Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.11.2016
bis 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2016 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2016 bis 31.12.2017
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe des Dach- und Wandgewerbes im Kanton BL. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören alle Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind:
- Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
- Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
- Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend.
In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission.
Artikel 1.2
- Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
- Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
- Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend.
In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission.
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die in den unterstellten Betrieben tätigen Arbeitnehmenden, mit folgenden Ausnahmen: - Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen - das überwiegend kaufmännisch und technisch arbeitende Personal - Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz .
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Arbeiten des Dach- und Wandgewerbes ausführen oder ausführen lassen. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein:
- Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
- Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
- Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen. Namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
- Schiefer;
- Faserzement;
- Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche);
- Steinplatten;
- Ziegel;
- Keramikplatten;
- Kunststoffplatten.
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
- Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
- Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
- Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen. Namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
- Schiefer;
- Faserzement;
- Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche);
- Steinplatten;
- Ziegel;
- Keramikplatten;
- Kunststoffplatten.
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG), des kaufmännischen und des Verkaufspersonals, der Poliere mit eidgenössischem Diplom sowie der Mitarbeitenden in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Lehrlinge der Berufe des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 37.1 (Feriendauer) und Artikel 42 (Feiertagsregelung).
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern dieser Vertrag nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert.
Artikel 19.5
Artikel 19.5
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt) | Berufsarbeitende | Angelernte | Hilfskräfte | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Berufserfahrung in der Branche | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn |
- weniger als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'438.-- | CHF 24.35 | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 |
- mehr als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'616.-- | CHF 25.35 | CHF 4'244.-- | CHF 23.30 | CHF 4'017.-- | CHF 22.05 |
- mehr als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'801.-- | CHF 26.40 | CHF 4'393.-- | CHF 24.15 | CHF 4'138.-- | CHF 22.75 |
- mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'993.-- | CHF 27.45 | CHF 4'547.-- | CHF 25.-- | CHF 4'262.-- | CHF 23.40 |
- mehr als 4 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'193.-- | CHF 28.55 | CHF 4'706.-- | CHF 25.85 | CHF 4'390.-- | CHF 24.10 |
- mehr als 5 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'401.-- | CHF 29.70 | CHF 4'871.-- | CHF 26.75 | CHF 4'522.-- | CHF 24.85 |
Artikel 39; Zusatzvereinbarung 2014
Lohnerhöhung
2015 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat (brutto) bzw. CHF -.22 pro Stunde (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'751.25 (brutto).
Anpassungen 2015
Generelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat (brutto) bzw. CHF -.22 pro Stunde (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'751.25 (brutto).
Anpassungen 2015
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in Höhe eines ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohnes auf Jahresende.
Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn.
Artikel 40
Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn.
Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in Höhe eines ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohnes auf Jahresende.
Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn.
Artikel 40
Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn.
Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in Höhe eines ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohnes auf Jahresende.
Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn.
Artikel 40
Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn.
Artikel 40
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zuschläge (primär Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate, sonst Lohnzuschlag):
Artikel 43
Art der Arbeit | Zuschlag in % des Lohnes |
---|---|
Nachtarbeit (23h00-05h00) | 50% |
Abendarbeit (20h00-23h00) | 50% |
Samstagarbeit (12h00-20h00) | 25% |
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 100% |
Artikel 43
Spesenentschädigung
Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km
Artikel 44 und 45; Zusatzvereinbarung 2013
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km
Artikel 44 und 45; Zusatzvereinbarung 2013
Normalarbeitszeit
2'184h/Jahr (durchschnittlich 42h/Woche. 182h/Monat)
Artikel 24
Artikel 24
Überstunden / Überzeit
Überstunden: durch Freizeit gleicher Dauer innert 5 Monaten (vom 31.12. an gerechnet) zu kompensieren, sonst Auszahlung mit Zuschlag von 25%
Artikel 27 und 42
Artikel 27 und 42
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab 21. bis und mit zurückgelegtem 49. Altersjahr | 24 Arbeitstage |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Der Ferienanspruch bemisst sich ab jenem Kalenderjahr, in welchem das betreffende Altersjahr zurückgelegt wird.
Artikel 28; Anpassungen 2016
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, sofern im gleichen Haushalt gelebt | 3 Tage |
Tod der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, wenn nicht im gleichen Haushalt gelebt | 1 Tag |
Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung/Umzug eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag (max. 1x pro Jahr) |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber | bis 3 Tage |
Artikel 34; Anpassungen 2015
Bezahlte Feiertage
Der Arbeitnehmer hat an folgenden Feiertagen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember).
Artikel 31
Artikel 31
Bildungsurlaub
Weiterbildung: bis zu 3 Tagen/Jahr
Artikel 33
Artikel 33
Krankheit
Krankheit:
80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinandefolgenden Tagen.
Prämien für Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
Unfall:
Gemäss UVG: für Tag des Unfalls und 2 Tage darauf 80% des Lohnes, bezahlt durch arbeitgeber, danach SUVA.
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.
Artikel 48, 49 und 50
80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinandefolgenden Tagen.
Prämien für Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
Unfall:
Gemäss UVG: für Tag des Unfalls und 2 Tage darauf 80% des Lohnes, bezahlt durch arbeitgeber, danach SUVA.
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.
Artikel 48, 49 und 50
Unfall
Krankheit:
80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinandefolgenden Tagen.
Prämien für Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
Unfall:
Gemäss UVG: für Tag des Unfalls und 2 Tage darauf 80% des Lohnes, bezahlt durch arbeitgeber, danach SUVA.
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.
Artikel 48, 49 und 50
80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinandefolgenden Tagen.
Prämien für Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
Unfall:
Gemäss UVG: für Tag des Unfalls und 2 Tage darauf 80% des Lohnes, bezahlt durch arbeitgeber, danach SUVA.
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.
Artikel 48, 49 und 50
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 34 und 53; Anpassungen 2015
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Ledige | 50% des Lohnes |
- Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes |
Während anderen obligatorischen Dienstleistungen: | |
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
- Darüber hinaus gehende Zeit, Ledige | 50% des Lohnes |
- dito, Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes |
- Durchdiener (Ledige ohne und mit Unterstützungspflicht, Verheiratete) | 80% |
Artikel 51
Pensionsregelungen
Der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe (GAV-VRM Dach und Wand) erfasst auch den Kanton Basel-Landschaft.
Artikel 67
Artikel 67
Frühpensionierung
Der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe (GAV-VRM Dach und Wand) erfasst auch den Kanton Basel-Landschaft.
Artikel 67
Artikel 67
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Vollzugskostenbeitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohns |
Arbeitgebende, Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die unterstellten Arbeitnehmenden |
Arbeitgebende, nicht Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes, per Anschlussvertrag verpflichtet | |
Lernende | CHF 5.--/Monat |
Artikel 20
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten der Arbeitgebenden:
- Treffen notwendiger Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung des Arbeitsablaufes
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützen der Arbeitgebenden
- Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.
Artikel 21 und 22
- Treffen notwendiger Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung des Arbeitsablaufes
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützen der Arbeitgebenden
- Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.
Artikel 21 und 22
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV - gemäss Berufsgesetz - nicht unterstellt. Die Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) stellt jedoch einen integrierenden Bestandteil des GAV dar.
Artikel 5; Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2)
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Artikel 20
Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 28; OR 329a+e
Löhne:
Gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.
Die Lehrlinge sind dem GAV - gemäss Berufsgesetz - nicht unterstellt. Die Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) stellt jedoch einen integrierenden Bestandteil des GAV dar.
Artikel 5; Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2)
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Artikel 20
Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 28; OR 329a+e
Löhne:
Gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV - gemäss Berufsgesetz - nicht unterstellt. Die Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) stellt jedoch einen integrierenden Bestandteil des GAV dar.
Artikel 5; Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2)
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Artikel 20
Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 28; OR 329a+e
Löhne:
Gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.
Die Lehrlinge sind dem GAV - gemäss Berufsgesetz - nicht unterstellt. Die Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) stellt jedoch einen integrierenden Bestandteil des GAV dar.
Artikel 5; Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2)
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Artikel 20
Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 28; OR 329a+e
Löhne:
Gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat; Verlängerung auf max. 3 Monate möglich) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 59 und 60
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im
weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 61
weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 61
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Verband Dach und Wand Baselland
Kaution
Höhe der Kaution: | |
---|---|
- CHF 10'000.-- | falls Lohnsumme bis zu 100'000.-- pro Kalenderjahr |
- CHF 20'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und 250'000.-- pro Kalenderjahr |
- CHF 40'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und 500'000.-- pro Kalenderjahr |
- CHF 80'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und 1'000'000.-- pro Kalenderjahr |
- CHF 100'000.-- | falls Lohnsumme ab 1'000'000.-- pro Kalenderjahr |
Verwendung der Kaution:
Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV).
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission:
- Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Verbandes Dach und Wand Baselland und der Gewerkschaft Unia
- Aufgaben/Kompetenzen: Auslegung des GAV, Anordnung von Kontrollen, Überwachung der Einhaltung von GAV-Bestimmungens, u.a.
Artikel 13
- Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Verbandes Dach und Wand Baselland und der Gewerkschaft Unia
- Aufgaben/Kompetenzen: Auslegung des GAV, Anordnung von Kontrollen, Überwachung der Einhaltung von GAV-Bestimmungens, u.a.
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 18
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im
weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 61
weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 61
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Vertragliches Schiedsgericht |
Artikel 12 und 13
Friedenspflicht
Für die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.
Artikel 3.1
Artikel 3.1