GAV des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2012 bis 31.05.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
4880
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
4880
Gilt für - Hersteller und Fachbetriebe von/für Rollladen, Storen, Kipp- und Schwingtore/n sowie alle Arten von automatischen Türen, - Schlossereien im Allgemeinen sowie für sämtliche Bau- und Kunstschlossereien, Metall- und Schlossereiwerkstätten, Montage- und Schmiede-Schlossereien im Speziellen - alle Hersteller und Fachbetriebe von/für Metallfassaden und Metallbalkone/n, Geldschränke/n und Sicherheitseinrichtungen sowie für allen Arten von Eisenwerkstätten

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
4880
Gilt für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nichtqualifizierten Arbeitnehmer, ungeachtet deren Anstellungs- und Entlöhnungsart. Ausgenommen sind: - Familienangehörige des Unternehmensführers, Kader- sowie Fach- und Verwaltungspersonal; - Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4880
Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4880
Art.3; Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die einen Betrieb in den folgenden Bereichen führen: Rolladen-, Storenbau- und Klapptürengeschäfte, Schlossereien, Bau- und Kunstschlossereien, kunstgewerbliche Werkstätte für Metallbearbeitung, Eisenbau- oder Eisenkonstruktionswerkstätte, Schlosserei, Eisen- und Metallbauwerkstätte, schlossereimechanische Werkstätte, Schlosserei-Installationswerkstätte, Schlosserei-Schmieden, Kassenschrank- und Tresorbauwerkstätte sowie Eisenwaren- oder Beschlägewerkstätte einerseits, mit Ausnahme der Betriebe, die vor Abschluss des ersten Gesamtarbeitsvertrages des Berufes bereits einen eigenen Gesamtarbeitsvertrag mit einem der unterzeichneten Arbeitnehmerverbände abgeschlossen haben.

Art.5; Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, jedoch mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer, sofern sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4880
Art.3; Den von diesen Betrieben dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Art.5; Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, jedoch mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer, sofern sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4880
Wird der Vertrag nicht fristgerecht (3 Monate) gekündigt, so läuft er jeweils um ein Jahr weiter.

2013:
Die Sozialpartner haben sich darauf geeinigt, den bestehenden GAV um 5 Jahre zu verlängern.

Artikel 43 und 45; Arbeitsbedingungen 2013
Kontakt paritätische Organe
4880
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch

Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4880
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch

Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4880
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch

Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Löhne / Mindestlöhne
4880
Mindeststundenlöhne ab 2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifizierte Arbeitnehmende:
- im 1. Jahr nach der LehreCHF 23.70
- im 2. Jahr nach der LehreCHF 24.35
- im 3. Jahr nach der LehreCHF 25.55
- ab dem 4. Jahr nach der LehreCHF 26.90
Nicht qualifizierte Arbeitnehmende:
- Jugendliche bis 20 Jahre oder Arbeitnehmende mit weniger als 2 Jahren BerufserfahrungCHF 22.50
- älter als 20 mit mehr als 2 Jahren BerufserfahrungCHF 22.95
- mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 23.60
- mit mehr als 4 Jahren BerufserfahrungCHF 24.10

Artikel 16; Arbeitsbedingungen 2012
Lohnerhöhung
4880




Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2013
13. Monatslohn
4880
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4880
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
4880
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.

Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4880
Zwischen 20h00 und 06h00, an Sonn- und Feiertagen: Zuschlag von 50%
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)

Artikel 12, 17.1b
Spesenentschädigung
4880
Kann der/die ArbeitnehmerIn am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung, die im Lohnabkommen festgesetzt ist.
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.

Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Normalarbeitszeit
4880
42h/Woche im Jahresmittel

Artikel 11
Überstunden / Überzeit
4880
Überstundenarbeit zwischen 06h00 und 20h00, welche die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet: Zuschlag von 25%. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betr. die Industriebetriebe.

Artikel 17.1a
Ferien
4880
Vom zurückgelegten 20. - 56. Altersjahr (Kalenderjahr): 25 Tage
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4880
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Todesfall Ehegatte/in, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern sowie von Geschwistern 3 Tage
Todesfall Grosseltern 1 Tag
Rekrutierung/Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
Umzug (max. 1x pro Jahr) 1 Tag

Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Bezahlte Feiertage
4880
Fallen die gesetzlichen Feiertage, einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.

Artikel 15
Krankheit
4880
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 1. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.




Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Unfall
4880
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 1. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.




Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4880


Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4880
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule:Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Andere obligatorische Dienste, bis zu 4 Wochen100%
Andere, längerdauernde Dienste, 5.-17. Woche:Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Durchdiener, nach der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht:Ledige ohne Unterstützungspflicht100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%

Artikel 23
Pensionsregelungen
4880
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
4880
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4880


Artikel 39
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
4880
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Arbeitnehmer, diese Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln.

Artikel 8
Lernende
4880


Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h



Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Junge Arbeitnehmende
4880


Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h



Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Kündigungsfrist
4880
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 4
Kündigungsschutz
4880
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.

Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
4880
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Arbeitgebervertretung
4880
Verband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)
Kaution
4880


Artikel 42
Aufgaben paritätische Organe
4880
Der Paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.

Artikel 35
Folge bei Vertragsverletzung
4880
Siehe Artikel 40.
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
4880


Artikel 35
Schlichtungsverfahren
4880


Artikel 37 und 38
Friedenspflicht
4880
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen

Artikel 31
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12617 27.06.2023 22.11.2023
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