Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.07.2018
bis 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2018 bis 31.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2018 bis 31.01.2019
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Ausgenommen sind:
die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.
Artikel 3.1
Ausgenommen sind:
die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs. 1 ArG
– Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
– Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage und Art. 34 Absenzen. Die Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs. 1 ArG
– Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
– Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage und Art. 34 Absenzen. Die Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.
Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.
Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.
Ausgenommen sind weiter:
a. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber... ;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.
Ausgenommen sind weiter:
a. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber... ;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.
Artikel 19.4
Artikel 19.4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 39; Anhang 8: Vereinbarung 2014
Mitarbeiterkategorie | Berufserfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|---|
Monteur 1 | 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'000.-- | CHF 23.08 |
3. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'300.-- | CHF 24.81 | |
5. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'700.-- | CHF 27.12 | |
Monteur 2a (neu) | 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 3'800.-- | CHF 21.93 |
2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 3'900.-- | CHF 22.50 | |
3. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'050.-- | CHF 23.37 | |
4. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'300.-- | CHF 24.81 | |
Monteur 2b (alt: 2a) | 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 3'650.-- | CHF 21.06 |
2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 3'800.-- | CHF 21.93 | |
3. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 3'950.-- | CHF 22.79 | |
4. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'150.-- | CHF 23.95 | |
Monteur 2c (alt: 2b) | 1. Jahr nach Anstellung | CHF 3'550.-- | CHF 20.48 |
2. Jahr nach Anstellung | CHF 3'650.-- | CHF 21.06 | |
3. Jahr nach Anstellung | CHF 3'750.-- | CHF 21.64 | |
4. Jahr nach Anstellung | CHF 3'900.-- | CHF 22.50 |
Artikel 39; Anhang 8: Vereinbarung 2014
Lohnkategorien
Monteur 1:
Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitsausweis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten.
Monteur 2a:
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche.
Monteur 2b:
Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.
Monteur 2c:
Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfach Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben.
Artikel 39.3; Anhang 8
Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitsausweis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten.
Monteur 2a:
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche.
Monteur 2b:
Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.
Monteur 2c:
Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfach Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben.
Artikel 39.3; Anhang 8
Lohnerhöhung
2018 (per 1.7.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtliche unterstellten Unternehmen verwenden 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2017, zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2017 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen. Mindestlohnstufenanpassungen gelten nicht als Lohnerhöhungen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 41.1; Anhang 8: Vereinbarung 2018
Sämtliche unterstellten Unternehmen verwenden 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2017, zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2017 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen. Mindestlohnstufenanpassungen gelten nicht als Lohnerhöhungen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 41.1; Anhang 8: Vereinbarung 2018
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 40
Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 40
Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 40
Artikel 40
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zeit | Zuschlag |
---|---|---|
Sonn- und Feiertage | 00:00-24:00 | 100% |
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden | 20:00-23:00 | 25% |
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr | 23:00-06:00 | 50% |
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr | 23:00-06:00 | 10% Zeitkompensation |
Artikel 43
Schichtarbeit
Pikettdienst:
– Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
– Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%
Artikel 43.4
– Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
– Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%
Artikel 43.4
Pikettdienst
Pikettdienst:
– Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
– Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%
Artikel 43.4
– Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
– Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%
Artikel 43.4
Spesenentschädigung
Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.
Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Artikel 44 und 45; Anhang 8: Zusatzvereinbarung 2014
Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Artikel 44 und 45; Anhang 8: Zusatzvereinbarung 2014
weitere Zuschläge
Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.
Artikel 46.1
Artikel 46.1
Normalarbeitszeit
Jahresbruttoarbeitszeit 2018 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage): 2'088 h
Jahresbruttoarbeitszeit 2017: 2'080 h
40 h/Woche
Artikel 25; Anhang 8: Vereinbarung 2017 und 2018
Jahresbruttoarbeitszeit 2017: 2'080 h
40 h/Woche
Artikel 25; Anhang 8: Vereinbarung 2017 und 2018
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag
Artikel 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag
Artikel 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage |
21.-49. Altersjahr | 25 Tage |
50.-54. Altersjahr | 27 Tage |
55.-60. Altersjahr | 28 Tage |
61.-65. Altersjahr | 30 Tage |
Artikel 29.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN | 3 Tage |
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag |
Pflege von Familienmitgliedern | bis 3 Tage |
Artikel 34
Bezahlte Feiertage
Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen
Artikel 31
Artikel 31
Bildungsurlaub
Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr
Artikel 23 und 24
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr
Artikel 23 und 24
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 34 und 50.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:
Rekrutenschule:
Für die darüber hinausgehende Zeit:
Artikel 55.2
Rekrutenschule:
Wer | Entschädigung |
---|---|
Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes |
Dienstleistende mit Kindern | 80% des Lohnes |
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
Für die darüber hinausgehende Zeit:
Wer | Entschädigung |
---|---|
Dienstleistende | 80% des Lohnes |
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben | 80% des Lohnes |
Artikel 55.2
Pensionsregelungen
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).
Artikel 33
Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).
Artikel 33
Frühpensionierung
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).
Artikel 33
Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).
Artikel 33
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Vollzugskostenbeitrag | Weiterbildungsbeitrag | Total |
---|---|---|---|
Arbeitnehmende/r (pro Monat) | CHF 20.-- | CHF 5.-- | CHF 25.-- |
Arbeitgeber (pro Monat und GAV-Unterstellte/m) | CHF 20.-- | CHF 5.-- | CHF 25.-- + Grundbeitrag von CHF 240.--, bzw. CHF 20.-- pro Monat |
Artikel 20.3
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 21
Sexuelle Belästigung
Artikel 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 22
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 22
Lernende
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).
Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage
Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage
Junge Arbeitnehmende
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).
Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage
Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 59, 60 und 61
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 63
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 63
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)
Paritätische Fonds
Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Paritätischen Kommissionen (PK)
Die PK haben insbesondere die Aufgaben:
b) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
f) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
i) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
k) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK
gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;
Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.
Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.
Paritätische Landeskommission (PLK)
Die PLK befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
c) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
d) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;
g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
h) dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
i) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
m) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durch führen zu lassen.
Artikel 10 und 11
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung
Artikel 24
Artikel 24
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 14
Sozialpläne
Artikel 68
Schlichtungsverfahren
Artikel 9