GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014 bis 28.02.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2014 bis 28.02.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
5313
Gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD, der französischsprachigen Bezirke der Kantone FR, VS und BE sowie der italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
5313
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Ausgenommen sind Schreinereibetriebe.


Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
5313
Gilt für sämtliche Arbeitnehmenden der oben angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in höherer leitender Stellung wie Geschäftsführer usw. sowie der Lehrlinge.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5313
1 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Tessin, Jura, Genf, Neuenburg und Waadt. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons Freiburg sowie die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons Wallis und die Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville des Kantons Bern. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden ausgenommen.

Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5313
2 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Als Decken- und Wandverkleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5313
4 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Artikel 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und der Lehrlinge.

Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5313
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2011 - Verlängerung bis am 31.12.2016.
Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.

D. Vertragsdauer; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Kontakt paritätische Organe
5313
Paritätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5313
Paritätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5313
Paritätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5313
Mindestlöhne ab 2010StundenlohnMonatslohn
Arbeitnehmende Kategorie A (abgeschlossene Lehre/Berufsausweis/gleichwertige Qualifikation)CHF 29.20 CHF 5'080.--
Arbeitnehmende Kategorie B (angelernte Berufsarbeiter)CHF 26.60 CHF 4'630.--
Arbeitnehmende Kategorie C (Hilfskräfte)CHF 24.10 CHF 4'190.--

Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4
Lohnkategorien
5313
Berufsarbeiter (Kategorie A):
Selbständiger Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen Grundbildung eines anverwandten Berufes, welcher jede anfallende Arbeit nach Plan selbständig und fachlich richtig ausführen kann.

Deckenmonteur (Kategorie B):
Deckenmonteur, der den Anforderungen der Kategorie A nicht genügt.

Hilfskraft (Kategorie C):
Hilfskraft ohne Berufsabschluss, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführt.

Artikel 8.2
Lohnerhöhung
5313
2013 (per 1.4.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Individuelle Lohnerhöhung um durchschnittlich CHF 30.--/Monat, bzw. CHF-.17/h. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden haben pro Betrieb einen gemeinsamen Anspruch auf die Lohnerhöhung.

Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4
13. Monatslohn
5313
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5313
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
5313
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 9
Lohnauszahlung
5313
Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Abrechnung und Zahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung.

Artikel 20; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5313
Art der ArbeitZuschlag
Samstagsarbeit50%
Sonntags- und Feiertagsarbeit (00h00 bis 24h00)100%
Abendarbeit (20h00 bis 23h00)25%
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00)100%

Artikel 7
Spesenentschädigung
5313
ZulageBedingungHöhe der Zulage
Orts- und Versetzungszulage:Zone I (bis 25 km) Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 16.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 26.--
Zone II (bis 50 km) Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 22.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 42.--
Zone III (über 50 km bei täglicher Heimkehr) Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 34.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 66.--
Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr CHF 107.-- (Morgenessen CHF 10.--, Mittagessen CHF 10.--, Nachtessen CHF 20.-- und Übernachten CHF 67.--)

Die Verpflegungszulage von CHF 10.--, welche in den Orts- und Versetzungszulagen enthalten ist, wird nur ausbezahlt, wenn an einem Tag mindestens 7h gearbeitet wurde.

Artikel 10
weitere Zuschläge
5313
Die Arbeitnehmer sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Den mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern wird am Jahresende vom Arbeitgeber gratis pro Jahr ein Überkleid in natura abgegeben.

Artikel 10.2.5 und 12
Normalarbeitszeit
5313
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h; 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag)

Artikel 6
Überstunden / Überzeit
5313
Bei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48h bzw. der täglichen Höchstarbeitszeit von 10h: Zuschlag von 25% (aber nur wenn Überstunden angeordnet wurden).

Artikel 7
Ferien
5313
Ferienanspruch bis 31.10.2013:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5200
Jede/r Arbeitnehmende4160
Ab 5. Dienstjahr4.5180
Ab 50. Altersjahr5200

Ferienanspruch ab 1.1.2014:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmende21168
Ab 5. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192
Ab 50. Altersjahr25200

Artikel 17; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5313
AnlassAnzahl bezahlter Tage
Tod des Ehegatten oder eines eigenen Kindes:
- sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
- sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben2 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern:
- sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben2 Tage
- sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Eigene Hochzeit oder eingetragene Partnerschaft2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag

Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Bezahlte Feiertage
5313
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die volle Vergütung von höchstens 9 gesetzlichen Feiertagen zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.

Artikel 16; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Krankheit
5313
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen
Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Unfall
5313
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen
Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5313
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Dienstleistungen:
Bis 4 Wochen, alle Dienstpflichtigen100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht

Artikel 14; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5313
Vollzugskosten- und Weiterbildungssbeitrag:
- Arbeitnehmende: CHF 30.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat

Artikel 19
Schutz der Persönlichkeit 
5313
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 22; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5313
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmenden, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA-Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Schweizerischen Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen.
Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertreter müssen rechtzeitig über die Fragen der Umsetzung der ASA-Branchenlösung orientiert und angehört werden.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen. Sie nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Arbeitnehmenden ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA-Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.

Anhang 2; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Lernende
5313


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.2 und 17.1.4
Junge Arbeitnehmende
5313


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.2 und 17.1.4
Kündigungsfrist
5313
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (1 bis max. 3 Monate) 7 Tage
Unterjährig 1 Monat
Überjährig 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 5
Kündigungsschutz
5313
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:
- im 1. Dienstjahr während 30 Tagen;
- im 2. - 5. Dienstjahr während 90 Tagen;
- ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen
Sperrfristen: gemäss Art. 336c OR

Artikel 5.6
Arbeitnehmervertretung
5313
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
5313
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Kaution
5313
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Decken- und Innenausbaugewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
5313
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Wer die Kaution gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.

Artikel 4.3; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Folge bei Vertragsverletzung
5313
Vgl. Artikel 4.3
Schlichtungsverfahren
5313
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

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