GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2011 bis 31.12.2012
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Kurzinfo Geltungsbereich
3630
In den Kantonen BE, GR, VS und FR gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für die deutschsprachigen Gebiete.
Örtlicher Geltungsbereich
3630
Gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Neuenburg, Waadt, Tessin sowie der französischsprachigen Bezirke der Kantone Bern, Freiburg und Wallis

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
3630
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die im Bereich der Natursteine tätig sind, sowie selbständige Akkordanten. Ausgenommen sind aber Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinwerke sowie Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzausarbeiten ausführen.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
3630
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen, inkl. Werkmeister und Lehrlinge, ausgenommen kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3630
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courte­lary, Münster und Neuenstad), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischspra­­chigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

*Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3630
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Natursteinen Handel treiben, sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen. Ausgenommen sind:
a. reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b. Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3630
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (inbegriffen Lehrlinge und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile, Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3630
Erfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf (31.12.2011) eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 33
Kontakt paritätische Organe
3630
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3630
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3630
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3630
Mindestlöhne 2011 (per 1.7.2011 allgemeinverbindlich erklärt) - Mitarbeiterkategoriepro Stundepro Monat
VorarbeiterCHF 30.45CHF 5'499.--
BerufsarbeiterCHF 27.70CHF 5'005.--
Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre (Mindestlohn gelten nur für Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben)CHF 25.--CHF 4'515.--
FacharbeiterCHF 26.40CHF 4'764.--
HilfsarbeiterCHF 23.--CHF 4'160.--
Werkmeister CHF 6'365.--
Lehrling 1. Lehrjahr CHF 620.--
Lehrling 2. Lehrjahr CHF 770.--
Lehrling 3. Lehrjahr CHF 1'020.--

Artikel 10; Zusatzvereinbarung 2011
Lohnkategorien
3630
Kategorie W (Werkmeister):
Arbeitnehmer, welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.

Kategorie V (Vorarbeiter):
Arbeitnehmer, welche eine höhere Fachprüfung abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen, gelten als Vorarbeiter.

Kategorie A (Berufsarbeiter):
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen, Steinspalter), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmer, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen, gelten als Berufsarbeiter.

Kategorie B (Facharbeiter):
Arbeitnehmer, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen.
Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger gelten als Facharbeiter.

Kategorie C (Hilfsarbeiter):
Arbeitnehmer, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen, gelten als Hilfsarbeiter.

Kategorie D (Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz)

Artikel 10.1.2
Lohnerhöhung
3630
2011 (per 1.7.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 80.--/Monat (für im Monatslohn Angestellte) und CHF --.40/h (für im Stundenlohn Angestellte) und Erhöhung des Mindestlohnes um CHF 80.--/Monat, bzw. CHF 17.--/Monat für Kategorie C.



Artikel 10.4; Zusatzvereinbarung 2010
13. Monatslohn
3630
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3630
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Dienstaltersgeschenke
3630
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3630
Samstagsarbeit (12h00-17h00): 50% Zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00): 100% Zuschlag

Artikel 9.1
Schichtarbeit
3630
1. und 2. Schicht (Tagesschicht): 5% Zeitzuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zeitzuschlag
Vorübergehende Nachtschicht: 25% Lohnzuschlag (auf Wunsch des Arbeitnehmers auch als Zeitzuschlag möglich)

Artikel 9.3
Pikettdienst
3630
1. und 2. Schicht (Tagesschicht): 5% Zeitzuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zeitzuschlag
Vorübergehende Nachtschicht: 25% Lohnzuschlag (auf Wunsch des Arbeitnehmers auch als Zeitzuschlag möglich)

Artikel 9.3
Spesenentschädigung
3630
Bei Arbeiten auswärts: CHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehr: CHF 50.--/Tag
An teureren Orten werden die tatsächlichen Kosten vergütet.
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius: CHF -.30/km
Benützung Kleinmoto: CHF -.20/km

Artikel 13
weitere Zuschläge
3630
Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 14 und 15
Normalarbeitszeit
3630
2'166.3 h/Jahr
180.54h/Monat
durchschnittlich 41.5 h/Woche
durchschnittlich 8.3 h/Tag
Bandbreite Wochenarbeitszeit: 37.5 - 45 h
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
3630
Zuschlag von 25%. Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.

Artikel 9.1.2
Ferien
3630
Dienstjahr oder AlterAnzahl FerienwochenAnzahl Stunden
1.-3. Dienstjahr4166
4.-12. Dienstjahr4.5186,75
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr5210
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge5207,5

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3630
AnlassBezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten oder der eigenen Kinder 3 Tage
Tod der Eltern 2 Tage
Tod eines Geschwisters, der Schwieger-/ oder Grosseltern 1 Tag
Militär, Inspektion0.5 bis 1 Tag
Militär, Rekrutierung 1 Tag
Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag pro 2 Jahre

Artikel 21
Bezahlte Feiertage
3630
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt (vgl. Anhang 2: Feiertage nach Kanton).

Artikel 22; Anhang 2
Bildungsurlaub
3630
5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)

Artikel 25.6
Krankheit
3630
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes



Artikel 17 und 19; Zusatzvereinbarung 2007
Unfall
3630
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes



Artikel 17 und 19; Zusatzvereinbarung 2007
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3630
Dienstartin % des Lohnes
Bis 4 Wochen100%
Ab 5. bis max. 17. Woche und während der ganzen Rekrutenschule:
für Ledige50%
für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 18
Pensionsregelungen
3630
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Frühpensionierung
3630
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3630
Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden

Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3630


Artikel 28 und 29
Lernende
3630
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.



Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2011; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3630
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.



Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2011; OR 329a+e
Kündigungsfrist
3630
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. - 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 7
Kündigungsschutz
3630
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.

Artikel 7.3
Arbeitnehmervertretung
3630
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau & Industrie GBI)
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
3630
Naturstein-Verband Schweiz (NVS)
Paritätische Fonds
3630
Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)
Aufgaben paritätische Organe
3630
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25
Folge bei Vertragsverletzung
3630
Konventionalstrafen: für Arbeitgeber max. Fr. 5'000.--, für Arbeitnehmende max. Fr. 3'000.--

Artikel 4; Artikel 7 und 8 des Reglements der Paritätischen Kommission Marmor und Granit
Schlichtungsverfahren
3630


Artikel 5
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.12867 16.02.2024 16.02.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12715 31.03.2023 12.12.2023
15.12239 31.03.2023 31.03.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12077 21.12.2021 28.12.2022
14.11957 21.12.2021 16.12.2022
14.11632 21.12.2021 24.02.2022
14.11605 21.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11193 17.12.2020 11.02.2021
13.11117 17.12.2020 01.01.2021