Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2011
bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2011 bis 29.02.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2011 bis 29.02.2012
Örtlicher Geltungsbereich
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.
Ausgenommen sind:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
- Lehrlinge
Artikel 3.3 et 3.4
Ausgenommen sind:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
- Lehrlinge
Artikel 3.3 et 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung
tätig sind.
Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung
tätig sind.
Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung
tätig sind.
Ausgenommen sind weiter:
a. Familienangehörigen der Arbeitgeber;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
e. Lehrlinge.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung
tätig sind.
Ausgenommen sind weiter:
a. Familienangehörigen der Arbeitgeber;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
e. Lehrlinge.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.
Artikel 19.4
Artikel 19.4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2011:
Artikel 39; Anhang 7
Mitarbeiterkategorie | Berufserfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|---|
Monteur 1: Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis EFZ und in der Lage selbständig zu arbeiten | 1. Jahr nach LAP | CHF 3'900.-- | CHF 22.50 |
2. Jahr nach LAP | CHF 4'050.-- | CHF 23.37 | |
3. Jahr nach LAP | CHF 4'200.-- | CHF 24.24 | |
4. Jahr nach LAP | CHF 4'400.-- | CHF 25.39 | |
5. Jahr nach LAP | CHF 4'550.-- | CHF 26.25 | |
6. Jahr nach LAP | CHF 4'650.-- | CHF 27.12 | |
Monteur 2a: Arbeitnehmende mit Eidgenossischem Berufsattest EBA in der Gebäudetechnikbranche, sowie Arbeitnehmende mit handwerklich/gewerblichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche | 1. Jahr nach LAP | CHF 3'600.-- | CHF 20.77 |
2. Jahr nach LAP | CHF 3'750.-- | CHF 21.64 | |
3. Jahr nach LAP | CHF 3'900.-- | CHF 22.50 | |
4. Jahr nach LAP | CHF 4'100.-- | CHF 23.65 | |
Monteur 2b: Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis ab 20. Alterjahr | 1. Jahr nach LAP | CHF 3'500.-- | CHF 20.20 |
2. Jahr nach LAP | CHF 3'600.-- | CHF 20.77 | |
3. Jahr nach LAP | CHF 3'700.-- | CHF 21.35 | |
4. Jahr nach LAP | CHF 3'850.-- | CHF 22.22 |
Artikel 39; Anhang 7
Lohnerhöhung
2011:
Erhöhung der Lohnsumme um 1.2%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Mindestlöhne um CHF 50.-- ab dem 4. Jahr nach der LAP.
Artikel 41.1; Anhang 7
Erhöhung der Lohnsumme um 1.2%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Mindestlöhne um CHF 50.-- ab dem 4. Jahr nach der LAP.
Artikel 41.1; Anhang 7
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 40
Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 40
Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 40
Artikel 40
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | 50% Lohnzuschlag |
Abendarbeit (20h00-23h00), sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurde | 25% |
Sonn- und Feiertagsarbeit (00:00-24:00) | 100% Lohnzuschlag |
Dauernde Nachtarbeit | 10% Zeitzuschlag |
Artikel 43
Schichtarbeit
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%
Artikel 43.4
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%
Artikel 43.4
Pikettdienst
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%
Artikel 43.4
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%
Artikel 43.4
Spesenentschädigung
Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.
Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Artikel 44 und 45; Anhang 7
Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Artikel 44 und 45; Anhang 7
weitere Zuschläge
Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.
Artikel 46.1
Artikel 46.1
Normalarbeitszeit
Jahresbruttoarbeitszeit 2'080 h, bzw. 40 h/Woche
Artikel 25
Artikel 25
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet ArbeitgeberIn, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 42
Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet ArbeitgeberIn, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 42
Ferien
2010 - 2012
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage |
21.-35. Altersjahr | 24 Tage |
36.-49. Altersjahr | 25 Tage |
50.-54. Altersjahr | 27 Tage |
55.-60. Altersjahr | 28 Tage |
61.-65. Altersjahr | 30 Tage |
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN | 3 Tage |
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag |
Pflege von Familienmitgliedern | bis 3 Tage |
Artikel 34
Bezahlte Feiertage
Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäs eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen
Artikel 31
Artikel 31
Bildungsurlaub
Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr
Artikel 23 und 24
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr
Artikel 23 und 24
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 34 und 50.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:
Danach:
Rekrutenschule:
Artikel 55.2
Wer | Entschädigung |
---|---|
bis 4 Wochen | 100% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Dienstleistende und Durchdiener (während 300 Tagen, sofern nach Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben) | 80% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes |
Dienstleistende mit Kindern | 80% des Lohnes |
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% des Lohnes |
Artikel 55.2
Pensionsregelungen
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Artikel 33
Artikel 33
Frühpensionierung
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Artikel 33
Artikel 33
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende/r | CHF 25.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 25.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden + Grundbeitrag von CHF 240.-- |
Artikel 20.3
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 21
Sexuelle Belästigung
Artikel 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 22
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 22
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 59, 60 und 61
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 63
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 63
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)
Paritätische Fonds
Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und Grundbeitrages.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 6 (Kaution)
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und Grundbeitrages.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 6 (Kaution)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Landeskommission (PLK):
- Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna); detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteiung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche
Paritätische Kommissionen (PK):
Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt.
Artikel 10 und 11
- Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna); detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteiung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche
Paritätische Kommissionen (PK):
Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt.
Artikel 10 und 11
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung
Artikel 24
Artikel 24
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 14
Sozialpläne
Artikel 68
Schlichtungsverfahren
Artikel 9