Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2011
bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2011 bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2011 bis 31.12.2012
Kurzinfo Geltungsbereich
In den Kantonen BE, GR, VS und FR gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für die deutschsprachigen Gebiete.
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Neuenburg, Waadt, Tessin sowie der französischsprachigen Bezirke der Kantone Bern, Freiburg und Wallis
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die im Bereich der Natursteine tätig sind, sowie selbständige Akkordanten. Ausgenommen sind aber Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinwerke sowie Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzausarbeiten ausführen.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen, inkl. Werkmeister und Lehrlinge, ausgenommen kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstad), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.
*Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
*Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Natursteinen Handel treiben, sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen. Ausgenommen sind:
a. reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b. Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b. Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (inbegriffen Lehrlinge und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile, Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 33
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne 2010 - Mitarbeiterkategorie | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
Vorarbeiter | CHF 30.-- | CHF 5'419.-- |
Berufsarbeiter | CHF 27.25 | CHF 4'925.-- |
Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre (Mindestlohn gelten nur für Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben) | CHF 24.55 | CHF 4'435.-- |
Facharbeiter | CHF 25.95 | CHF 4'684.-- |
Hilfsarbeiter | CHF 22.90 | CHF 4'143.-- |
Werkmeister | CHF 6'285.-- | |
Lehrling 1. Lehrjahr | CHF 610.-- | |
Lehrling 2. Lehrjahr | CHF 760.-- | |
Lehrling 3. Lehrjahr | CHF 1'010.-- |
Artikel 10; Zusatzvereinbarung 2010
Lohnkategorien
Kategorie W (Werkmeister):
Arbeitnehmer, welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.
Kategorie V (Vorarbeiter):
Arbeitnehmer, welche eine höhere Fachprüfung abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen, gelten als Vorarbeiter.
Kategorie A (Berufsarbeiter):
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen, Steinspalter), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmer, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen, gelten als Berufsarbeiter.
Kategorie B (Facharbeiter):
Arbeitnehmer, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen.
Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger gelten als Facharbeiter.
Kategorie C (Hilfsarbeiter):
Arbeitnehmer, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen, gelten als Hilfsarbeiter.
Kategorie D (Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz)
Artikel 10.1.2
Arbeitnehmer, welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.
Kategorie V (Vorarbeiter):
Arbeitnehmer, welche eine höhere Fachprüfung abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen, gelten als Vorarbeiter.
Kategorie A (Berufsarbeiter):
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen, Steinspalter), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmer, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen, gelten als Berufsarbeiter.
Kategorie B (Facharbeiter):
Arbeitnehmer, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen.
Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger gelten als Facharbeiter.
Kategorie C (Hilfsarbeiter):
Arbeitnehmer, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen, gelten als Hilfsarbeiter.
Kategorie D (Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz)
Artikel 10.1.2
Lohnerhöhung
2010:
Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 30.--/Monat (für im Monatslohn Angestellte) und CHF -.15/h (für im Stundenlohn Angestellte)
Artikel 10.4; Zusatzvereinbarung 2010
Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 30.--/Monat (für im Monatslohn Angestellte) und CHF -.15/h (für im Stundenlohn Angestellte)
Artikel 10.4; Zusatzvereinbarung 2010
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 12.1
Artikel 12.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 12.1
Artikel 12.1
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 12.1
Artikel 12.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Samstagsarbeit (12h00-17h00): 50% Zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00): 100% Zuschlag
Artikel 9.1
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00): 100% Zuschlag
Artikel 9.1
Schichtarbeit
1. und 2. Schicht (Tagesschicht): 5% Zeitzuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zeitzuschlag
Vorübergehende Nachtschicht: 25% Lohnzuschlag (auf Wunsch des Arbeitnehmers auch als Zeitzuschlag möglich)
Artikel 9.3
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zeitzuschlag
Vorübergehende Nachtschicht: 25% Lohnzuschlag (auf Wunsch des Arbeitnehmers auch als Zeitzuschlag möglich)
Artikel 9.3
Pikettdienst
1. und 2. Schicht (Tagesschicht): 5% Zeitzuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zeitzuschlag
Vorübergehende Nachtschicht: 25% Lohnzuschlag (auf Wunsch des Arbeitnehmers auch als Zeitzuschlag möglich)
Artikel 9.3
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zeitzuschlag
Vorübergehende Nachtschicht: 25% Lohnzuschlag (auf Wunsch des Arbeitnehmers auch als Zeitzuschlag möglich)
Artikel 9.3
Spesenentschädigung
Bei Arbeiten auswärts: CHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehr: CHF 50.--/Tag
An teureren Orten werden die tatsächlichen Kosten vergütet.
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius: CHF -.30/km
Benützung Kleinmoto: CHF -.20/km
Artikel 13
Ohne tägliche Heimkehr: CHF 50.--/Tag
An teureren Orten werden die tatsächlichen Kosten vergütet.
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius: CHF -.30/km
Benützung Kleinmoto: CHF -.20/km
Artikel 13
weitere Zuschläge
Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.
Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.
Artikel 14 und 15
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.
Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.
Artikel 14 und 15
Normalarbeitszeit
2'166.3 h/Jahr
180.54h/Monat
durchschnittlich 41.5 h/Woche
durchschnittlich 8.3 h/Tag
Bandbreite Wochenarbeitszeit: 37.5 - 45 h
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)
Artikel 8
180.54h/Monat
durchschnittlich 41.5 h/Woche
durchschnittlich 8.3 h/Tag
Bandbreite Wochenarbeitszeit: 37.5 - 45 h
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Zuschlag von 25%. Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Artikel 9.1.2
Artikel 9.1.2
Ferien
Dienstjahr oder Alter | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Stunden |
---|---|---|
1.-3. Dienstjahr | 4 | 166 |
4.-12. Dienstjahr | 4.5 | 186,75 |
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr | 5 | 210 |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge | 5 | 207,5 |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten oder der eigenen Kinder | 3 Tage |
Tod der Eltern | 2 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Schwieger-/ oder Grosseltern | 1 Tag |
Militär, Inspektion | 0.5 bis 1 Tag |
Militär, Rekrutierung | 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro 2 Jahre |
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt (vgl. Anhang 2: Feiertage nach Kanton).
Artikel 22; Anhang 2
Artikel 22; Anhang 2
Bildungsurlaub
5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)
Artikel 25.6
Artikel 25.6
Krankheit
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes
Artikel 17 und 19; Zusatzvereinbarung 2007
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes
Artikel 17 und 19; Zusatzvereinbarung 2007
Unfall
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes
Artikel 17 und 19; Zusatzvereinbarung 2007
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes
Artikel 17 und 19; Zusatzvereinbarung 2007
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Bis 4 Wochen | 1 |
Ab 5. bis max. 17. Woche und während der ganzen Rekrutenschule: | |
für Ledige | 0.5 |
für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 0.8 |
Artikel 18
Pensionsregelungen
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Frühpensionierung
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden
Artikel 25
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden
Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 28 und 29
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Mindestlöhne Lehrlinge:
1. Lehrjahr: CHF 610.--
2. Lehrjahr: CHF 760.--
3. Lehrjahr: CHF 1'010.--
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2010; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Mindestlöhne Lehrlinge:
1. Lehrjahr: CHF 610.--
2. Lehrjahr: CHF 760.--
3. Lehrjahr: CHF 1'010.--
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2010; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Mindestlöhne Lehrlinge:
1. Lehrjahr: CHF 610.--
2. Lehrjahr: CHF 760.--
3. Lehrjahr: CHF 1'010.--
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2010; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Mindestlöhne Lehrlinge:
1. Lehrjahr: CHF 610.--
2. Lehrjahr: CHF 760.--
3. Lehrjahr: CHF 1'010.--
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2010; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7
Kündigungsschutz
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.
Artikel 7.3
Artikel 7.3
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau & Industrie GBI)
SYNA - die Gewerkschaft
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Naturstein-Verband Schweiz (NVS)
Paritätische Fonds
Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafen: für Arbeitgeber max. Fr. 5'000.--, für Arbeitnehmende max. Fr. 3'000.--
Artikel 4; Artikel 7 und 8 des Reglements der Paritätischen Kommission Marmor und Granit
Artikel 4; Artikel 7 und 8 des Reglements der Paritätischen Kommission Marmor und Granit
Schlichtungsverfahren
Artikel 5
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