 Tage

Artikel 34
Bezahlte Feiertage
4029
Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäs eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen

Artikel 31
Bildungsurlaub
4029
Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr

Artikel 23 und 24
Krankheit
4029
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Unfall
4029
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4029


Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 34 und 50.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4029
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:
WerEntschädigung
bis 4 Wochen 100% des Lohnes
Danach:
WerEntschädigung
Dienstleistende und Durchdiener (während 300 Tagen, sofern nach Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben)80% des Lohnes
Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Dienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt80% des Lohnes

Artikel 55.2
Pensionsregelungen
4029
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Artikel 33
Frühpensionierung
4029
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Artikel 33
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4029
WerBeitrag
Arbeitnehmende/rCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden + Grundbeitrag von CHF 240.--

Artikel 20.3
Schutz der Persönlichkeit 
4029


Artikel 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
4029


Artikel 21
Sexuelle Belästigung
4029


Artikel 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
4029
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22
Lernende
4029


Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Junge Arbeitnehmende
4029


Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Kündigungsfrist
4029
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59, 60 und 61
Kündigungsschutz
4029
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63
Arbeitnehmervertretung
4029
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
4029
Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)
Paritätische Fonds
4029
Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK
Kaution
4029
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und Grundbeitrages.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 6 (Kaution)
Aufgaben paritätische Organe
4029
Paritätische Landeskommission (PLK):
- Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna); detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteiung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche

Paritätische Kommissionen (PK):
Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt.

Artikel 10 und 11
Folge bei Vertragsverletzung
4029
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
4029
Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung

Artikel 24
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4029


Artikel 14
Sozialpläne
4029


Artikel 68
Schlichtungsverfahren
4029

Artikel 9
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12864 15.02.2024 15.02.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12564 24.05.2023 09.11.2023
14.12559 24.05.2023 07.11.2023
14.12456 24.05.2023 05.10.2023
14.12347 24.05.2023 01.06.2023
14.12334 24.05.2023 24.05.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.12266 23.09.2022 17.04.2023
13.11890 23.09.2022 24.11.2022
13.11838 23.09.2022 05.10.2022
13.11826 23.09.2022 23.09.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.11474 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11199 01.01.2020 11.02.2021
11.11112 01.01.2020 22.12.2020