Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2014
bis 31.12.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2014 bis 30.04.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2014 bis 30.04.2015
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegekolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Pflästerer; reine Bildhauerbetriebe.
Artikel 1.2
Ausgenommen sind reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Pflästerer; reine Bildhauerbetriebe.
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen, inkl. Werkmeister und Lehrlinge, ausgenommen kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte, sowie für den Arbeitnehmenden günstigere gesetzliche Vorschriften (OR 319 bis 343) und einzelvertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden. Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf (31.12.2014) eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert.
Artikel 31
Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o Unia
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 50
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
c/o Unia
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 50
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o Unia
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 50
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
c/o Unia
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 50
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o Unia
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 50
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
c/o Unia
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 50
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2014 (per 1.5.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 10; Zusatzvereinbarung 2014
Mitarbeiterkategorie | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
Vorarbeiter | CHF 30.67 | CHF 5'539.-- |
Berufsarbeiter | CHF 27.92 | CHF 5'045.-- |
Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre (Mindestlohn gelten nur für Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben) | CHF 25.22 | CHF 4'555.-- |
Facharbeiter | CHF 26.62 | CHF 4'804.-- |
Hilfsarbeiter | CHF 23.22 | CHF 4'200.-- |
Werkmeister | CHF 6'405.-- | |
Lehrling 1. Lehrjahr | CHF 640.-- | |
Lehrling 2. Lehrjahr | CHF 790.-- | |
Lehrling 3. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
Artikel 10; Zusatzvereinbarung 2014
Lohnkategorien
Kategorie W (Werkmeister):
Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.
Kategorie V (Vorarbeiter):
Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen.
Kategorie A (Berufsarbeiter):
Arbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen.
Kategorie B (Facharbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger.
Kategorie C (Hilfsarbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen.
Kategorie D (Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz)
Artikel 10.2
Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.
Kategorie V (Vorarbeiter):
Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen.
Kategorie A (Berufsarbeiter):
Arbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen.
Kategorie B (Facharbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger.
Kategorie C (Hilfsarbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen.
Kategorie D (Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz)
Artikel 10.2
Lohnerhöhung
2014 (per 1.5.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 40.--/Monat (für im Monatslohn Angestellte) und CHF -.22/h (für im Stundenlohn Angestellte).
Artikel 10.5; Zusatzvereinbarung 2014
Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 40.--/Monat (für im Monatslohn Angestellte) und CHF -.22/h (für im Stundenlohn Angestellte).
Artikel 10.5; Zusatzvereinbarung 2014
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 12.1
Artikel 12.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 12.1
Artikel 12.1
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 12.1
Artikel 12.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Samstagsarbeit (12h00-17h00): 50% Zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00): 100% Zuschlag
Artikel 9.1
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00): 100% Zuschlag
Artikel 9.1
Schichtarbeit
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)
Artikel 9.3
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)
Artikel 9.3
Pikettdienst
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)
Artikel 9.3
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)
Artikel 9.3
Spesenentschädigung
Bei Arbeiten auswärts: CHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehr: tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius: CHF -.30/km
Benützung Kleinmoto: CHF -.20/km
Artikel 13
Ohne tägliche Heimkehr: tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius: CHF -.30/km
Benützung Kleinmoto: CHF -.20/km
Artikel 13
weitere Zuschläge
Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.
Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.
Artikel 14 und 15
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.
Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.
Artikel 14 und 15
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit 2'166.3 h/Jahr:
- durchschnittlich 180.5h/Monat
- durchschnittlich 41.5 h/Woche (Bandbreite: 37.5 - 45 h)
- durchschnittlich 8.3 h/Tag
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)
Artikel 8
- durchschnittlich 180.5h/Monat
- durchschnittlich 41.5 h/Woche (Bandbreite: 37.5 - 45 h)
- durchschnittlich 8.3 h/Tag
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Montag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25%
Artikel 9.1
Artikel 9.1
Ferien
Dienstjahr oder Alter | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Arbeitstage | Anzahl Stunden |
---|---|---|---|
1.-3. Dienstjahr | 4 | 20 | 166 |
4.-12. Dienstjahr | 4.5 | 22.5 | 186.75 |
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr | 5 | 25 | 207.5 |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge | 5 | 25 | 207.5 |
Artikel 23.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Geburt eigener Kinder | 1 Tag |
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten | 3 Tage |
Tod der Eltern | 2 Tage |
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag |
Heirat | 1 Tag |
Waffen- und Ausrüstungsinspektion | erforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag pro 2 Jahre |
Rekrutierung | 1 Tag |
Artikel 21.1
Bezahlte Feiertage
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt.
Artikel 22.1
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)
Artikel 25.7
Artikel 25.7
Krankheit
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.
Artikel 17, 19 und 20
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.
Artikel 17, 19 und 20
Unfall
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.
Artikel 17, 19 und 20
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.
Artikel 17, 19 und 20
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 21
Artikel 21
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Lohn |
---|---|
Bis 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
Ab 5. Woche und während der ganzen Rekrutenschule, inkl. Durchdiener: | |
für Ledige | 50% |
für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 18
Pensionsregelungen
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Frühpensionierung
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden
Artikel 25
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden
Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 27
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2014; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Mindestlöhne Lehrlinge ab 2014 | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 640.-- |
2. Lehrjahr | CHF 790.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2014; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Mindestlöhne Lehrlinge ab 2014 | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 640.-- |
2. Lehrjahr | CHF 790.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2014; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7
Kündigungsschutz
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.
Artikel 7.3
Artikel 7.3
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Paritätische Fonds
Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 4 und Artikel 7 und 8 des Reglements der Paritätischen Kommission Marmor und Granit
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren | |
---|---|
1. Stufe | Betriebsebene |
2. Stufe | Vertreter der vertragsschliessenden Verbände |
3. Stufe | Paritätische Kommission |
Artikel 5
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien sind zur Überzeugung gelangt, dass die sich stellenden arbeitsrechtlichen Probleme im Marmor- und Granitgewerbe am besten gelöst werden können, wenn die Sozialpartner diese gemeinsam und partnerschaftlich behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine gesunde Branche mit Vollbeschäftigung zu erhalten und den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich nach Treu und Glauben gegenseitig zu unterstützen und die Interessen der Berufsorganisationen gebührend zu fördern.
Grundsatz
Grundsatz