GAV im Bereich des Schweizerischen Dach- und Wandgewerbes

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2011 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2011 bis 29.02.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
3034
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Waadt, Genf, Wallis, Basel-Stadt und Basel-Land, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
3034
Gilt für alle Betriebe des Schweiz. Dach- und Wandgewerbes und deren Arbeitnehmenden, unter Beachtung des räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle die folgenden Arbeiten ausführen: - geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage - Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen im Zusammenhang mit dem Flachdach. - Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidung und die damit zusammenhängenden Isolierungen; namentlich eingeschlossen sind bestimmte Materialien zur Fassadenbekleidung. Werden in einem Dach- und Wandbetrieb andere Arbeiten ausgeführt, die in den Branchenbereich des Bauhauptgewerbes gehören, so muss dieser Betrieb die entsprechenden Arbeitsnehmenden dessen Betriebsteils dem LMV des Bauhauptgewerbes unterstellen. Kann die Firma den Betriebsteil nicht klar aussondern, so muss sie ein Gesuch um Befreiung der Unterstellung unter den LMV an die zuständige Paritätische Kommission des Bauhauptgewerbes und des Dach- und Wandgewerbes richten. Eine Befreiung von der Unterstellung unter den LMV ist nur durch zustimmenden Beschluss dieser beiden paritätischen Kommssionen möglich. Stellt die Firma kein Gesuch, so ist sie dem LMV unterstellt. Der GAV gilt ebenfalls für Betriebe mit Anschlussvertrag. Gewisse AVE-Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs und ihre Arbeitnehmenden, wenn diese Arbeiten in diesem Geltungsbereich ausführen. Gewisse GAV-Bestimmungen auch für Verleihfirmen anwendbar.

Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
3034
Alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes arbeiten. Ebenfalls gilt der GAV für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich.

Nicht unterstellt sind: - Familienangehörige des Arbeitgebers - Poliere mit eidg. Diplom - Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion - das kaufmännische und das Verkaufspersonal - Lehrlinge und Lehrtöchter

Artikel 5
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3034
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3034
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes.Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle tätig sind:
– Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
– Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
– Schiefer
– Faserzement
– Schindeln
– Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche)
– Steinplatten
– Ziegel
– Keramikplatten
– Kunststoffplatten.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3034
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes.
Ausgenommen sind:
a. das kaufmännische Personal;
b. Lehrlinge;
c. Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
d. In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt;
e. Poliere mit eidgenössischem Diplom.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3034
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.

Artikel 19
Kontakt paritätische Organe
3034
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch

Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3034
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch

Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3034
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch

Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3034
Mindestlöhne 2011 (gem. Art. 24 GAV)BerufsarbeiterAngelernteAndere Arbeitnehmer
Berufserfahrung in der Branche MonatslohnStundenlohn MonatslohnStundenlohn MonatslohnStundenlohn
- weniger als 1 Jahr Berufserfahrung CHF 4'514.--CHF 24.80 CHF 4'064.--CHF 22.35 CHF 3'838.--CHF 21.10
- mehr als 1 Jahr Berufserfahrung CHF 4'625.--CHF 25.45 CHF 4'164.--CHF 22.90 CHF 3'932.--CHF 21.60
- mehr als 2 Jahre Berufserfahrung CHF 4'739.--CHF 26.05 CHF 4'266.--CHF 23.45 CHF 4'029.--CHF 22.15
- mehr als 3 Jahre Berufserfahrung CHF 4'856.--CHF 26.70 CHF 4'371.--CHF 24.-- CHF 4'128.--CHF 22.70
- mehr als 4 Jahre Berufserfahrung CHF 4'975.--CHF 27.35 CHF 4'478.--CHF 24.60 CHF 4'229.--CHF 23.25

Artikel 24; Zusatzvereinbarung per 1.1.11
Lohnkategorien
3034
a) Berufsarbeiter:
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmer, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmer unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden.

b) Angelernter
Als Angelernter gelten sämtliche Arbeitnehmer, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.

c) Andere
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmer, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeiter und Angelernter zugeordnet werden können.

Artikel 24.6
Lohnerhöhung
3034
2011:
Die Löhne sind auf den 1. Januar 2011 um CHF 75.--/Monat, bzw. CHF -.41/h zu erhöhen. Erhöhung der Mindestlöhne bis um 75.--/Monat (im Vergleich zum Vorjahr).

Per 1. Juli muss jeder Betrieb 1% der Lohnsumme als Prämie an die Mitarbeitenden ausschütten, wobei die Verteilung individuell vorgenommen werden kann. Im laufenden Jahr ausgeschüttete, freiwillige Lohnerhöhungen können angerechnet werden.



Artikel 22.1 und 28; Zusatzvereinbarung per 1.1.11
13. Monatslohn
3034
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamtbruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).

Artikel 28
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3034
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamtbruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).

Artikel 28
Dienstaltersgeschenke
3034
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamtbruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).

Artikel 28
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3034
Art der ArbeitZeit Lohnzuschlag
Abendarbeit20h00-23h0050%
Nachtarbeit 23h00-06h0050%
Samstagarbeit06h00-12h0025%
12h00-20h0050%
Sonntags-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%

Artikel 26
Spesenentschädigung
3034
Grundsatz:
Mehrkosten, die für Verpflegung und Unterkunft durch auswärtige Arbeit entstehen, werden dem Arbeitnehmer vergütet.

Mittagszulage: CHF 16.--
Benutzung eines privaten Autos: CHF -.60/km

Artikel 29 und 30; Zusatzvereinbarung per 1.1.11
Normalarbeitszeit
3034
2'184h/Jahr (durchschnittlich 42h/Woche, 182h/Monat)

Artikel 31.2
Überstunden / Überzeit
3034
Angeordnete Überstunden in den Grenzen der Tagesarbeitszeit (06h00-20h00): Kompensation in Freizeit von gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten ab 31.12.; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag von 25%

Artikel 25
Ferien
3034
Alterskategorie Anzahl Ferientage (ab 2011)
Bis und mit vollendetem 20. Altersjahr25 Tage
Bis und mit vollendetem 50. Altersjahr23 Tage
Bis und mit vollendetem 60. Altersjahr25 Tage
Ab dem 61. Altersjahr30 Tage

Artikel 36.1; Anhang 1: Artikel 2.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3034
Wenn nicht auf arbeitsfreien Tag fallend:
Anlass bezahlte Tage
Verheiratung 2 Tage
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines eigenen Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern 3 Tage
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 1 Tag
Militär: Ausmusterung 1 Tag
Umzug oder Gründung eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel 1 Tag

Artikel 42.1
Bezahlte Feiertage
3034
Sind keine Ergänzungsbestimmungen zum GAV vorhanden, gelten:
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
als Feiertage.

Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.

Artikel 40 und 41
Bildungsurlaub
3034
Bis zu 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für Bildungsveranstaltungen, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden.

Artikel 43
Krankheit
3034
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 46 und 47
Unfall
3034
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 46 und 47
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3034
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 42.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3034
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutierungstage, Rekrutenschule (als Rekrut), Kaderschulen und Abverdienen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete 80% des Lohnes
Durchdiener (während 300 Tagen, sofern diese noch 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben):
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
- Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete 80% des Lohnes
Andere Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen/Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
- Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete 100% des Lohnes

Artikel 48
Pensionsregelungen
3034


Artikel 60
Frühpensionierung
3034


Artikel 60
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3034
Arbeitnehmende: CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n

Artikel 20.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3034
Der Arbeitgeber trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehme über die betriebliche wie bauplatzbedingte Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Artikel 63
Lernende
3034


Artikel 5.2 und 36, Reglement Lehrlinge; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3034


Artikel 5.2 und 36, Reglement Lehrlinge; OR 329a+e
Kündigungsfrist
3034
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 53 und 54
Kündigungsschutz
3034


Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
b) ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 55 und 56
Arbeitnehmervertretung
3034
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
3034
Schweizerischer Verband Dach und Wand (SVDW)
Kaution
3034
Auftragssumme des Betriebs pro KalenderjahrKaution
< CHF 2'000.--keine
CHF 2'000.-- bis CHF 20'000.--CHF 5'000.--
> CHF 20'000.--CHF 10'000.--

Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbetrages

Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Schweizerischen Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 9
Aufgaben paritätische Organe
3034
Die Paritätische Landeskommission befasst sich mit:
a) dem Vollzug dieses GAV
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
g) der Beurteilung über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung und der Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder einem seiner integrierenden Anhänge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
k) den von den Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen
l) den weiteren, die Branche betreffenden Aufgaben, die an sie herangetragen werden
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
n) der Einhaltung von Arbeitssicherheit- und Gesundheitsschutz-Regeln und deren Umsetzung in den Betrieben und auf den Baustellen.

Artikel 9.4
Folge bei Vertragsverletzung
3034
Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
3034


Artikel 55.2
Friedenspflicht
3034


Artikel 8.2
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12866 16.02.2024 16.02.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12753 15.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.12501 22.02.2023 27.09.2023
13.12183 22.02.2023 22.02.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12019 01.01.2022 22.12.2022
12.11627 01.01.2022 26.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11513 01.01.2020 17.12.2021
11.11428 01.01.2020 01.11.2021
11.11114 01.01.2020 22.12.2020