GAV der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2012 bis 31.05.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
3708
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
3708
Gilt für die die Unternehmen der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle (Spengler-, Dachdecker-, Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsbetriebe). Der GAV gilt, was Entlöhnung, Arbeitszeit und Vorpensionierung anbetrifft, ebenfalls für Personalverleih- und Temporärfirmen sowie für deren Arbeitnehmer und ebenfalls für sämtliche ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer, die im Kanton Wallis Arbeiten verrichten lassen oder ausführen. Der GAV – insbesondere Art. 6.2, 7.2, 7.5, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 sowie das Lohnabkommen – gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die von Firmen mit Sitz ausserhalb des Kantons im Wallis beschäftigt werden.

Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
3708
Gilt für alle in den unterstellten Unternehmen angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer (vgl. Bestimmungen zu Geltungsbereich betrieblich). Der GAV gilt, was Entlöhnung, Arbeitszeit und Vorpensionierung anbetrifft, ebenfalls für Personalverleih- und Temporärfirmen sowie für deren Arbeitnehmer und ebenfalls für sämtliche ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer, die im Kanton Wallis Arbeiten verrichten lassen oder ausführen. Der GAV – insbesondere Art. 6.2, 7.2, 7.5, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 sowie das Lohnabkommen – gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die von Firmen mit Sitz ausserhalb des Kantons im Wallis beschäftigt werden.

Nicht unterstelltes Personal: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das leitende Kader, das kaufmännische und technische Personal sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3708
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3708
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Unternehmen der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle (Spengler-, Dachdecker-, Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsbetriebe) sowie für alle in diesen Unternehmen angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Anstellungs- und Entlöhungsart, für Unternehmen anderer Branchen und Private, die für Drittpersonen Berufsarbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeinehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten, Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3708
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Unternehmen der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle (Spengler-, Dachdecker-, Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsbetriebe) sowie für alle in diesen Unternehmen angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Anstellungs- und Entlöhungsart, für Unternehmen anderer Branchen und Private, die für Drittpersonen Berufsarbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeinehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten, Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3708
Wird der Vertrag nicht per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt, so läuft er jeweils stillschweigend um ein Jahr weiter.

Artikel 43 und 45
Kontakt paritätische Organe
3708
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch

Paritätische Berufskommission der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Avenue de Tourbillon 33
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3708
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch

Paritätische Berufskommission der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Avenue de Tourbillon 33
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3708
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch

Paritätische Berufskommission der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Avenue de Tourbillon 33
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Löhne / Mindestlöhne
3708
Mindestlöhne 2011 (per 1.8.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieErfahrungStundenlohn
Qualifizierte ArbeitnehmerInnenim 1. Jahr nach der LehreCHF 23.20
im 2. Jahr nach der LehreCHF 24.40
im 3. Jahr nach der LehreCHF 24.95
im 4. Jahr nach der LehreCHF 26.45
HilfsarbeiterInnenArbeitnehmerInnen, älter als 20, bis zu 3 Jahre BerufserfahrungCHF 21.--
ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 22.--

Artikel 14; Lohnabkommen 2011
Lohnerhöhung
3708
2011 (per 1.8.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Reallöhne aller Arbeitnehmer im Stundenlohn werden ab dem 1. Januar 2011 um CHF -.30/h, bzw. um CHF 55.--/Monat für Arbeitnehmer im Monatslohn. Erhöhung der Mindestlöhne für qualifizierte Arbeitnehmer um CHF -.30/h im Vergleich zu 2010.



Artikel 14.2; Lohnabkommen 2011
13. Monatslohn
3708
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.

Artikel 16
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3708
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.

Artikel 16
Dienstaltersgeschenke
3708
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.

Artikel 16
Kinderzulagen
3708


Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3708
ArbeitszeitZuschlag
Abendarbeit (20:00-23:00)25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00), sowie Sonn- und Feiertage50% Lohnzuschlag
Arbeit an Samstagen (Arbeitsbewilligung von PBK erforderlich)30% Lohnzuschlag

Diese Zuschläge werden nur geschuldet, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet wurden.

Artikel 15
Spesenentschädigung
3708


Kann der Arbeitnehmende am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber die effektiven Kosten für das Mittagessen oder eine pauschale Entschädigung von CHF 17.--

Benützt der Arbeitnehmende auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von CHF -.65/km.

Artikel 17
Normalarbeitszeit
3708
41.25h/Woche (Pausen inbegriffen; 40h ohne Pausen)
Arbeitszeit kann um 8.75h verlängert werden (bewilligte flexible Arbeitszeit: 50h/Woche), wenn Höchstarbeitszeit im Jahresmittel nicht überschritten wird.

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
3708
Die ersten 100 Überstunden (effektive Arbeitszeit) bis zum 31. Dezember jeden Jahres unterliegen nicht der Zuschlagspflicht von 30%, insofern sie spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres durch eine entsprechende Anzahl Ferientage kompensiert werden. Ab der 101. Überstunde hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschlag von 30% zu bezahlen.

Die im ersten Halbjahr geleisteten und nicht kompensierten Überstunden sind bis spätestens im Juli und jene des zweiten Halbjahres bis spätestens im Januar des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.

Artikel 10.3 und 15.1; Anhang I: Artikel 4.4
Ferien
3708
AlterskategorieAnzahl FerientageEntsprechender Lohnzuschlag
Bis zum 31. Dezember des 56. Altersjahr25 Tage11% des effektiven Lohnes
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr30 Tage13.5% des effektiven Lohnes



Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3708
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Geburt des Kindes2 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwisterbis zu 3 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Rekrutierung/ Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag
Umzug, 1x pro Jahr1 Tag

Artikel 20
Bezahlte Feiertage
3708
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 3% des Bruttolohnes für die gesetzlichen Feiertage, die einen Lohnausfall zur Folge haben.



Artikel 12
Krankheit
3708
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern.
Bedingungen der Taggeldversicherung:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er vom ersten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.



Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9
Unfall
3708
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern.
Bedingungen der Taggeldversicherung:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er vom ersten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.



Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3708
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 20
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3708
Entschädigungen bei Militärdienst (in % des Lohnes)Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und anderen länger andauernden Militärdienstleistungen von der 5.-17. Woche50%80%
während anderen obligatorischen Militärdienstperioden bis zu 4 Wochen100%100%
während anderen länger andauernden Militärdienstleistungen von der 5. bis zur 17. Woche50%80%

Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.

Artikel 21
Pensionsregelungen
3708
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
3708
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3708


Artikel 39
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3708
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 6 und 7
Lernende
3708


Artikel 2.7 und 11.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3708


Artikel 2.7 und 11.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
3708
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)7 Tage
< 1 Dienstjahr1 Monat
2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 4
Kündigungsschutz
3708
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen:
- während der Arbeitnehmer durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis zum achten Dienstjahr während 360 Tagen und ab dem neunten Dienstjahr während 720 Tagen;
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 720 Tagen.

Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
3708
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
3708
SUISSETEC Valais Romand
SUISSETEC Oberwallis
AMFA - L'Association des maîtres ferblantiers-appereilleurs du Bas-Valais
GVCP - Le Groupement Valaisan des couvreurs professionnels
Kaution
3708


Artikel 42
Aufgaben paritätische Organe
3708
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Zusammensetzung: je 4 VertreterInnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden
- Organisation: gemäss Reglement/Statuten
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der GAV-Anwendung, teilweise Übertragung der Befugnisse an engere regionale paritätische Berufskommissionen

Engere regionale paritätische Berufskommissionen (engere PBK):
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Beilegung von Einzel- und Kollektivstreitigkeiten, Durchführung von Kontrollen

Artikel 33, 34, 35 und 36
Folge bei Vertragsverletzung
3708
Vgl. Artikel 40
Freistellung für Verbandstätigkeit
3708


Artikel 35
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
3708


Artikel 35
Schlichtungsverfahren
3708
StufeZuständiges Organ
1. StufeBetriebliche Ebene
2. StufeEngere Paritätische Berufskommission
3. StufeBerufliches Schiedsgericht

Artikel 37
Friedenspflicht
3708
Absolute Friedenspflicht, Verzicht auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks und Aussperrungen,

Artikel 31
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