GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2012 bis 31.05.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2012 bis 30.09.2016
Get As PDF
Kurzinfo Geltungsbereich
5377
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Stadt Zürich), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).
Örtlicher Geltungsbereich
5377
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
5377
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
5377
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5377
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5377
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler und
Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.

a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5377
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer und der Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5377
Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag jeweils für ein weiteres Jahr (Kündigungsfrist: 1 Monat).

Artikel 5
Kontakt paritätische Organe
5377
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5377
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5377
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5377
Monats-Sockellöhne, gültig ab 1.4.12 (per 1.10.2012 allgemeinverbindlich erklärt)MalerGipser
V Vorarbeiter CHF 5'473.--CHF 5'684.--
A Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'780.-- CHF 4'995.--
B Berufsarbeiter CHF 4'421.--CHF 4'594.--
C Hilfsarbeiter CHF 4'233.--CHF 4'393.--
D Branchenfremder CHF 3'951.--CHF 4'061.--
Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 4'045.--CHF 4'206.--
Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 4'280.--CHF 4'440.--
Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 4'544.--CHF 4'759.--

Artikel 9.3
Lohnkategorien
5377
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.

Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10); im weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation die selbständig Berufsarbeiten gemäss Art. 2 Absatz 2 des Bundesratsbeschluss vom 22. September 2010 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z.B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.

Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 22. September 2010 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV für das Maler-und Gipsergewerbe ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen.

Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).

Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein
automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).

Artikel 9.1
Lohnerhöhung
5377
Ab 1.4.2012 (per 1.10.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Erhöhung der Monatslöhne ab in allen Kategorien um CHF 85.--.



Artikel 9.3+4
13. Monatslohn
5377
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5377
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
5377
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5377
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00): 100% Zeitzuschlag

Artikel 8.4
Spesenentschädigung
5377
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad: CHF -.35/km

Personalverleihfirmen: Tagespauschale von CHF 13.50/Einsatztag

Artikel 10; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
weitere Zuschläge
5377
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.

Artikel 18
Normalarbeitszeit
5377
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h

Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
5377
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen.
Werden die Mehrstunden nicht mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so sind sie bis Ende April des Folgejahres mit einem Lohnzuschlag von 25% auszubezahlen.

Artikel 8
Ferien
5377
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr27
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr22
Ab vollendetem 50. Altersjahr27

Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.

Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5377
Anlass Bezahlte Tage
Verheiratung1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern2 Tage
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, Kindern oder Eltern3 Tage
Militär, Inspektion0.5 Tage
Umzug, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag, 1x/3 Jahre

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
5377
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.

Bildungsurlaub
5377
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Besuch Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.

Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Krankheit
5377
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Unfall:


Artikel 13 und 14
Unfall
5377
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Unfall:


Artikel 13 und 14
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5377
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die EOG nach der Niederkunft keine Leistungen, Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 11 und 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5377
DienstartBedingung% des Lohnes
RekrutenschuleLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete100%
Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
Kaderschule, Abverdienen, Durchdiener, andere Dienstleistungen100%

Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5377
Vollzugskostenbeitrag:
- ArbeitnehmerInnen: CHF 6.--/Monat
- Arbeitgeber CHF 10.--/Monat

Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5 ‰ der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.

Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Schutz der Persönlichkeit 
5377
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 23
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5377
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 23
Sexuelle Belästigung
5377
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5377
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.Die ASA-Branchenlösung («Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe») verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Artikel 19
Lernende
5377


Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Junge Arbeitnehmende
5377


Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Kündigungsfrist
5377
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 1 Woche
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 2 Wochen
Im überjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
Ab 7. Arbeitsjahr 2 Monate
Ab vollendetem 10. Arbeitsjahr 3 Monate

Artikel 7.3
Kündigungsschutz
5377
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:

- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.

Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.

Artikel 7.3.2
Arbeitnehmervertretung
5377
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
5377
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Paritätische Fonds
5377
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.

Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.

Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.

Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.

Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Kaution
5377
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Bei definitiver Einstellung der Tätigkeit im Maler- und/oder Gipsergewerbe (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
5377
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.

Artikel 6.3
Folge bei Vertragsverletzung
5377
Artikel 6.4
Schlichtungsverfahren
5377
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)

Artikel 2.1 und 6
Friedenspflicht
5377


Artikel 3
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFound
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12676 28.09.2022 04.12.2023
9.12304 28.09.2022 26.04.2023
9.11847 28.09.2022 19.10.2022
9.11827 28.09.2022 01.10.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11429 19.01.2021 15.12.2021
8.11238 19.01.2021 23.09.2021
8.11200 19.01.2021 01.04.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11170 01.04.2020 19.01.2021
7.11119 01.04.2020 22.12.2020