Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2015
bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2015 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2015 bis 31.12.2017
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.
Artikel 3.1.1
Artikel 3.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt unmittelbar für alle Betriebe oder Betriebsteile der folgenden Gewerbe:
a) Metallbaugewerbe (Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen,
Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau);
b) Landtechnikgewerbe (Bau und/oder Reparatur von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen);
c) Schmiedegewerbe (Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden);
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Artikel 3.2.3
a) Metallbaugewerbe (Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen,
Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau);
b) Landtechnikgewerbe (Bau und/oder Reparatur von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen);
c) Schmiedegewerbe (Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden);
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Artikel 3.2.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Personal - ausgenommen sind: Betriebsinhaber und Familienangehörigen; Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können; admnistrative Arbeitnehmende (Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen); Arbeitnehmende in Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und
Artikel 33 (Feiertage).
Artikel 3.3
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und
Artikel 33 (Feiertage).
Artikel 3.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten erstmals auf den 31. Dezember 2016 gekündigt werden.
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19.1
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19.1
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das Metallbaugewerbe beider Basel
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission für das Metallbaugewerbe beider Basel
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission für das Metallbaugewerbe beider Basel
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne per 1.1.2015:
Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Artikel 37; Zusatzvereinbarung 2015: Artikel 2
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
1a) Metallbauer / Metallbaukonstrukteur EFZ: | |||
20-21 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
22-24 | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
25-29 | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
30-39 | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab 40 | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
1b) Schmied / Hufschmied / Landmaschinenmechaniker EFZ: | |||
20-21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
22-24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
25-29 | CHF 25.85 | CHF 4'500.-- | CHF 58'500.-- |
30-39 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- |
ab 40 | CHF 27.40 | CHF 4'770.-- | CHF 62'010.-- |
2) MetallbaupraktikerIn EBA: | |||
ab 18 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
ab 19 | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
20-21 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
22-24 | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab 25 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
3) Angelernte im Fachbereich: | |||
20-21 | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
22-24 | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
25-29 | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
30-39 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab 40 | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Artikel 37; Zusatzvereinbarung 2015: Artikel 2
Lohnerhöhung
2015:
Erhöhung der Gesamtlohnsumme für individuelle Lohnanpassungen um 0.6% (brutto)
Artikel 36 und 39; Zusatzvereinbarung 2015: Artikel 1
Erhöhung der Gesamtlohnsumme für individuelle Lohnanpassungen um 0.6% (brutto)
Artikel 36 und 39; Zusatzvereinbarung 2015: Artikel 1
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes.
Artikel 42
Artikel 42
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes.
Artikel 42
Artikel 42
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes.
Artikel 42
Artikel 42
Kinderzulagen
Artikel 49
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23h00-06h00) | 50% |
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | 100% |
Bei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst»): | |
- Nachtarbeit | 25% |
- Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 45.1+3
Schichtarbeit
Bei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst»):
Artikel 45.1+3
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 45.1+3
Pikettdienst
Bei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst»):
Artikel 45.1+3
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 45.1+3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei auswärtigen Arbeit (wenn Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von Werkstatt und/oder vom Wohnort und/oder vom normalen Verköstigungsort entfernt): | |
- Mittagszulage | CHF 15.-- |
- Taggeld | CHF 60.-- |
Für die Benützung eines privaten Fahrzeuges: | |
- Personenwagen | CHF -.60 pro km |
- bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30 pro km |
- über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35 pro km |
Artikel 46 und 47; Anhang 8: Artikel 3
weitere Zuschläge
Artikel 48
Normalarbeitszeit
2'086h/Jahr, 174h/Monat, 8h/Tag
Artikel 27
Artikel 27
Überstunden / Überzeit
Normale Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.
Artikel 44.2
Artikel 44.2
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Zuschläge für im Stundenlohn Beschäftigte |
---|---|---|
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lernende | 5 Wochen | 10.5% |
Ab zurückgelegtem 20. Altersjah | 22 Arbeitstage | 9.2% |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.5% |
Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Tage | 13% |
Artikel 31
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tagesofern, sofern die entsprechende Absenz nicht auf arbeitsfreie Tage fällt |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes(zur Teilnahme an Trauung) | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters: | |
- sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage |
- sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag |
Vorprüfung zur Rekrutierung und Ausmusterung | je 1 Tag |
Gründung oder Umzug eines Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag/Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit Arbeitgebenden | bis 3 Tage |
Artikel 37.1
Bezahlte Feiertage
Vergütet werden folgende neun Feiertage im Jahr, sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Auffahrt
- Pfingstmontag
- 1. August (Bundesfeiertag)
- Weihnachten (25. Dezember)
- Stephanstag (26. Dezember)
Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht.
Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden.
Artikel 33 und 34
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Auffahrt
- Pfingstmontag
- 1. August (Bundesfeiertag)
- Weihnachten (25. Dezember)
- Stephanstag (26. Dezember)
Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht.
Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden.
Artikel 33 und 34
Bildungsurlaub
Bis zu 3 Tage/Jahr für Aus- und Weiterbildung.
Zusätzlich für Berufsexperten, Mitgliedern von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen; Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: 2 Tage
Artikel 25 und 26
Zusätzlich für Berufsexperten, Mitgliedern von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen; Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: 2 Tage
Artikel 25 und 26
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (ohne Karenzzeit). Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen.
Artikel 52 bis 56
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (ohne Karenzzeit). Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen.
Artikel 52 bis 56
Unfall
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (ohne Karenzzeit). Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen.
Artikel 52 bis 56
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (ohne Karenzzeit). Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen.
Artikel 52 bis 56
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 37.1
Artikel 37.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des lohnes |
---|---|
Rekrutenschule als Rekrut: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | |
- Verheiratete und Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% |
Artikel 58.2
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand:
Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich. Der Arbeitnehmende kann seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitszeitreduktion, sofern der Arbeitnehmende mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt ist.
Vorzeitige Pensionierung:
Die Vertragsparteien können ein Modell entwickeln, um älteren Arbeitnehmenden die vorzeitige Pensionierung zu ermöglichen.
Artikel 35 und 36
Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich. Der Arbeitnehmende kann seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitszeitreduktion, sofern der Arbeitnehmende mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt ist.
Vorzeitige Pensionierung:
Die Vertragsparteien können ein Modell entwickeln, um älteren Arbeitnehmenden die vorzeitige Pensionierung zu ermöglichen.
Artikel 35 und 36
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand:
Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich. Der Arbeitnehmende kann seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitszeitreduktion, sofern der Arbeitnehmende mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt ist.
Vorzeitige Pensionierung:
Die Vertragsparteien können ein Modell entwickeln, um älteren Arbeitnehmenden die vorzeitige Pensionierung zu ermöglichen.
Artikel 35 und 36
Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich. Der Arbeitnehmende kann seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitszeitreduktion, sofern der Arbeitnehmende mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt ist.
Vorzeitige Pensionierung:
Die Vertragsparteien können ein Modell entwickeln, um älteren Arbeitnehmenden die vorzeitige Pensionierung zu ermöglichen.
Artikel 35 und 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgebende: | |
- Arbeitgeberverbandsmitglied | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes |
- Nicht-Arbeitgeberverbandsmitglied | Grundgebühr von CHF 500.--/Jahr + 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Arbeitnehmende | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.--/Jahr) |
Lernende im Metallgewerbe | CHF 5.--/Monat |
Artikel 20
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Gesundheitsschutz:
Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern.
Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.
Artikel 21
Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern.
Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.
Artikel 21
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage)
Die vertragsschliessenden Arbeitgebendenverbände verpflichten sich schuldrechtlich gegenüber den Arbeitnehmendenverbänden, jährliche Richtlinien zu Handen der Lehrmeister und der kantonalen Berufsbildungsbehörden über folgende Gegenstände herauszugeben:
- Lernendenlöhne;
- Zulagen;
- Krankentaggeldversicherung.
Dem Lernenden ist es überdies untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit).
Den Arbeitgebenden wird empfohlen, die Lernenden nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche
Artikel 3.3.1; Anhang 2; OR 329a+e
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage)
Die vertragsschliessenden Arbeitgebendenverbände verpflichten sich schuldrechtlich gegenüber den Arbeitnehmendenverbänden, jährliche Richtlinien zu Handen der Lehrmeister und der kantonalen Berufsbildungsbehörden über folgende Gegenstände herauszugeben:
- Lernendenlöhne;
- Zulagen;
- Krankentaggeldversicherung.
Dem Lernenden ist es überdies untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit).
Den Arbeitgebenden wird empfohlen, die Lernenden nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche
Artikel 3.3.1; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage)
Die vertragsschliessenden Arbeitgebendenverbände verpflichten sich schuldrechtlich gegenüber den Arbeitnehmendenverbänden, jährliche Richtlinien zu Handen der Lehrmeister und der kantonalen Berufsbildungsbehörden über folgende Gegenstände herauszugeben:
- Lernendenlöhne;
- Zulagen;
- Krankentaggeldversicherung.
Dem Lernenden ist es überdies untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit).
Den Arbeitgebenden wird empfohlen, die Lernenden nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche
Artikel 3.3.1; Anhang 2; OR 329a+e
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage)
Die vertragsschliessenden Arbeitgebendenverbände verpflichten sich schuldrechtlich gegenüber den Arbeitnehmendenverbänden, jährliche Richtlinien zu Handen der Lehrmeister und der kantonalen Berufsbildungsbehörden über folgende Gegenstände herauszugeben:
- Lernendenlöhne;
- Zulagen;
- Krankentaggeldversicherung.
Dem Lernenden ist es überdies untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit).
Den Arbeitgebenden wird empfohlen, die Lernenden nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche
Artikel 3.3.1; Anhang 2; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 64 und 65
Kündigungsschutz
Artikel 66.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Verband Metall Nordwestschweiz
Kaution
{nonave}|Höhe der Kaution|Lohnsumme|
|CHF 10'000.--| falls Lohnsumme bis zu CHF 100'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 20'000.--| falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und CHF 250'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 40'000.--| falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und CHF 500'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 80'000.--| falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und CHF 1'000'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 100'000.--| falls Lohnsumme ab CHF 1'000'000.-- pro Kalenderjahr|
Verwendung der Kaution:
Dient als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV).
Freigabe der Kaution:
Sie kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen
Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.{/nonave}
*Artikel 8*
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen;
b) Erlass der in diesen Bestimmungen erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist;
c) die Schlichtung von Streitigkeiten
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);
g) Verwaltung und Verwendung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten;
i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung der vorliegenden Bestimmungen zu wahren.
Artikel 12.4; Anhang 1 (Reglement der Paritätischen Kommission)
a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen;
b) Erlass der in diesen Bestimmungen erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist;
c) die Schlichtung von Streitigkeiten
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);
g) Verwaltung und Verwendung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten;
i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung der vorliegenden Bestimmungen zu wahren.
Artikel 12.4; Anhang 1 (Reglement der Paritätischen Kommission)
Folge bei Vertragsverletzung
Vgl. Artikel 15 und 16
Freistellung für Verbandstätigkeit
3 Tage/Jahr für Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben.
Artikel 26.1
Artikel 26.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 17.1; Anhang 5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 66.2
Sozialpläne
Die vorgesehenen Massnahmen sind vor ihrer Einführung mit den betroffenen Arbeitnehmern, ihren Betriebsvertretern und den Vertragsparteien zu besprechen.
Als Massnahmen kommen in Betracht:
- Aufhebung regelmässig geleisteter Überstunden
- Reduktion der normalen wöchentlichen Arbeitszeit
- längere Betriebsschliessungen (z.B. über Festtage)
- Erstellung von Sozialplänen und Unterstützung bei der Stellensuche
- Entlassung von Arbeitnehmern unter der Berücksichtigung sozialer Komponenten und Qualifikationen, bei Gleichstellung von Schweizern mit niedergelassenen Ausländern{/nonave}
*Artikel 3 und 5 der Richtlinien über Massnahmen bei Kurzarbeit, struktureller oder technologischer Arbeitslosigkeit und bei Betriebsschliessungen (Anhang 7)*
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht |
Artikel 12 und 13
Friedenspflicht
Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Sie garantieren einander insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.
Artikel 5.2
Artikel 5.2