GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013 bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2013 bis 31.12.2014
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Örtlicher Geltungsbereich
6010
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
6010
Gilt für alle Betriebe des Dach- und Wandgewerbes im Kanton BL. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören alle Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind:
- Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
- Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
- Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend.

In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
6010
Gilt für die in den unterstellten Betrieben tätigen Arbeitnehmenden, mit folgenden Ausnahmen: - Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen - das überwiegend kaufmännisch und technisch arbeitende Personal - Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz .

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6010
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6010
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Arbeiten des Dach- und Wandgewerbes ausführen oder ausführen lassen. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein:
- Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
- Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
- Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen. Namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
- Schiefer;
- Faserzement;
- Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche);
- Steinplatten;
- Ziegel;
- Keramikplatten;
- Kunststoffplatten.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6010
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG), des kaufmännischen und des Verkaufspersonals, der Poliere mit eidgenössischem Diplom sowie der Mitarbeitenden in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Lehrlinge der Berufe des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 37.1 (Feriendauer) und Artikel 42 (Feiertagsregelung).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6010
Sofern dieser Vertrag nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert.

Artikel 19.5
Kontakt paritätische Organe
6010
Paritätische Kommission für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6010
Paritätische Kommission für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6010
Paritätische Kommission für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
6010
Mindestlöhne ab 1. Januar 2013 (per 1.7.2013 allgemeinverbindlich erklärt)BerufsarbeiterAngelernteAndere
Berufserfahrung in der Branche Monatslohn Stundenlohn Monatslohn Stundenlohn Monatslohn Stundenlohn
- weniger als 1 Jahr Berufserfahrung CHF 4'569.-- CHF 25.10 CHF 4'112.-- CHF 22.60 CHF 3'884.-- CHF 21.35
- mehr als 1 Jahr Berufserfahrung CHF 4'681.-- CHF 25.70 CHF 4'213.-- CHF 23.15 CHF 3'979.-- CHF 21.85
- mehr als 2 Jahre Berufserfahrung CHF 4'796.-- CHF 26.35 CHF 4'317.-- CHF 23.70 CHF 4'077.-- CHF 22.40
- mehr als 3 Jahre Berufserfahrung CHF 4'914.-- CHF 27.-- CHF 4'423.-- CHF 24.30 CHF 4'177.-- CHF 22.95
- mehr als 4 Jahre Berufserfahrung CHF 5'035.-- CHF 27.65 CHF 4'532.-- CHF 24.90 CHF 4'280.-- CHF 23.50

Lehrlinge: gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.

Artikel 39; Zusatzvereinbarung 2013
Lohnerhöhung
6010
2013 (per 1.7.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
- Einmal-Lohnzahlung von mind. CHF 487.50 (brutto)
- individuelle, leistungsbezogene Einmalzahlungen: Gesamtbetrag, der sich aus Multiplikation der Anzahl aller GAV-unterstellten Arbeitnehmenden mit dem Betrag von CHF 325.-- ergibt

Zusatzvereinbarung 2013
13. Monatslohn
6010
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in Höhe eines ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohnes auf Jahresende.
Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn.

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6010
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in Höhe eines ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohnes auf Jahresende.
Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn.

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
6010
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in Höhe eines ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohnes auf Jahresende.
Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn.

Artikel 40
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6010
Zuschläge (primär Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate, sonst Lohnzuschlag):
Art der Arbeit Zuschlag in % des Lohnes
Nachtarbeit (23h00-05h00) 50%
Abendarbeit (20h00-23h00) 50%
Samstagarbeit (12h00-20h00) 25%
Sonntags-/Feiertagsarbeit 100%

Artikel 43
Spesenentschädigung
6010
Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Zusatzvereinbarung 2013
Normalarbeitszeit
6010
2'184h/Jahr (durchschnittlich 42h/Woche. 182h/Monat)

Artikel 24
Überstunden / Überzeit
6010
Überstunden: durch Freizeit gleicher Dauer innert 5 Monaten (vom 31.12. an gerechnet) zu kompensieren, sonst Auszahlung mit Zuschlag von 25%

Artikel 27 und 42
Ferien
6010
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Arbeitstage
Ab 21. bis und mit zurückgelegtem 49. Altersjahr23 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr30 Arbeitstage

Der Ferienanspruch bemisst sich ab jenem Kalenderjahr, in welchem das betreffende Altersjahr zurückgelegt wird.

Artikel 28; Zusatzvereinbarung 2013
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6010
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines eigenen Kindes 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern 3 Tage
Tod der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, sofern im gleichen Haushalt gelebt 3 Tage
Tod der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, wenn nicht im gleichen Haushalt gelebt 1 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung je 1 Tag
Gründung/Umzug eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel 1 Tag (max. 1x pro Jahr)
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis 3 Tage

Artikel 34
Bezahlte Feiertage
6010
Der Arbeitnehmer hat an folgenden Feiertagen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember).

Artikel 31
Bildungsurlaub
6010
Weiterbildung: bis zu 3 Tagen/Jahr

Artikel 33
Krankheit
6010
Krankheit:
80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinandefolgenden Tagen.
Prämien für Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Unfall:
Gemäss UVG: für Tag des Unfalls und 2 Tage darauf 80% des Lohnes, bezahlt durch arbeitgeber, danach SUVA.
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.

Artikel 48, 49 und 50
Unfall
6010
Krankheit:
80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinandefolgenden Tagen.
Prämien für Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Unfall:
Gemäss UVG: für Tag des Unfalls und 2 Tage darauf 80% des Lohnes, bezahlt durch arbeitgeber, danach SUVA.
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.

Artikel 48, 49 und 50
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6010
Gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 53
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6010
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige 50% des Lohnes
- Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete 80% des Lohnes
Während anderen obligatorischen Dienstleistungen:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100% des Lohnes
- Darüber hinaus gehende Zeit, Ledige 50% des Lohnes
- dito, Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete 80% des Lohnes
- Durchdiener (Ledige ohne und mit Unterstützungspflicht, Verheiratete) 80%

Artikel 51
Pensionsregelungen
6010
Der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe (GAV-VRM Dach und Wand) erfasst auch den Kanton Basel-Landschaft.

Artikel 67
Frühpensionierung
6010
Der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe (GAV-VRM Dach und Wand) erfasst auch den Kanton Basel-Landschaft.

Artikel 67
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6010
WerVollzugskostenbeitrag
Arbeitnehmende0,7% des AHV-pflichtigen Lohns
Arbeitgebende, Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die unterstellten Arbeitnehmenden
Arbeitgebende, nicht Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes, per Anschlussvertrag verpflichtet
Lernende CHF 5.--/Monat

Artikel 20
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6010
Pflichten der Arbeitgebenden:
- Treffen notwendiger Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung des Arbeitsablaufes

Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützen der Arbeitgebenden
- Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.

Artikel 21 und 22
Lernende
6010
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV - gemäss Berufsgesetz - nicht unterstellt. Die Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) stellt jedoch einen integrierenden Bestandteil des GAV dar.
Artikel 5; Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2)

Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Artikel 20

Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 28; OR 329a+e

Löhne:
Gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.
Junge Arbeitnehmende
6010
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV - gemäss Berufsgesetz - nicht unterstellt. Die Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) stellt jedoch einen integrierenden Bestandteil des GAV dar.
Artikel 5; Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2)

Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Artikel 20

Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 28; OR 329a+e

Löhne:
Gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.
Kündigungsfrist
6010
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Probezeit (1 Monat; Verlängerung auf max. 3 Monate möglich) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 59 und 60
Kündigungsschutz
6010
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im
weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 61
Arbeitnehmervertretung
6010
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
6010
Verband Dach und Wand Baselland
Kaution
6010
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.-- falls Lohnsumme bis zu 100'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 20'000.-- falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und 250'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 40'000.-- falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und 500'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 80'000.-- falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und 1'000'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 100'000.-- falls Lohnsumme ab 1'000'000.-- pro Kalenderjahr

Verwendung der Kaution:
Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV).

Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
6010
Paritätische Kommission:
- Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Verbandes Dach und Wand Baselland und der Gewerkschaft Unia
- Aufgaben/Kompetenzen: Auslegung des GAV, Anordnung von Kontrollen, Überwachung der Einhaltung von GAV-Bestimmungens, u.a.

Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
6010
Siehe Artikel 18
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
6010
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im
weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 61
Schlichtungsverfahren
6010
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Paritätische Kommission
2. Stufe Vertragliches Schiedsgericht

Artikel 12 und 13
Friedenspflicht
6010
Für die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.

Artikel 3.1
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