GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2018 bis 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2018 bis 31.01.2019
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Örtlicher Geltungsbereich
10283
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Ausgenommen sind:
die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10283
Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
10283
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:
– Familienangehörige der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs. 1 ArG
– Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
– Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage und Art. 34 Absenzen. Die Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10283
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10283
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10283
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind weiter:
a. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber... ;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10283
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4
Kontakt paritätische Organe
10283

Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch
 

Kontakt Arbeitnehmervertretung
10283
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
10283
Basislöhne ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Monteur 11. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'000.--CHF 23.08
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
5. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'700.--CHF 27.12
Monteur 2a (neu)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.-- CHF 21.93
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'900.--CHF 22.50
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'050.--CHF 23.37
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
Monteur 2b (alt: 2a)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'650.-- CHF 21.06
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.--CHF 21.93
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'950.--CHF 22.79
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'150.--CHF 23.95
Monteur 2c (alt: 2b)1. Jahr nach AnstellungCHF 3'550.-- CHF 20.48
2. Jahr nach AnstellungCHF 3'650.--CHF 21.06
3. Jahr nach AnstellungCHF 3'750.--CHF 21.64
4. Jahr nach AnstellungCHF 3'900.--CHF 22.50

Artikel 39; Anhang 8: Vereinbarung 2014
Lohnkategorien
10283
Monteur 1:
Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitsausweis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten.
Monteur 2a:
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche.
Monteur 2b:
Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.
Monteur 2c:
Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfach Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Artikel 39.3; Anhang 8
Lohnerhöhung
10283
2018 (per 1.7.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtliche unterstellten Unternehmen verwenden 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2017, zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2017 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen. Mindestlohnstufenanpassungen gelten nicht als Lohnerhöhungen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 41.1; Anhang 8: Vereinbarung 2018
13. Monatslohn
10283
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10283
ArbeitszeitZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00:00-24:00100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0050%
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0010% Zeitkompensation

Artikel 43
Pikettdienst
10283
Pikettdienst:
– Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
– Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Spesenentschädigung
10283
Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.

Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Anhang 8: Zusatzvereinbarung 2014
weitere Zuschläge
10283
Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1
Normalarbeitszeit
10283
Jahresbruttoarbeitszeit 2018 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage): 2'088 h

Jahresbruttoarbeitszeit 2017: 2'080 h
40 h/Woche

Artikel 25; Anhang 8: Vereinbarung 2017 und 2018
Überstunden / Überzeit
10283
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag

Artikel 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
10283
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 29.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10283
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
Pflege von Familienmitgliedernbis 3 Tage

Artikel 34
Bezahlte Feiertage
10283
Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen

Artikel 31
Bildungsurlaub
10283
Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr

Artikel 23 und 24
Krankheit
10283
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 49.1 und 50.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10283


Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 34 und 50.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10283
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:

Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Dienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes

Für die darüber hinausgehende Zeit:
WerEntschädigung
Dienstleistende80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben80% des Lohnes

Artikel 55.2
Frühpensionierung
10283
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10283
WerVollzugskostenbeitragWeiterbildungsbeitragTotal
Arbeitnehmende/r (pro Monat)CHF 20.--CHF 5.--CHF 25.--
Arbeitgeber (pro Monat und GAV-Unterstellte/m)CHF 20.--CHF 5.-- CHF 25.-- + Grundbeitrag von CHF 240.--, bzw. CHF 20.-- pro Monat

Artikel 20.3
Sexuelle Belästigung
10283


Artikel 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10283
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22
Lernende
10283
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Junge Arbeitnehmende
10283

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage



Artikel 29; OR 329e

Kündigungsfrist
10283
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59, 60 und 61
Kündigungsschutz
10283
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63
Arbeitnehmervertretung
10283
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
10283
Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)
Paritätische Fonds
10283
Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK
Kaution
10283
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
10283


Paritätischen Kommissionen (PK)
Die PK haben insbesondere die Aufgaben:

b) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
f) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
i) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
k) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK
gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;


Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.
Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)
Die PLK befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;

c) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
d) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;

g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
h) dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
i) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;

l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
m) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;


Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durch führen zu lassen.

Artikel 10 und 11
Folge bei Vertragsverletzung
10283
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
10283
Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung

Artikel 24
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10283


Artikel 14
Schlichtungsverfahren
10283

Artikel 9
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