Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.10.2014
bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2014 bis 31.03.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2014 bis 31.03.2016
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassade tätig sind. Dazu gehören Elemente ab statischer Unterkonstruktion im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.
Artikel 4
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.
Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden unter Beachtung Art. 5.2 GAV die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.
Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.
Artikel 5
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.
Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.
Artikel 5
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach/Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören folgende Elemente im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-. Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
- Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-. Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten. Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19
Artikel 19
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 17 38
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 17 38
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 17 38
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 17 38
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 17 38
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 17 38
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindest-Monatslöhne ab 1.1.2014 (per 1.4.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 24 und 27; Zusatzvereinbarung 2014
Mindestlöhne | Berufsarbeitende | Angelernte | Hilfskräfte | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Berufserfahrung in der Branche | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn |
- weniger als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'438.-- | CHF 24.35 | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 |
- mehr als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'616.-- | CHF 25.35 | CHF 4'244.-- | CHF 23.30 | CHF 4'017.-- | CHF 22.05 |
- mehr als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'801.-- | CHF 26.40 | CHF 4'393.-- | CHF 24.15 | CHF 4'138.-- | CHF 22.75 |
- mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'993.-- | CHF 27.45 | CHF 4'547.-- | CHF 25.-- | CHF 4'262.-- | CHF 23.40 |
- mehr als 4 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'193.-- | CHF 28.55 | CHF 4'706.-- | CHF 25.85 | CHF 4'390.-- | CHF 24.10 |
- mehr als 5 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'401.-- | CHF 29.70 | CHF 4'871.-- | CHF 26.75 | CHF 4'522.-- | CHF 24.85 |
Artikel 24 und 27; Zusatzvereinbarung 2014
Lohnkategorien
a) Berufsarbeitende:
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.
b) Angelernte
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
c) Hilfskräfte
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können
Artikel 24.6
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.
b) Angelernte
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
c) Hilfskräfte
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können
Artikel 24.6
Lohnerhöhung
2014 (per 1.4.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat bzw. CHF -.22 pro Stunde für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'751.25.
Artikel 27.1; Zusatzvereinbarung 2014
Generelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat bzw. CHF -.22 pro Stunde für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'751.25.
Artikel 27.1; Zusatzvereinbarung 2014
13. Monatslohn
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Dienstaltersgeschenke
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Werden an Samstagen, am Abend, gemäss nachstehender Tabelle Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle auszuzahlen.
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Artikel 26
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Art der Arbeit | Zeit | Lohnzuschlag |
---|---|---|
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 23h00-23h00 | 100% |
Samstagarbeit | 6h00-12h00 | 25% |
12h00-20h00 | 50% | |
Abendarbeit | 20h00-23h00 | 50% |
Nachtarbeit | 23h00-6h00 | 50% |
Artikel 26
Spesenentschädigung
Grundsatz:
Mehrkosten, die für Verpflegung und Unterkunft durch auswärtige Arbeit entstehen, werden dem Arbeitnehmer vergütet.
Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Autos: CHF -.60/km
Artikel 29 und 30; Zusatzvereinbarung 2014
Mehrkosten, die für Verpflegung und Unterkunft durch auswärtige Arbeit entstehen, werden dem Arbeitnehmer vergütet.
Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Autos: CHF -.60/km
Artikel 29 und 30; Zusatzvereinbarung 2014
Normalarbeitszeit
2'184h/Jahr (inkl. bezahlte Wegzeit; durchschnittlich 42h/Woche; 182h/Monat)
Artikel 31.2
Artikel 31.2
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertretenden angeordnet werden.
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.
Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.
Artikel 25 und 34
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.
Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.
Artikel 25 und 34
Ferien
2014 und 2015
Ab 2016
Artikel 37.1; Anhang 1: Artikel 2.1
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | |
---|---|---|
Bis und mit vollendetem 20. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 50. Altersjahr | 24 Tage | |
Bis und mit vollendetem 60. Altersjahr | 25 Tage | |
Ab dem 61. Altersjahr | 30 Tage |
Ab 2016
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | |
---|---|---|
Bis und mit vollendetem 20. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 50. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 60. Altersjahr | 25 Tage | |
Ab dem 61. Altersjahr | 30 Tage |
Artikel 37.1; Anhang 1: Artikel 2.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Wenn nicht auf arbeitsfreien Tag fallend:
Artikel 43.1
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 3 Tage |
Heirat eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung | 1 Tag |
Umzug oder Gründung eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag |
Artikel 43.1
Bezahlte Feiertage
Sind keine Ergänzungsbestimmungen zum GAV vorhanden, gelten folgende Feiertage:
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1
Bildungsurlaub
Bis zu 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für Bildungsveranstaltungen, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden.
Artikel 44
Artikel 44
Krankheit
Krankheit:
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Unfall
Krankheit:
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (80% des bisherigen Lohnes)
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 43.1 und 52
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 43.1 und 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutierungstage, Rekrutenschule (als Rekrut) und während der Grundausbildung als Durchdiener: | |
- Personen ohne Kinder | 50% des Lohnes |
- Personen mit Kinder | 80% des Lohnes |
Durchdiener (während 300 Tagen, sofern diese noch 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben), während Kaderschulen und Abverdienen und während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres: | |
- Personen ohne Kinder | 80% des Lohnes |
- Personen mit Kinder | 80% des Lohnes |
Artikel 49
Pensionsregelungen
Vorruhestandsmodell (VRM):
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Frühpensionierung
Vorruhestandsmodell (VRM):
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmenden: CHF 25.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n
Artikel 20.5
Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n
Artikel 20.5
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Betriebe schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 64
Artikel 64
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts [...] verhindert.
Artikel 64
Artikel 64
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts [...] verhindert.
Artikel 64
Artikel 64
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmenden über die betriebliche wie bauplatzbedingte Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.
Artikel 65
Artikel 65
Lernende
Unterstellung:
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlöhne:
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende belaufen sich auf CHF 5.-- pro Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Art. 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlöhne:
Mindestlöhne | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | CHF 1'200.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 700.-- | CHF 900.-- | / |
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende belaufen sich auf CHF 5.-- pro Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Art. 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung:
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlöhne:
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende belaufen sich auf CHF 5.-- pro Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Art. 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlöhne:
Mindestlöhne | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | CHF 1'200.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 700.-- | CHF 900.-- | / |
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende belaufen sich auf CHF 5.-- pro Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Art. 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 7. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 55 und 56
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
b) ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 57 und 58
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen (Gebäudehülle Schweiz)
Kaution
Auftragssumme des Betriebs pro Kalenderjahr | Kaution |
---|---|
< CHF 2'000.-- | keine |
CHF 2'000.-- bis CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
> CHF 20'000.-- | CHF 10'000.-- |
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbetrages
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Gebäudehüllengewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmende längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 8
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Landeskommission befasst sich mit:
a) dem Vollzug dieses GAV
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
Artikel 9.4
a) dem Vollzug dieses GAV
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
Artikel 9.4
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 57.2
Friedenspflicht
Artikel 8.2