Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2010
bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2010 bis 31.08.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2010 bis 31.08.2014
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2010; Stunden-, bzw. Monatslöhne:
Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als max. 15% während den ersten 12 Anstellungsmonaten unterschritten werden.
Artikel 23.1
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Vorarbeiter | CHF 5'700.-- | CHF 31.75 |
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 5202.50 | CHF 29.-- |
Lehrabgänger im 1. Jahr | CHF 4'400.-- | CHF 24.50 |
Lehrabgänger im 2. Jahr | CHF 4'700.-- | CHF 26.20 |
Lehrabgänger im 3 Jahr | CHF 4'900.-- | CHF 27.30 |
Berufsarbeiter | CHF 4'700.-- | CHF 26.20 |
Gipser mit Attest im 1. Jahr | CHF 4217.25 | CHF 23.50 |
Gipser mit Attest im 2. Jahr | CHF 4'300.-- | CHF 23.95 |
Gipser mit Attest im 3. Jahr | CHF 4'400.-- | CHF 24.50 |
Hilfsarbeiter | CHF 4217.25 | CHF 23.50 |
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | CHF 7.25 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als max. 15% während den ersten 12 Anstellungsmonaten unterschritten werden.
Artikel 23.1
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Beschrieb |
---|---|
VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status. |
gelernte BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. |
BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest. |
GipserIn mit Attest | ArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2- jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. |
HilfsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden. |
Attestlehrlinge |
Artikel 23.1.3-23.1.8
Lohnerhöhung
2011:
Lohnerhöhung um 0.7% (0.5% generell und 0.2% individuell) und einmalige Auszahlung:
Mitarbeiterkategorie | Betrag |
---|---|
Vorarbeiter | CHF 900.-- |
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 900.-- |
Lehrabgänger im 3. Jahr | CHF 848.-- |
Lehrabgänger im 2. Jahr | CHF 813.-- |
Lehrabgänger im 1. Jahr | CHF 761.-- |
Berufsarbeiter | CHF 813.-- |
Gipser mit Attest im 3. Jahr | CHF 761.-- |
Gipser mit Attest im 2. Jahr | CHF 744.-- |
Gipser mit Attest im 1. Jahr | CHF 730.-- |
Hilfsarbeiter | CHF 730.-- |
2012:
Lohnerhöhung um 0.7% (0.5% generell und 0.2% individuell)
2013:
Lohnerhöhung um 0.7% (0.5% generell und 0.2% individuell). Falls Teuerung gegenüber Vorjahresmonat unter 0.2% oder über 1.2%, so ist die Differenz ausserhalb dieser Bandbreite von der vorstehenden Lohnerhöhung (0.7%) in Abzug zu bringen bzw. zu dieser hinzuzurechnen.
Artikel 10; Anhang 2 bis 4
13. Monatslohn
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.
Artikel 23.2
Artikel 23.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.
Artikel 23.2
Artikel 23.2
Dienstaltersgeschenke
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.
Artikel 23.2
Artikel 23.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 100% |
Samstage | Lohnzuschlag von 25% |
Artikel 26.2
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage bei auswärtigen Arbeiten (ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil) | CHF 15.-- |
Fahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Personenwagen | CHF -.70/km |
Motorrad (weisse Nummer) | CHF -.25/km |
Motorrad (gelbe Nummer) | CHF -.20/km |
Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.
Artikel 27
Normalarbeitszeit
Jahr | Anzahl Stunden |
---|---|
2010 | 2'153.25 h, bzw. 261 Tage x 8.25 h |
2011 | 2'145 h, bzw. 260 Tage x 8.25 h |
2012 und 2013 | 2'153.25 h, bzw. 261 Tage x 8.25 h |
Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit mind. 35 h bis max. 47.5 h. Unter Einhaltung der Jahres-Brutto-Sollstunden höchstens während 8 Wochen max 47,5 h/Woche zugelassen.
Artikel 30
Überstunden / Überzeit
Lohnzuschlag von 25% (Obacht: Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt).
Artikel 26.2
Artikel 26.2
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 Arbeitstage |
Übrige | 22 Arbeitstage |
Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.
Artikel 31
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall der Eltern und von Geschwistern | 2 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern | 1 Tag |
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | mind. 0.5 Tage |
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren) | 1 Tag |
Artikel 24
Bezahlte Feiertage
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Zudem Anstpruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrücken (ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag, ).
Artikel 32
Zudem Anstpruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrücken (ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag, ).
Artikel 32
Bildungsurlaub
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.
Artikel 22.1
Artikel 22.1
Krankheit
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).
Artikel 34 und 35
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).
Artikel 34 und 35
Unfall
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).
Artikel 34 und 35
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).
Artikel 34 und 35
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
Artikel 25.1
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige | 50% des Lohnes |
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Artikel 25.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
Artikel 22
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgeber | 1% der AHV-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitnehmende | 1% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Gipser-Lehrlinge | CHF 5.--/Monat |
Artikel 22
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Lehrlingslohn 2010:
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Lehrlingslohn 2010:
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | CHF 7.25 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Lehrlingslohn 2010:
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Lehrlingslohn 2010:
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | CHF 7.25 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag |
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Überjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Monate |
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr | 3 Monate |
Artikel 41.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Paritätische Fonds
Parifonds:
- Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV
Artikel 22.4
- Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV
Artikel 22.4
Kaution
Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission:
- Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
- Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.
Artikel 13
- Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
- Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 17-
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 44.2.1
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter) |
Artikel 11-15
Friedenspflicht
Uneingeschränkte Friedenspflicht;
Artikel 4
Artikel 4