Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2010
bis 31.12.2010
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2010 bis 30.04.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2010 bis 30.04.2011
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Waadt, Genf, Wallis, Basel-Stadt und Basel-Land, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe des Schweiz. Dach- und Wandgewerbes und deren Arbeitnehmenden, unter Beachtung des räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle die folgenden Arbeiten ausführen: - geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage - Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen im Zusammenhang mit dem Flachdach. - Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidung und die damit zusammenhängenden Isolierungen; namentlich eingeschlossen sind bestimmte Materialien zur Fassadenbekleidung. Werden in einem Dach- und Wandbetrieb andere Arbeiten ausgeführt, die in den Branchenbereich des Bauhauptgewerbes gehören, so muss dieser Betrieb die entsprechenden Arbeitsnehmenden dessen Betriebsteils dem LMV des Bauhauptgewerbes unterstellen. Kann die Firma den Betriebsteil nicht klar aussondern, so muss sie ein Gesuch um Befreiung der Unterstellung unter den LMV an die zuständige Paritätische Kommission des Bauhauptgewerbes und des Dach- und Wandgewerbes richten. Eine Befreiung von der Unterstellung unter den LMV ist nur durch zustimmenden Beschluss dieser beiden paritätischen Kommssionen möglich. Stellt die Firma kein Gesuch, so ist sie dem LMV unterstellt. Der GAV gilt ebenfalls für Betriebe mit Anschlussvertrag. Gewisse AVE-Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs und ihre Arbeitnehmenden, wenn diese Arbeiten in diesem Geltungsbereich ausführen. Gewisse GAV-Bestimmungen auch für Verleihfirmen anwendbar.
Artikel 4
Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
Alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes arbeiten. Ebenfalls gilt der GAV für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich.
Nicht unterstellt sind: - Familienangehörige des Arbeitgebers - Poliere mit eidg. Diplom - Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion - das kaufmännische und das Verkaufspersonal - Lehrlinge und Lehrtöchter
Artikel 5
Nicht unterstellt sind: - Familienangehörige des Arbeitgebers - Poliere mit eidg. Diplom - Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion - das kaufmännische und das Verkaufspersonal - Lehrlinge und Lehrtöchter
Artikel 5
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes.Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle tätig sind:
– Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
– Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
– Schiefer
– Faserzement
– Schindeln
– Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche)
– Steinplatten
– Ziegel
– Keramikplatten
– Kunststoffplatten.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
– Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
– Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
– Schiefer
– Faserzement
– Schindeln
– Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche)
– Steinplatten
– Ziegel
– Keramikplatten
– Kunststoffplatten.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes.
Ausgenommen sind:
a. das kaufmännische Personal;
b. Lehrlinge;
c. Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
d. In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt;
e. Poliere mit eidgenössischem Diplom.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind:
a. das kaufmännische Personal;
b. Lehrlinge;
c. Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
d. In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt;
e. Poliere mit eidgenössischem Diplom.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19
Artikel 19
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne 2010:
Artikel 24; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Berufsarbeiter: | ||
- weniger als 1 Jahr Berufserfahrung | Fr. 4'446.-- | CHF 24.40 |
- mehr als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'555.-- | CHF 25.-- |
- mehr als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'667.-- | CHF 25.60 |
- mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'782.-- | CHF 26.30 |
- mehr als 4 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'900.-- | CHF 26.90 |
Angelernte: | ||
- weniger als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'002.-- | CHF 22.-- |
- mehr als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'100.-- | CHF 22.50 |
- mehr als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'201.-- | CHF 23.10 |
- mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'304.-- | CHF 23.60 |
- mehr als 4 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'410.-- | CHF 24.20 |
Andere Arbeitnehmer (nicht der Kategorie Berufsarbeiter und Angelernter zuzuordnen): | ||
- weniger als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 3'779.-- | CHF 20.80 |
- mehr als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 3'872.-- | CHF 21.30 |
- mehr als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 3'967.-- | CHF 21.80 |
- mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'065.-- | CHF 22.30 |
- mehr als 4 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'165.-- | CHF 22.90 |
Artikel 24; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lohnkategorien
a) Berufsarbeiter:
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmer, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmer unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden.
b) Angelernter
Als Angelernter gelten sämtliche Arbeitnehmer, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
c) Andere
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmer, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeiter und Angelernter zugeordnet werden können.
Artikel 24.6
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmer, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmer unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden.
b) Angelernter
Als Angelernter gelten sämtliche Arbeitnehmer, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
c) Andere
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmer, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeiter und Angelernter zugeordnet werden können.
Artikel 24.6
Lohnerhöhung
Artikel 22.1, 28; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
13. Monatslohn
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamtbruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamtbruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Dienstaltersgeschenke
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamtbruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zeit | Lohnzuschlag |
---|---|---|
Abendarbeit | 20h00-23h00 | 50% |
Nachtarbeit | 23h00-06h00 | 50% |
Samstagarbeit | 06h00-12h00 | 25% |
12h00-20h00 | 50% | |
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 23h00-23h00 | 100% |
Artikel 26
Spesenentschädigung
Grundsatz:
Mehrkosten, die für Verpflegung und Unterkunft durch auswärtige Arbeit entstehen, werden dem Arbeitnehmer vergütet.
Mittagszulage: CHF 16.--
Benutzung eines privaten Autos: CHF -.60/km
Artikel 29 und 30; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Mehrkosten, die für Verpflegung und Unterkunft durch auswärtige Arbeit entstehen, werden dem Arbeitnehmer vergütet.
Mittagszulage: CHF 16.--
Benutzung eines privaten Autos: CHF -.60/km
Artikel 29 und 30; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Normalarbeitszeit
2'184h/Jahr (durchschnittlich 42h/Woche, 182h/Monat)
Artikel 31.2
Artikel 31.2
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden in den Grenzen der Tagesarbeitszeit (06h00-20h00): Kompensation in Freizeit von gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten ab 31.12.; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag von 25%
Artikel 25
Artikel 25
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | |
---|---|---|
Bis und mit vollendetem 20. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 50. Altersjahr | 22 Tage (ab 2011: 23) | |
Bis und mit vollendetem 60. Altersjahr | 25 Tage | |
Ab dem 61. Altersjahr | 30 Tage |
Artikel 36.1; Anhang 1: Artikel 2.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Wenn nicht auf arbeitsfreien Tag fallend:
Artikel 42.1
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung | 1 Tag |
Umzug oder Gründung eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag |
Artikel 42.1
Bezahlte Feiertage
Sind keine Ergänzungsbestimmungen zum GAV vorhanden, gelten:
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
als Feiertage.
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 40 und 41
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
als Feiertage.
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 40 und 41
Bildungsurlaub
Bis zu 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für Bildungsveranstaltungen, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden.
Artikel 43
Artikel 43
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46 und 47
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46 und 47
Unfall
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46 und 47
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 46 und 47
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 42.1
Artikel 42.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutierungstage, Rekrutenschule (als Rekrut), Kaderschulen und Abverdienen: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete | 80% des Lohnes |
Durchdiener (während 300 Tagen, sofern diese noch 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben): | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
- Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete | 80% des Lohnes |
Andere Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen/Jahr: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
- Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete | 100% des Lohnes |
Artikel 48.2+3
Pensionsregelungen
Artikel 60
Frühpensionierung
Artikel 60
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende: CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n
Artikel 20.5
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n
Artikel 20.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehme über die betriebliche wie bauplatzbedingte Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.
Artikel 63
Artikel 63
Lernende
Artikel 5.2 und 36, Reglement Lehrlinge; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 5.2 und 36, Reglement Lehrlinge; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 53 und 54
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
b) ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 55 und 56
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Verband Dach und Wand (SVDW)
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Landeskommission befasst sich mit:
a) dem Vollzug dieses GAV
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
g) der Beurteilung über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung und der Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder einem seiner integrierenden Anhänge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
k) den von den Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen
l) den weiteren, die Branche betreffenden Aufgaben, die an sie herangetragen werden
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
n) der Einhaltung von Arbeitssicherheit- und Gesundheitsschutz-Regeln und deren Umsetzung in den Betrieben und auf den Baustellen.
Artikel 9.4
a) dem Vollzug dieses GAV
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
g) der Beurteilung über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung und der Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder einem seiner integrierenden Anhänge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
k) den von den Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen
l) den weiteren, die Branche betreffenden Aufgaben, die an sie herangetragen werden
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
n) der Einhaltung von Arbeitssicherheit- und Gesundheitsschutz-Regeln und deren Umsetzung in den Betrieben und auf den Baustellen.
Artikel 9.4
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 55.2
Friedenspflicht
Artikel 8.2
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