Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2014
bis 28.02.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2014 bis 28.02.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2014 bis 28.02.2015
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD, der französischsprachigen Bezirke der Kantone FR, VS und BE sowie der italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Ausgenommen sind Schreinereibetriebe.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmenden der oben angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in höherer leitender Stellung wie Geschäftsführer usw. sowie der Lehrlinge.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Tessin, Jura, Genf, Neuenburg und Waadt. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons Freiburg sowie die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons Wallis und die Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville des Kantons Bern. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden ausgenommen.
Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Als Decken- und Wandverkleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Artikel 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und der Lehrlinge.
Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2011 - Verlängerung bis am 31.12.2016.
Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
D. Vertragsdauer; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
D. Vertragsdauer; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
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Unia:
Theres Benz Spierling
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theres.benz@unia.ch
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044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
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Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
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Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2010 | Stundenlohn | Monatslohn |
---|---|---|
Arbeitnehmende Kategorie A (abgeschlossene Lehre/Berufsausweis/gleichwertige Qualifikation) | CHF 29.20 | CHF 5'080.-- |
Arbeitnehmende Kategorie B (angelernte Berufsarbeiter) | CHF 26.60 | CHF 4'630.-- |
Arbeitnehmende Kategorie C (Hilfskräfte) | CHF 24.10 | CHF 4'190.-- |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4
Lohnkategorien
Berufsarbeiter (Kategorie A):
Selbständiger Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen Grundbildung eines anverwandten Berufes, welcher jede anfallende Arbeit nach Plan selbständig und fachlich richtig ausführen kann.
Deckenmonteur (Kategorie B):
Deckenmonteur, der den Anforderungen der Kategorie A nicht genügt.
Hilfskraft (Kategorie C):
Hilfskraft ohne Berufsabschluss, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführt.
Artikel 8.2
Selbständiger Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen Grundbildung eines anverwandten Berufes, welcher jede anfallende Arbeit nach Plan selbständig und fachlich richtig ausführen kann.
Deckenmonteur (Kategorie B):
Deckenmonteur, der den Anforderungen der Kategorie A nicht genügt.
Hilfskraft (Kategorie C):
Hilfskraft ohne Berufsabschluss, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführt.
Artikel 8.2
Lohnerhöhung
2013 (per 1.4.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Individuelle Lohnerhöhung um durchschnittlich CHF 30.--/Monat, bzw. CHF-.17/h. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden haben pro Betrieb einen gemeinsamen Anspruch auf die Lohnerhöhung.
Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4
Individuelle Lohnerhöhung um durchschnittlich CHF 30.--/Monat, bzw. CHF-.17/h. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden haben pro Betrieb einen gemeinsamen Anspruch auf die Lohnerhöhung.
Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 9
Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 9
Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 9
Artikel 9
Lohnauszahlung
Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Abrechnung und Zahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung.
Artikel 20; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Artikel 20; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Samstagsarbeit | 50% |
Sonntags- und Feiertagsarbeit (00h00 bis 24h00) | 100% |
Abendarbeit (20h00 bis 23h00) | 25% |
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00) | 100% |
Artikel 7
Spesenentschädigung
Zulage | Bedingung | Höhe der Zulage |
---|---|---|
Orts- und Versetzungszulage: | Zone I (bis 25 km) | Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 16.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 26.-- |
Zone II (bis 50 km) | Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 22.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 42.-- | |
Zone III (über 50 km bei täglicher Heimkehr) | Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 34.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 66.-- | |
Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr | CHF 107.-- (Morgenessen CHF 10.--, Mittagessen CHF 10.--, Nachtessen CHF 20.-- und Übernachten CHF 67.--) |
Die Verpflegungszulage von CHF 10.--, welche in den Orts- und Versetzungszulagen enthalten ist, wird nur ausbezahlt, wenn an einem Tag mindestens 7h gearbeitet wurde.
Artikel 10
weitere Zuschläge
Die Arbeitnehmer sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.
Den mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern wird am Jahresende vom Arbeitgeber gratis pro Jahr ein Überkleid in natura abgegeben.
Artikel 10.2.5 und 12
Den mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern wird am Jahresende vom Arbeitgeber gratis pro Jahr ein Überkleid in natura abgegeben.
Artikel 10.2.5 und 12
Normalarbeitszeit
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h; 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Artikel 6
Artikel 6
Überstunden / Überzeit
Bei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48h bzw. der täglichen Höchstarbeitszeit von 10h: Zuschlag von 25% (aber nur wenn Überstunden angeordnet wurden).
Artikel 7
Artikel 7
Ferien
Ferienanspruch bis 31.10.2013:
Ferienanspruch ab 1.1.2014:
Artikel 17; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Ferienstunden |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 | 200 |
Jede/r Arbeitnehmende | 4 | 160 |
Ab 5. Dienstjahr | 4.5 | 180 |
Ab 50. Altersjahr | 5 | 200 |
Ferienanspruch ab 1.1.2014:
Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 |
Jede/r Arbeitnehmende | 21 | 168 |
Ab 5. Dienstjahr | 23 | 184 |
Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 |
Ab 50. Altersjahr | 25 | 200 |
Artikel 17; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Anzahl bezahlter Tage |
---|---|
Tod des Ehegatten oder eines eigenen Kindes: | |
- sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
- sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 2 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern: | |
- sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 2 Tage |
- sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Eigene Hochzeit oder eingetragene Partnerschaft | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Bezahlte Feiertage
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die volle Vergütung von höchstens 9 gesetzlichen Feiertagen zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 16; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 16; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Krankheit
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen
Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen
Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Unfall
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen
Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen
Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Art des Dienstes | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
Ledige | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Dienstleistungen: | |
Bis 4 Wochen, alle Dienstpflichtigen | 100% |
Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
Artikel 14; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskosten- und Weiterbildungssbeitrag:
- Arbeitnehmende: CHF 30.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat
Artikel 19
- Arbeitnehmende: CHF 30.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat
Artikel 19
Schutz der Persönlichkeit
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 22; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Artikel 22; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmenden, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA-Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Schweizerischen Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen.
Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertreter müssen rechtzeitig über die Fragen der Umsetzung der ASA-Branchenlösung orientiert und angehört werden.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen. Sie nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Arbeitnehmenden ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA-Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
Anhang 2; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA-Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Schweizerischen Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen.
Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertreter müssen rechtzeitig über die Fragen der Umsetzung der ASA-Branchenlösung orientiert und angehört werden.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen. Sie nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Arbeitnehmenden ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA-Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
Anhang 2; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Lernende
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.2 und 17.1.4
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.2 und 17.1.4
Kündigungsfrist
Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Tage |
Unterjährig | 1 Monat |
Überjährig | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 5
Kündigungsschutz
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:
- im 1. Dienstjahr während 30 Tagen;
- im 2. - 5. Dienstjahr während 90 Tagen;
- ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen
Sperrfristen: gemäss Art. 336c OR
Artikel 5.6
- im 1. Dienstjahr während 30 Tagen;
- im 2. - 5. Dienstjahr während 90 Tagen;
- ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen
Sperrfristen: gemäss Art. 336c OR
Artikel 5.6
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Decken- und Innenausbaugewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Decken- und Innenausbaugewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Wer die Kaution gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.
Artikel 4.3; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Wer die Kaution gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.
Artikel 4.3; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)
Folge bei Vertragsverletzung
Vgl. Artikel 4.3
Schlichtungsverfahren
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Artikel 4
Artikel 4