GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2014 bis 28.02.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2014 bis 28.02.2015
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
5999
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
5999
Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
5999
Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
- Lehrlinge

Artikel 3.3 et 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5999
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5999
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5999
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind weiter:
a. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber... ;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5999
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4
Kontakt paritätische Organe
5999
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5999
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5999
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5999
Basislöhne ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Monteur 11. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'000.--CHF 23.08
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
5. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'700.--CHF 27.12
Monteur 2a (neu)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.-- CHF 21.93
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'900.--CHF 22.50
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'050.--CHF 23.37
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
Monteur 2b (alt: 2a)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'650.-- CHF 21.06
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.--CHF 21.93
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'950.--CHF 22.79
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'150.--CHF 23.95
Monteur 2c (alt: 2b)1. Jahr nach AnstellungCHF 3'550.-- CHF 20.48
2. Jahr nach AnstellungCHF 3'650.--CHF 21.06
3. Jahr nach AnstellungCHF 3'750.--CHF 21.64
4. Jahr nach AnstellungCHF 3'900.--CHF 22.50

Artikel 39; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
Lohnkategorien
5999
Monteur 1:
Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitsausweis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten.
Monteur 2a:
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche.
Monteur 2b:
Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.
Monteur 2c:
Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfach Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Artikel 39.3; Anhang 8 GAV
Lohnerhöhung
5999


2014 (per 1.4.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (Anspruch für Arbeitnehmende, welche vor dem 1.7.2013 bereits fest im Betrieb angestellt waren). Lohnerhöhungen infolge Anpassung der Minimallöhne per 2014 sowie Lohnerhöhungen per 1.1.2013 können mit dieser generellen Lohnanpassung verrechnet werden.



Artikel 41.1; Zusatzvereinbarungen 2014 und 2015
13. Monatslohn
5999
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5999
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
5999
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5999
ArbeitszeitZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00:00-24:00100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0050%
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0010% Zeitkompensation

Artikel 43
Schichtarbeit
5999
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Pikettdienst
5999
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Spesenentschädigung
5999
Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.

Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
weitere Zuschläge
5999
Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1
Normalarbeitszeit
5999
Jahresbruttoarbeitszeit 2014: 2'088 h
40 h/Woche

Artikel 25; Zusatzvereinbarung 2014
Überstunden / Überzeit
5999
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag

Artikel 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
5999
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 29.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5999
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
Pflege von Familienmitgliedernbis 3 Tage

Artikel 34
Bezahlte Feiertage
5999
Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen

Artikel 31
Bildungsurlaub
5999
Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr

Artikel 23 und 24
Krankheit
5999
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Unfall
5999
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5999


Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 34 und 50.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5999
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:

Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Dienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes

Für die darüber hinausgehende Zeit:
WerEntschädigung
Dienstleistende80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben80% des Lohnes

Artikel 55.2
Pensionsregelungen
5999
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Frühpensionierung
5999
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5999
WerBeitrag
Arbeitnehmende/rCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden + Grundbeitrag von CHF 240.--, bzw. CHF 20.-- pro Monat

Artikel 20.3
Schutz der Persönlichkeit 
5999


Artikel 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5999


Artikel 21
Sexuelle Belästigung
5999


Artikel 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5999
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22
Lernende
5999
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Junge Arbeitnehmende
5999
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Kündigungsfrist
5999
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59, 60 und 61
Kündigungsschutz
5999
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63
Arbeitnehmervertretung
5999
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
5999
Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)
Paritätische Fonds
5999
Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK
Kaution
5999
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
5999


Paritätischen Kommissionen (PK)
Die PK haben insbesondere die Aufgaben:

b) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
f) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
i) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
k) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK
gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;


Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.
Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)
Die PLK befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;

c) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
d) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;

g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
h) dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
i) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;

l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
m) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;


Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durch führen zu lassen.

Artikel 10 und 11
Folge bei Vertragsverletzung
5999
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
5999
Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung

Artikel 24
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5999


Artikel 14
Sozialpläne
5999


Artikel 68
Schlichtungsverfahren
5999

Artikel 9
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFound
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12864 15.02.2024 15.02.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12564 24.05.2023 09.11.2023
14.12559 24.05.2023 07.11.2023
14.12456 24.05.2023 05.10.2023
14.12347 24.05.2023 01.06.2023
14.12334 24.05.2023 24.05.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.12266 23.09.2022 17.04.2023
13.11890 23.09.2022 24.11.2022
13.11838 23.09.2022 05.10.2022
13.11826 23.09.2022 23.09.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.11474 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11199 01.01.2020 11.02.2021
11.11112 01.01.2020 22.12.2020