GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2010 bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2010 bis 31.08.2014
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Örtlicher Geltungsbereich
3131
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
3131
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
3131
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3131
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3131
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3131
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Kontakt paritätische Organe
3131
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3131
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3131
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3131
Mindestlöhne ab 2010; Stunden-, bzw. Monatslöhne:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
VorarbeiterCHF 5'700.--CHF 31.75
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren BerufserfahrungCHF 5202.50CHF 29.--
Lehrabgänger im 1. JahrCHF 4'400.--CHF 24.50
Lehrabgänger im 2. JahrCHF 4'700.--CHF 26.20
Lehrabgänger im 3 JahrCHF 4'900.--CHF 27.30
BerufsarbeiterCHF 4'700.--CHF 26.20
Gipser mit Attest im 1. JahrCHF 4217.25CHF 23.50
Gipser mit Attest im 2. JahrCHF 4'300.--CHF 23.95
Gipser mit Attest im 3. JahrCHF 4'400.--CHF 24.50
HilfsarbeiterCHF 4217.25CHF 23.50
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60

Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als max. 15% während den ersten 12 Anstellungsmonaten unterschritten werden.



Artikel 23.1
Lohnkategorien
3131
MitarbeiterkategorieBeschrieb
VorarbeiterInArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status.
gelernte BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen.
BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest.
GipserIn mit AttestArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2- jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben.
HilfsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden.
Attestlehrlinge
und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren.|

Artikel 23.1.3-23.1.8
Lohnerhöhung
3131


2011:
Lohnerhöhung um 0.7% (0.5% generell und 0.2% individuell) und einmalige Auszahlung:
MitarbeiterkategorieBetrag
VorarbeiterCHF 900.--
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren BerufserfahrungCHF 900.--
Lehrabgänger im 3. JahrCHF 848.--
Lehrabgänger im 2. JahrCHF 813.--
Lehrabgänger im 1. JahrCHF 761.--
Berufsarbeiter CHF 813.--
Gipser mit Attest im 3. JahrCHF 761.--
Gipser mit Attest im 2. JahrCHF 744.--
Gipser mit Attest im 1. JahrCHF 730.--
HilfsarbeiterCHF 730.--

2012:
Lohnerhöhung um 0.7% (0.5% generell und 0.2% individuell)

2013:
Lohnerhöhung um 0.7% (0.5% generell und 0.2% individuell). Falls Teuerung gegenüber Vorjahresmonat unter 0.2% oder über 1.2%, so ist die Differenz ausserhalb dieser Bandbreite von der vorstehenden Lohnerhöhung (0.7%) in Abzug zu bringen bzw. zu dieser hinzuzurechnen.

Artikel 10; Anhang 2 bis 4
13. Monatslohn
3131
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3131
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Dienstaltersgeschenke
3131
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3131
ArbeitszeitZuschlag
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit Lohnzuschlag von 100%
Samstage Lohnzuschlag von 25%

Artikel 26.2
Spesenentschädigung
3131
SpesenartEntschädigung
Mittagszulage bei auswärtigen Arbeiten (ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil)CHF 15.--
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
FahrzeugEntschädigung
PersonenwagenCHF -.70/km
Motorrad (weisse Nummer)CHF -.25/km
Motorrad (gelbe Nummer)CHF -.20/km

Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.

Artikel 27
Normalarbeitszeit
3131
JahrAnzahl Stunden
20102'153.25 h, bzw. 261 Tage x 8.25 h
20112'145 h, bzw. 260 Tage x 8.25 h
2012 und 20132'153.25 h, bzw. 261 Tage x 8.25 h

Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit mind. 35 h bis max. 47.5 h. Unter Einhaltung der Jahres-Brutto-Sollstunden höchstens während 8 Wochen max 47,5 h/Woche zugelassen.

Artikel 30
Überstunden / Überzeit
3131
Lohnzuschlag von 25% (Obacht: Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt).

Artikel 26.2
Ferien
3131
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr27 Arbeitstage
Übrige22 Arbeitstage

Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.

Artikel 31
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3131
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall der Eltern und von Geschwistern2 Tage
Todesfall von Schwiegereltern1 Tag
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern3 Tage
Militär/Inspektionmind. 0.5 Tage
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren)1 Tag

Artikel 24
Bezahlte Feiertage
3131
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Zudem Anstpruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrücken (ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag, ).



Artikel 32
Bildungsurlaub
3131
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.

Artikel 22.1
Krankheit
3131
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).



Artikel 34 und 35
Unfall
3131
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).



Artikel 34 und 35
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3131
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3131
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
WerEntschädigung
Ledige50% des Lohnes
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
WerEntschädigung
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes

Artikel 25.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3131
Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
Arbeitgeber1% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitnehmende1% des AHV-pflichtigen Lohnes
Gipser-LehrlingeCHF 5.--/Monat

Artikel 22
Lernende
3131
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3131
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Kündigungsfrist
3131
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen)1 Tag
Danach:
DienstjahrKündigungsfrist
Unterjähriges Arbeitsverhältnis2 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis2 Monate
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr3 Monate

Artikel 41.1
Arbeitnehmervertretung
3131
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
3131
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Paritätische Fonds
3131
Parifonds:
- Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV

Artikel 22.4
Kaution
3131


Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
3131
Paritätische Kommission:
- Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
- Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.

Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
3131
Siehe Artikel 17-
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
3131


Artikel 44.2.1
Schlichtungsverfahren
3131
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)

Artikel 11-15
Friedenspflicht
3131
Uneingeschränkte Friedenspflicht;

Artikel 4
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12580 26.07.2023 15.11.2023
6.12439 26.07.2023 01.08.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12151 22.12.2022 16.01.2023
5.12030 22.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11866 08.08.2019 10.11.2022
4.11557 08.08.2019 17.12.2021
4.11530 08.08.2019 17.12.2021
4.11015 08.08.2019 17.12.2020