GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2012 bis 31.12.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
4046
Gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD, der französischsprachigen Bezirke der Kantone FR, VS und BE sowie der italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
4046
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Ausgenommen sind Schreinereibetriebe.


Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
4046
Gilt für sämtliche Arbeitnehmenden der oben angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in höherer leitender Stellung wie Geschäftsführer usw. sowie der Lehrlinge.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4046
1 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Tessin, Jura, Genf, Neuenburg und Waadt. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons Freiburg sowie die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons Wallis und die Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville des Kantons Bern. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden ausgenommen.

Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4046
2 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Als Decken- und Wandverkleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4046
4 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Artikel 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und der Lehrlinge.

Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4046
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2011. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.

D. Vertragsdauer
Kontakt paritätische Organe
4046
Paritätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4046
Paritätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4046
Paritätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4046
Mindestlöhne ab 2010StundenlohnMonatslohn
Arbeitnehmende Kategorie A (abgeschlossene Lehre/Berufsausweis/gleichwertige Qualifikation)CHF 29.20 CHF 5'080.--
Arbeitnehmende Kategorie B (angelernte Berufsarbeiter)CHF 26.60 CHF 4'630.--
Arbeitnehmende Kategorie C (Hilfskräfte)CHF 24.10 CHF 4'190.--

Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4
Lohnkategorien
4046
Berufsarbeiter (Kategorie A):
Selbständiger Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen Grundbildung eines anverwandten Berufes, welcher jede anfallende Arbeit nach Plan selbständig und fachlich richtig ausführen kann.

Deckenmonteur (Kategorie B):
Deckenmonteur, der den Anforderungen der Kategorie A nicht genügt.

Hilfskraft (Kategorie C):
Hilfskraft ohne Berufsabschluss, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführt.

Artikel 8.2
Lohnerhöhung
4046
2012 (per 1.4.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne werden generell um CHF 46.--/Monat, bzw. CHF -.25/h erhöht.

Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4
13. Monatslohn
4046
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4046
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
4046
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 9
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4046
Art der ArbeitZuschlag
Samstagsarbeit50%
Sonntags- und Feiertagsarbeit (00h00 bis 24h00)100%
Abendarbeit (20h00 bis 23h00)25%
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00)100%

Artikel 7
Spesenentschädigung
4046
ZulageBedingungHöhe der Zulage
Orts- und Versetzungszulage:Zone I (bis 25 km) Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 16.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 26.--
Zone II (bis 50 km) Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 22.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 42.--
Zone III (über 50 km bei täglicher Heimkehr) Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 34.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 66.--
Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr CHF 107.-- (Morgenessen CHF 10.--, Mittagessen CHF 10.--, Nachtessen CHF 20.-- und Übernachten CHF 67.--)

Die Verpflegungszulage von CHF 10.--, welche in den Orts- und Versetzungszulagen enthalten ist, wird nur ausbezahlt, wenn an einem Tag mindestens 7h gearbeitet wurde.

Artikel 10
weitere Zuschläge
4046
Die Arbeitnehmer sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Den mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern wird am Jahresende vom Arbeitgeber gratis pro Jahr ein Überkleid in natura abgegeben.

Artikel 10.2.5 und 12
Normalarbeitszeit
4046
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h; 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag)

Artikel 6
Überstunden / Überzeit
4046
Bei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48h bzw. der täglichen Höchstarbeitszeit von 10h: Zuschlag von 25% (aber nur wenn Überstunden angeordnet wurden).

Artikel 7
Ferien
4046
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5200
Jede/r Arbeitnehmende4160
Ab 5. Dienstjahr4.5180
Ab 50. Altersjahr5200

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4046
AnlassAnzahl bezahlter Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines eigenen Kindes, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben 3, bzw. 2 Tage, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben 2 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, sofern nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 1 Tag

Artikel 15
Bezahlte Feiertage
4046
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die volle Vergütung von höchstens 9 gesetzlichen Feiertagen zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 16
Krankheit
4046
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen
Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Unfall
4046
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen
Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4046
Art des Dienstesin % des Lohnes
Bis 4 Wochen, alle Dienstpflichtigen100%
Ab 5. Woche Nach Art. 324a+b OR
Rekrutenschule:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten80%

Artikel 14
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4046
Arbeitnehmer, die diesem GAV unterstellt sind, zahlen einen Vollzugskosten- und Weiterbildungssbeitrag von CHF 30.--/Monat
Arbeitgeber mit Einzelvertragspartnerschaft: CHF 300.-- pauschal/Jahr.

Artikel 19
Lernende
4046


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.2 und 17.1.4
Junge Arbeitnehmende
4046


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.2 und 17.1.4
Kündigungsfrist
4046
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (1 bis max. 3 Monate) 7 Tage
Unterjährig 1 Monat
Überjährig 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 5
Kündigungsschutz
4046
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:
- im 1. Dienstjahr während 30 Tagen;
- im 2. - 5. Dienstjahr während 90 Tagen;
- ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen
Sperrfristen: gemäss Art. 336c OR

Artikel 5.6
Arbeitnehmervertretung
4046
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
4046
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Aufgaben paritätische Organe
4046
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
a) Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
b) Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
c) Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
d) Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
e) Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
f) Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.

Artikel 4.3
Folge bei Vertragsverletzung
4046
Vgl. Artikel 4.3
Schlichtungsverfahren
4046
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

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