GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014 bis 31.12.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2014 bis 30.04.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
5805
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
5805
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegekolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Pflästerer; reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
5805
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen, inkl. Werkmeister und Lehrlinge, ausgenommen kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte, sowie für den Arbeitnehmenden günstigere gesetzliche Vorschriften (OR 319 bis 343) und einzelvertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5805
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischspra­­chigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5805
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden. Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5805
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5805
Erfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf (31.12.2014) eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
5805
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o Unia
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 50

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5805
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o Unia
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 50

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5805
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o Unia
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 50

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5805
Mindestlöhne ab 2014 (per 1.5.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategoriepro Stundepro Monat
VorarbeiterCHF 30.67CHF 5'539.--
BerufsarbeiterCHF 27.92CHF 5'045.--
Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre (Mindestlohn gelten nur für Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben)CHF 25.22CHF 4'555.--
FacharbeiterCHF 26.62CHF 4'804.--
HilfsarbeiterCHF 23.22CHF 4'200.--
Werkmeister CHF 6'405.--
Lehrling 1. Lehrjahr CHF 640.--
Lehrling 2. Lehrjahr CHF 790.--
Lehrling 3. Lehrjahr CHF 1'040.--

Artikel 10; Zusatzvereinbarung 2014
Lohnkategorien
5805
Kategorie W (Werkmeister):
Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.

Kategorie V (Vorarbeiter):
Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen.

Kategorie A (Berufsarbeiter):
Arbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen.

Kategorie B (Facharbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger.

Kategorie C (Hilfsarbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen.

Kategorie D (Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz)

Artikel 10.2
Lohnerhöhung
5805
2014 (per 1.5.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 40.--/Monat (für im Monatslohn Angestellte) und CHF -.22/h (für im Stundenlohn Angestellte).



Artikel 10.5; Zusatzvereinbarung 2014
13. Monatslohn
5805
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5805
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Dienstaltersgeschenke
5805
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5805
Samstagsarbeit (12h00-17h00): 50% Zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00): 100% Zuschlag

Artikel 9.1
Schichtarbeit
5805
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3
Pikettdienst
5805
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3
Spesenentschädigung
5805
Bei Arbeiten auswärts: CHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehr: tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius: CHF -.30/km
Benützung Kleinmoto: CHF -.20/km

Artikel 13
weitere Zuschläge
5805
Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 14 und 15
Normalarbeitszeit
5805
Normalarbeitszeit 2'166.3 h/Jahr:
- durchschnittlich 180.5h/Monat
- durchschnittlich 41.5 h/Woche (Bandbreite: 37.5 - 45 h)
- durchschnittlich 8.3 h/Tag
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
5805
Montag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25%

Artikel 9.1
Ferien
5805
Dienstjahr oder AlterAnzahl FerienwochenAnzahl ArbeitstageAnzahl Stunden
1.-3. Dienstjahr420166
4.-12. Dienstjahr4.522.5186.75
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr525207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge525207.5

Artikel 23.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5805
AnlassBezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Heirat 1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektionerforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt 1 Tag pro 2 Jahre
Rekrutierung 1 Tag

Artikel 21.1
Bezahlte Feiertage
5805
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt.

Artikel 22.1
Bildungsurlaub
5805
5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)

Artikel 25.7
Krankheit
5805
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.



Artikel 17, 19 und 20
Unfall
5805
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.



Artikel 17, 19 und 20
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5805
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 21
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5805
DienstartLohn
Bis 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche und während der ganzen Rekrutenschule, inkl. Durchdiener:
für Ledige50%
für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 18
Pensionsregelungen
5805
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Frühpensionierung
5805
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5805
Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden

Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5805


Artikel 27
Lernende
5805
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lehrlinge ab 2014
1. Lehrjahr CHF 640.--
2. Lehrjahr CHF 790.--
3. Lehrjahr CHF 1'040.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
5805
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lehrlinge ab 2014
1. Lehrjahr CHF 640.--
2. Lehrjahr CHF 790.--
3. Lehrjahr CHF 1'040.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2014; OR 329a+e
Kündigungsfrist
5805
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. - 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 7
Kündigungsschutz
5805
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.

Artikel 7.3
Arbeitnehmervertretung
5805
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
5805
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Paritätische Fonds
5805
Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)
Aufgaben paritätische Organe
5805


Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
5805
Artikel 4 und Artikel 7 und 8 des Reglements der Paritätischen Kommission Marmor und Granit
Schlichtungsverfahren
5805
Schlichtungsverfahren
1. Stufe Betriebsebene
2. Stufe Vertreter der vertragsschliessenden Verbände
3. Stufe Paritätische Kommission

Artikel 5
Friedenspflicht
5805
Die Vertragsparteien sind zur Überzeugung gelangt, dass die sich stellenden arbeitsrechtlichen Probleme im Marmor- und Granitgewerbe am besten gelöst werden können, wenn die Sozialpartner diese gemeinsam und partnerschaftlich behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine gesunde Branche mit Vollbeschäftigung zu erhalten und den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich nach Treu und Glauben gegenseitig zu unterstützen und die Interessen der Berufsorganisationen gebührend zu fördern.

Grundsatz
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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.12867 16.02.2024 16.02.2024
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15.12715 31.03.2023 12.12.2023
15.12239 31.03.2023 31.03.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12077 21.12.2021 28.12.2022
14.11957 21.12.2021 16.12.2022
14.11632 21.12.2021 24.02.2022
14.11605 21.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11193 17.12.2020 11.02.2021
13.11117 17.12.2020 01.01.2021