Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2012
bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2012 bis 31.05.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2012 bis 31.05.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für - Hersteller und Fachbetriebe von/für Rollladen, Storen, Kipp- und Schwingtore/n sowie alle Arten von automatischen Türen, - Schlossereien im Allgemeinen sowie für sämtliche Bau- und Kunstschlossereien, Metall- und Schlossereiwerkstätten, Montage- und Schmiede-Schlossereien im Speziellen - alle Hersteller und Fachbetriebe von/für Metallfassaden und Metallbalkone/n, Geldschränke/n und Sicherheitseinrichtungen sowie für allen Arten von Eisenwerkstätten
Artikel 2.2
Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nichtqualifizierten Arbeitnehmer, ungeachtet deren Anstellungs- und Entlöhnungsart. Ausgenommen sind: - Familienangehörige des Unternehmensführers, Kader- sowie Fach- und Verwaltungspersonal; - Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Artikel 2.2 und 2.3
Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Art.3; Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die einen Betrieb in den folgenden Bereichen führen: Rolladen-, Storenbau- und Klapptürengeschäfte, Schlossereien, Bau- und Kunstschlossereien, kunstgewerbliche Werkstätte für Metallbearbeitung, Eisenbau- oder Eisenkonstruktionswerkstätte, Schlosserei, Eisen- und Metallbauwerkstätte, schlossereimechanische Werkstätte, Schlosserei-Installationswerkstätte, Schlosserei-Schmieden, Kassenschrank- und Tresorbauwerkstätte sowie Eisenwaren- oder Beschlägewerkstätte einerseits, mit Ausnahme der Betriebe, die vor Abschluss des ersten Gesamtarbeitsvertrages des Berufes bereits einen eigenen Gesamtarbeitsvertrag mit einem der unterzeichneten Arbeitnehmerverbände abgeschlossen haben.
Art.5; Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, jedoch mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer, sofern sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Art.5; Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, jedoch mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer, sofern sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Art.3; Den von diesen Betrieben dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Art.5; Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, jedoch mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer, sofern sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Art.5; Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, jedoch mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer, sofern sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht fristgerecht (3 Monate) gekündigt, so läuft er jeweils um ein Jahr weiter.
Da dieses Jahr keine Einigung erzielt werden konnte, ist der bestehende GAV um ein weiteres Jahr verlängert worden (bis 31.5.2013). Die Verhandlungen zur Erneuerung des GAV werden 2012 fortgesetzt.
Artikel 43 und 45; Arbeitsbedingungen 2012
Da dieses Jahr keine Einigung erzielt werden konnte, ist der bestehende GAV um ein weiteres Jahr verlängert worden (bis 31.5.2013). Die Verhandlungen zur Erneuerung des GAV werden 2012 fortgesetzt.
Artikel 43 und 45; Arbeitsbedingungen 2012
Kontakt paritätische Organe
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
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Nevio Giraldi
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Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
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Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
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Löhne / Mindestlöhne
Mindeststundenlöhne ab 2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 16; Arbeitsbedingungen 2012
Qualifizierte Arbeitnehmende: | |
---|---|
- im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 23.70 |
- im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 24.35 |
- im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 25.55 |
- ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 26.90 |
Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: | |
- Jugendliche bis 20 Jahre oder Arbeitnehmende mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.50 |
- älter als 20 mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.95 |
- mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.60 |
- mit mehr als 4 Jahren Berufserfahrung | CHF 24.10 |
Artikel 16; Arbeitsbedingungen 2012
Lohnerhöhung
2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) sämtlicher (qualifizierter und nichtqualifizierter) Arbeitnehmer im Stundenlohn werden um CHF -.30/h erhöht. Für die (qualifizierten und nichtqualifizierten
Arbeitnehmer im Monatslohn beläuft sich die Erhöhung auf CHF 50.--.
Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2012
Die effektiven Löhne (Reallöhne) sämtlicher (qualifizierter und nichtqualifizierter) Arbeitnehmer im Stundenlohn werden um CHF -.30/h erhöht. Für die (qualifizierten und nichtqualifizierten
Arbeitnehmer im Monatslohn beläuft sich die Erhöhung auf CHF 50.--.
Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2012
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zwischen 20h00 und 06h00, an Sonn- und Feiertagen: Zuschlag von 50%
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)
Artikel 12, 17.1b
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)
Artikel 12, 17.1b
Spesenentschädigung
Kann der/die ArbeitnehmerIn am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung, die im Lohnabkommen festgesetzt ist.
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.
Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.
Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Normalarbeitszeit
42h/Woche im Jahresmittel
Artikel 11
Artikel 11
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit zwischen 06h00 und 20h00, welche die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet: Zuschlag von 25%. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betr. die Industriebetriebe.
Artikel 17.1a
Artikel 17.1a
Ferien
Vom zurückgelegten 20. - 56. Altersjahr (Kalenderjahr): 25 Tage
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage
Artikel 13
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage
Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmers | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall Ehegatte/in, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern sowie von Geschwistern | 3 Tage |
Todesfall Grosseltern | 1 Tag |
Rekrutierung/Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Umzug (max. 1x pro Jahr) | 1 Tag |
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Fallen die gesetzlichen Feiertage, einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.
Artikel 15
Artikel 15
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 1. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 1. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 1. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 1. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | |
Andere obligatorische Dienste, bis zu 4 Wochen | 100% | |
Andere, längerdauernde Dienste, 5.-17. Woche: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Durchdiener, nach der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Artikel 23
Pensionsregelungen
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 39
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Arbeitnehmer, diese Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln.
Artikel 8
Artikel 8
Lernende
Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h
Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Junge Arbeitnehmende
Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h
Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Vom 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 4
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.
Artikel 5
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.
Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)
Kaution
Artikel 42
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 40.
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 35
Schlichtungsverfahren
Artikel 37 und 38
Friedenspflicht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen
Artikel 31
Artikel 31